Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.09.1997, Az.: 4 L 7340/95
Wohngeld; Rückforderung von Wohngeld; Sachfremde Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 L 7340/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0924.4L7340.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 07.09.1995 - 4 A 283/94
Rechtsgrundlagen
- § 45 SGB X
- § 50 Abs. 2 SGB X
Fundstellen
- FamRZ 1998, 1630 (amtl. Leitsatz)
- NdsRpfl 1998, 11
Amtlicher Leitsatz
Verbraucht der eine Ehegatte das auf sein Konto überwiesene Wohngeld, das dem anderen als Haushaltsvorstand zur wirtschaftlichen Sicherung des ihnen beiden gehörenden und von ihnen gemeinsam genutzten Eigenheims gewährt worden ist, absprachegemäß für den Lebensunterhalt der Familie und ermöglicht er dadurch dem anderen, mit seinem Einkommen Hauslasten zu tragen, liegt darin nicht eine sachfremde Verwendung des Wohngeldes, sondern eine Form des "Wirtschaftens aus einem Topf", die unter Ehegatten und in Familien üblich ist und dem Zweck des Wohngeldes entspricht.