Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.06.2009, Az.: 3 U 23/09
Anforderungen an die Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 03.06.2009
- Aktenzeichen
- 3 U 23/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 18632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0603.3U23.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade, 4 O 375/07 vom 09.12.2008
Rechtsgrundlage
- § 632 BGB
Fundstellen
- MDR 2009, 1330
- NJW-RR 2010, 484-486 "Oldtimerreparatur"
- OLGR Celle 2009, 712-713
Amtlicher Leitsatz
Die schlüssige Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung (hier: für die Restaurierung eines Oldtimers) setzt voraus, dass der Umfang der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen durch die Vertragsparteien konkret festgelegt wird.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Herausgabe eines OldtimerFahrzeugs Mercedes Benz 250 SL Pagode. widerklagend macht der Beklagte einen Werklohnanspruch aus abgetretenem Recht geltend.
Der Kläger erwarb am 29. April 2005 im Rahmen einer beim Amtsgericht Rotenburg durchgeführten Zwangsversteigerung einen Oldtimer der Marke Mercedes Benz, Typ 250 SL Pagode. Anfang Juni 2005 beauftragte er den Sohn des Beklagten mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Dieser holte das Fahrzeug am 6. Juni 2005 beim Kläger ab und nahm in der Folgezeit verschiedene, umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeug vor. Hierfür leistete der Kläger am 26. August 2005 einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR sowie am 16. Dezember 2005 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 2.500 EUR. Da sich die Fertigstellung des Fahrzeugs verzögerte, begehrte der Kläger Anfang 2007 den Abschluss sämtlicher Arbeiten sowie die Herausgabe des Wagens. Nachdem in einem Vorprozess geklärt wurde, dass sich das Fahrzeug beim jetzigen Beklagten befand, verweigerte dieser unter Hinweis auf ein bestehendes Pfandrecht die Herausgabe des Oldtimers mit der Begründung, ihm stünden aus abgetretenem Recht seines Sohnes Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 54.680,68 EUR zu.
Der Kläger hat behauptet, es sei mit dem Sohn des Beklagten eine Vereinbarung getroffen worden, wonach das Fahrzeug zu einem Festpreis von 10.000 EUR hätte restauriert werden sollen. Lediglich Arbeiten am Motor hätten gesondert vergütet werden sollen. Tatsächlich sei der Motor des Fahrzeugs durch das M. (M.) in Z. überholt worden. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5.404,61 EUR habe er der Lebensgefährtin des Sohnes, der Zeugin F., persönlich ausgehändigt.
Nachdem gegen den Kläger zunächst Versäumnisurteil ergangen war, hat dieser beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stade vom 29. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Pkw Mercedes Benz 250 SL Pagode, FIN ..., amtliches Kennzeichen ..., herauszugeben
sowie
die auf Zahlung von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen gerichtete Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 29. April 2008 aufrechtzuerhalten.
Er hat bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Zur Herausgabe des Wagens sei er nicht in der Lage. Zwar befinde sich das Fahrzeug auf seinem Grundstück, jedoch in einer Garage, an der seinem Sohn das alleinige Nutzungsrecht übertragen sei. Jedenfalls stehe dem Herausgabeanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch offenen Werklohnanspruchs, der ihm von seinem Sohn abgetreten sei, entgegen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 25. Januar 2008 sowie 14. Mai 2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 12. Februar 2009 (Bl. 124 ff. d. A.), die Protokollierung der Parteianhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO im Verhandlungstermin am 12. Februar 2009 sowie das Gutachten des Sachverständigen W... vom 2. Oktober 2008 verwiesen.
