Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.04.2009, Az.: 7 A 866/09
Tierseuchenbeitrag; Tierseuchenkasse
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 21.04.2009
- Aktenzeichen
- 7 A 866/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0421.7A866.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 71 TierSG
- 14 AGTierSG
Amtlicher Leitsatz
Der Beitrag zur Tierseuchenkasse für Rinder richtet sich nach der am Stichtag tatsächlich vorhandenen Anzahl der Tiere. Dies gilt auch dann, wenn in der "HIT-Datenbank" fälschlicherweise eine höhere Anzahl gespeichert ist.
Gründe
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da beide Beteiligte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kosten waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) der Beklagten aufzuerlegen, weil der angefochtene und inzwischen aufgehobene Beitragsbescheid voraussichtlich rechtswidrig war.
Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das Jahr 2009 (im Folgenden: Beitragssatzung) ist für die Berechnung der Beiträge maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Beklagten durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird in § 1 Abs. 2 der Beitragssatzung der 3. Januar 2009 bestimmt. Maßgeblich ist also, wie viele Tiere an diesem Stichtag tatsächlich vorhanden waren. Da der Kläger am 3. Januar 2009 unstreitig keine Rinder mehr hielt, hätte der Beitrag sich also auf Null Euro belaufen müssen.
Dass in der "HIT-Datenbank" zum Stichtag fälschlicherweise noch 26 Rinder für den Kläger eingetragen waren, ändert daran nicht. Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 der Beitragssatzung, dass Rinderhalter im Gegensatz zu den Haltern anderer Tiere die Bestandszahlen nicht selbst melden, sondern diese von der Beklagten aus der HIT-Datenbank übernommen werden. Damit wird aber nicht die fiktive Bestandszahl der HIT-Datenbank zum Beitragsmaßstab erhoben, sondern lediglich ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der nach § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung maßgeblichen tatsächlichen Bestandszahl eingeführt. Führt dieses von der Beklagten gewählte Berechnungsverfahren zu Fehlern, darf dies nicht zu Lasten der Beitragszahler gehen. Dies gilt insbesondere hier, wo der Kläger der Beklagten schon am 11. Februar 2009 - und damit noch vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides - mitgeteilt hat, dass er entgegen der Angaben der HIT-Datenbank zum Stichtag keine Rinder mehr hielt (vgl. Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs).