Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.04.2009, Az.: 5 B 1270/09

Ausschluss eines Schülers vom Unterricht wegen ernsthafter Gefährdung eines Mitschülers

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.04.2009
Aktenzeichen
5 B 1270/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 29564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0428.5B1270.09.0A

Verfahrensgegenstand

Schulordnungsmaßnahme

Redaktioneller Leitsatz

In den Fällen der Verhängung schulordnungsrechtlicher Maßnahmen ist es regelmäßig geboten, den zugrunde liegenden Sachverhalt sorgfältig, auch durch Anhörung der beteiligten Schüler, zu ermitteln und dabei sich anbietende Erkenntnisquellen, wie z.B. polizeiliche Ermittlungen, auszuschöpfen. Dabei sollten die - schriftlich festzuhaltenden - Ergebnisse der schulischen Ermittlungen der Klassenkonferenz zugänglich gemacht werden, so dass diese einerseits in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt und die notwendigen Konsequenzen überschauen zu können und andererseits auch aus gegebenem Anlass selbst weitere Ermittlungen anzustellen, indem sie Tatbeteiligte oder Opfer noch einmal selbst anhört. Aus den so ermittelten Fakten hat sich die Klassenkonferenz dann ein eigenes Bild zu machen, auf das sie ihre Entscheidung stützt.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer -
am 28. April 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit der streitgegenständlichen Verfügung aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.04.2009 für die Zeit vom 21.04. bis zum 30.04.2009 vom Unterricht ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet, nachdem der Antragsteller bereits aufgrund einer Eilmaßnahme des Schulleiters der Antragsgegnerin vom 19. bis 27.03.2009 vom Unterricht ausgeschlossen wurde.

2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt sie noch den nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die schriftliche Begründung zu stellenden Anforderungen. Zweck der Begründungspflicht ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, durch Kenntnis der Gründe, welche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsausichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Dem wird die hier gegebene Begründung der Antragsgegnerin gerecht. Soweit mit Blick auf die angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 21.04.2009 das Eilbedürfnis fraglich erscheinen könnte, weil der Antragsteller bereits am 17.04. und 20.04.2009 wieder am Schulunterricht teilgenommen hatte, hat der Schulleiter dies dem Gericht gegenüber nachvollziehbar erläutert. Danach sollte die Maßnahme noch so weit möglich zeitnah zum Tatgeschehen erfolgen und vor allem sollte dem Schutzinteresse des verletzten Schülers Rechnung getragen werden, der in einem Gespräch mit dem Schulleiter am 20.04.2009 seine Ängste und Befürchtungen gegenüber einer sofortigen Unterrichtswiederaufnahme durch den Antragsteller nachdrücklich geschildert hatte. Diese Interessenlage hat der Schulleiter nach eigenem Bekunden der Klassenkonferenz mitgeteilt, was zu dem Beschluss mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt habe. Dass dies aber so nicht im nur kurzen Konferenzprotokoll dargestellt worden sei, sei ein Versehen seinerseits gewesen. Ausgehend von diesen Erläuterungen hält das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf das Eilinteresse noch für ausreichend begründet.

4

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragsteller aus, weil die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin nach der sich dem Gericht derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

