NLWKN-BefÜRdErl,NI - NLWKN-Befugnisübertragungsrunderlass

Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung

Bibliographie

Titel
Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
NLWKN-BefÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MU v. 30.6.2020 - 26-27000/01-0003 -

Vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

- VORIS 64100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MF v. 14.11.2019 (Nds. MBl. S. 1765)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. d. MF v. 6.2.2020 (Nds. MBl. S. 290)
    - VORIS 64100 -

  3. c)

    RdErl. d. ML v. 16.12.2005 (n. v.) - 304.1-27000-53 -
    - VORIS 78800 -

Abschnitt 1 NLWKN-BefÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
NLWKN-BefÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Gemäß Nummer 5 des Bezugserlasses zu a werden die Befugnisse nach den Nummern 1.1 bis 1.3 folgenden Dienststellen im Geschäftsbereich des MU zur eigenverantwortlichen Abwicklung - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - übertragen:

  • NLWKN,

  • Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",

  • Nationalparkverwaltung "Harz" sowie

  • Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer".

Dies erfolgt für die ihnen gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft.

1.1
Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, die zur Erfüllung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind und für die dafür im Fachhaushalt des MU entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (VV Nr. 2.1 zu § 64 LHO [Bezugserlass zu b]) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO) - im Folgenden: LFN -,

1.2
Veräußerung von Grundstücken der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung bis zu einem vollen Wert von 100 000 EUR,

1.3
Übertragung landeseigener Grundstücke in das Eigentum der jeweiligen Träger der Deicherhaltung oder der Unterhaltungsverbände i. S. des NWG, wenn die Flächen für die Durchführung von Deichbaumaßnahmen oder für Zwecke der Wasserwirtschaft benötigt werden und eine Eigentumsübertragung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Deichschutz und der Wasserwirtschaft anzustreben ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 2 NLWKN-BefÜRdErl

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Titel
Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
NLWKN-BefÜRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Wird die Wertgrenze nach Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von der in Nummer 1.2 genannten Wertgrenze eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 Satz 1 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zu Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) mit den dort bezeichneten Unterlagen,

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über die Unterlagen nach Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind,

2.2.3
ein mit der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) abweicht,

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

2.3 Die Beteiligung des MF durch die Dienststellen nach Nummer 1 erfolgt über das MU.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 3 NLWKN-BefÜRdErl

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Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
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NLWKN-BefÜRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Erlöse aus der Veräußerung nach den Nummern 1.2 und 1.3 stehen der Geldrechnung des LFN zu. In Flurbereinigungsverfahren erfolgt dies nach der Schlussfeststellung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 4 NLWKN-BefÜRdErl

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1.1 bis 1.3 und 3 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)