5

Die von der Antragsgegnerin verhängte Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 2, 3 Nr. 4 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchulG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. S. 72). Danach ist u.a. der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen und die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden. Diese Entscheidung hat die zuständige Klassenkonferenz aller Voraussicht nach zu Recht getroffen. Die Klassenkonferenz ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 03.03.2009 um 13.30 Uhr im Schulbus nach S. einen stehenden Schüler an den Handgelenken gepackt, ihn mit der Brust über eine Stange gezogen und sich dann daraufgeworfen hat. Verbunden mit einer plötzlichen Bewegung des Busses hat sich der beeinträchtigte Schüler dadurch eine Sternumfraktur (Brustbeinbruch) und Thoraxquetschung ohne Lungenbeteiligung zugezogen. Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, der Verletzte habe sich die Verletzungen bereits zuvor an einer senkrechten Stange im Bus zugezogen und er - der Antragsteller - habe dem Schüler dann helfen wollen, sich aufzurichten und ihn deshalb über die Querstange in Richtung seines Sitzplatzes gezogen, sich aber nicht auf den Schüler geworfen, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Der Schulleiter der Antragsgegnerin hat insofern gegenüber der Klassenkonferenz und auch gegenüber dem Gericht dargelegt, dass er den zugrunde gelegten Tathergang ermittelt habe. So habe er mit dem verletzten Schüler gesprochen und sich über das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen beim zuständigen Polizeibeamten erkundigt. Die Polizei habe wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt und sei zu demselben Ermittlungsergebnis gelangt, jedenfalls soweit es die Täterschaft des Antragstellers betrifft. Zudem hat sich die Klassenkonferenz offenbar auf die Aussage des Sohnes der Schulelternratsvorsitzenden gestützt, die auch Inhalt des dem Gericht übermittelten Protokolls der polizeilichen Zeugenvernehmung ist. Dieses Vorgehen der Klassenkonferenz hält die erkennende Kammer für zulässig und auch notwendig. Es ist in Fällen der Verhängung schulordnungsrechtlicher Maßnahmen regelmäßig geboten, den zugrunde liegenden Sachverhalt sorgfältig, auch durch Anhörung der beteiligten Schüler, zu ermitteln und dabei die sich anbietenden Erkenntnisquellen, wie z.B. polizeiliche Ermittlungen, auch auszuschöpfen. Dabei sollten die - schriftlich festzuhaltenden - Ergebnisse der schulischen Ermittlungen der Klassenkonferenz zugänglich gemacht werden, so dass diese einerseits in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt und die notwendigen Konsequenzen überschauen zu können und andererseits auch aus gegebenem Anlass selbst weitere Ermittlungen anzustellen, indem sie Tatbeteiligte oder Opfer noch einmal selbst anhört. Aus den so ermittelten Fakten hat sich die Klassenkonferenz dann ein eigenes Bild zu machen, auf das sie ihre Entscheidung stützt. Das ist hier geschehen. Als entscheidend sieht die Kammer dabei an, dass die Klassenkonferenz die Täterschaft des Antragstellers und dessen unverhältnismäßig brutales Vorgehen in den Vordergrund ihrer Bewertung gestellt hat. Dies hält das Gericht für nachvollziehbar, plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch andere Mitschüler, die gegen den Verletzten möglicherweise ebenfalls unverhältnismäßig gewalttätig waren, von der Schule nicht mit Ordnungsmaßnahmen bedacht wurden, mag betrüblich sein, führt aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dazu, dass die hier allein im Streit stehende Maßnahme gegen ihn rechtswidrig wird. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gewährt das Gesetz nicht.

6

Auch nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller hier durch sein Verhalten anlässlich des Vorfalles vom 03.03.2009 seine schulischen Pflichten grob verletzt und die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet. Die Klassenkonferenz hat auch zu Recht das Verhalten des Schülers in der Vergangenheit in ihre Betrachtungen einbezogen. Dass hierbei sachfremde Erwägungen oder falsche Tatsachen berücksichtigt worden seien, lässt sich der getroffenen Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr lässt sich ein wiederholtes gewalttätiges und unterrichtsstörendes Verhalten des Antragstellers unmittelbar den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin entnehmen. Bei der Wahl der rechtlich nicht zu beanstandenden Maßnahme des knapp zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses innerhalb des abgestuften Systems der Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 2 NSchulG ist zutreffend einbezogen worden, dass der Antragsteller bereits vor den Osterferien vom 19.03.2009 bis 27.03.2009 wegen der groben Pflichtverletzung vom Schulleiter im Wege von dessen Eilkompetenz zunächst für kurze Zeit vom Unterricht ausgeschlossen war. Eine "Doppelbestrafung" ist hierin nicht zu erblicken. Auch insofern sind hier Ermessensfehler nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt der zunächst vorübergehende Ausschluss, dass der Schulleiter den Umfang der ihm eingeräumten Notkompetenz nicht überschritten, die Klassenkonferenz in gebotener Weise benachrichtigt (§ 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG) und deren Entscheidung auch im Interesse des Antragstellers im Rahmen der dort zu erfolgenden Abwägung nicht vorgegriffen hat. Der Schulleiter hat hierzu dargetan, dass infolge der bevorstehenden Osterferien und der von ihm zu Recht als notwendig angesehenen Anhörung des verletzten Schülers eine zeitnahe Einberufung der Klassenkonferenz nicht möglich war, er aber eine schnelle Reaktion aus schulordnungsrechtlichen Gründen für notwendig angesehen habe. Auch nach Ansicht des Gerichts war hier ein dringender und sofortiger Handlungsbedarf der Schulleitung im Interesse der Aufrechterhaltung des geregelten Schulbetriebes und der Mitschüler geboten.

7

Das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete weitere Begehren des Antragstellers war ebenfalls abzulehnen, da es aus den oben dargelegten Gründen an den erforderlichen Erfolgsaussichten der Sache mangelt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer setzt bei Streitigkeiten um eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme grundsätzlich den Regelstreitwert fest, der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wegen der Vorläufigkeit der zu treffenden Reglung zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

10

Rechtsmittelbelehrung

11

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.

12

...

Braatz
Keiser
Dr. Seeringer