Auf der Grundlage des Beweisergebnisses hat das Landgericht dem Herausgabeanspruch des Klägers stattgegeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von Werklohn in Höhe von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen. Zudem ist dem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Widerklageanspruch mit der Einschränkung stattgegeben worden, dass dem Beklagten die Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zustehe. Zwar, so das Landgericht, habe der Kläger als Eigentümer des Fahrzeugs einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Diesem Herausgabeanspruch stehe jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten entgegen, dem ein Vergütungsanspruch in Höhe von 47.180,68 EUR gebühre. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass zwischen den Parteien nicht, wie vom Kläger behauptet, eine Festpreisabsprache dahingehend, dass die Restaurierung des Fahrzeugs für einen Preis von 10.000 EUR vorgenommen werde, getroffen worden sei. Vielmehr sei aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Restaurierung des Fahrzeugs nach Stundenlohn habe vergütet werden sollen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die gemäß § 632 Abs. 2 BGBübliche Vergütung zu zahlen. Diese belaufe sich unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlungen in Höhe von 7.500 EUR auf noch weitere 47.180,68 EUR. Über den unstreitigen Betrag von 7.500 EUR hinausgehende Zahlungen habe der Kläger nicht erbracht. Die von ihm aufgestellte Behauptung, für die Reparatur des Fahrzeugmotors bei der M. der Lebensgefährtin des Beklagten unmittelbar einen Betrag von 5.404,61 EUR ausgehändigt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in dem Sinne weiterverfolgt, dass er gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 2.500 EUR die Herausgabe des Fahrzeugs begehrt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, eine Pauschalpreisvereinbarung für die Restaurierung des Fahrzeugs (Zahlung eines Betrages von 10.000 EUR) sei nicht erfolgt, nicht geführt. Demgegenüber stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen fest, dass er selbst einen Betrag in Höhe von 5.404,61 EUR zum Ausgleich der Rechnung der M. in bar an die Lebensgefährtin des Beklagten übergeben habe.
Soweit der Sachverständige W. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die seitens des Sohnes des Beklagten durchgeführten Arbeiten erforderlich und der für die Arbeiten in Rechnung gestellte Preis angemessen sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger eingeholte Verkehrswertfeststellung der DEKRA für das Fahrzeug habe einen Wert in Höhe von brutto lediglich 22.500 EUR ergeben. Dies schließe aus, dass wertverbessernde Restaurierungsmaßnahmen im Umfang von mehr als 50.000 EUR vorgenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 9. Dezember 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 29. Mai 2008 in vollem Umfang aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Pkw Mercedes Benz 250 SL Pagode, Fahrzeug-Identifikationsummer ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ..., herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007
sowie
2. die Widerklage bis auf einen Betrag von 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages sowie Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes. Insbesondere ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Besitz der Originalrechnung der Firma M. sei nicht, dass tatsächlich der Rechnungsbetrag vom Kläger ausgeglichen worden sei. Hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs sei der Bericht der DEKRA ohne Belang. tatsächlich belaufe sich der Marktwert des Fahrzeugs auf deutlich über 40.000 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Herausgabeklage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 47.180,68 EUR zzgl. Zinsen stattgegeben und dem Widerklageanspruch in gleicher Weise entsprochen.
1. Der Kläger, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung beim Amtsgericht Rotenburg das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, ist als Eigentümer gemäß § 985 BGB grundsätzlich berechtigt, vom Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen.
2. Der Beklagte ist Besitzer des Fahrzeugs. Der Umstand, dass das Fahrzeug in einer Garage auf einem Grundstück des Beklagten steht, für die der Beklagte seinem Sohn die Nutzung überlassen hat, steht dem nicht entgegen, da der Beklagte jedenfalls Mitbesitzer i. S. v. § 866 BGB ist.
3. Dem Beklagten steht jedoch wegen der ihm von seinem Sohn wirksam abgetretenen Werklohnforderung ein Zurückbehaltungsrecht i. S. v. § 273 BGB zu, das ein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB begründet (vgl. BGHZ 64, 122, 124 [BGH 17.03.1975 - VIII ZR 245/73]. NJW 2004, 3484 f. [BGH 08.06.2004 - X ZR 173/01]. ständige Rechtsprechung). Der abgetretene Werklohnanspruch des Beklagten beläuft sich auf restliche 47.180,68 EUR.
a) Unabhängig von der Richtigkeit der Darstellung des Vortrags des Klägers haben die Parteien schon der Sache nach keine - vom Kläger als Pauschalvereinbarung bezeichnete - Vergütungsvereinbarung getroffen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Werkunternehmer auf der Grundlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses oder eines konkretisierten Leistungserfolges die Durchführung von Arbeiten gegen Zahlung eines verbindlichen Preises verspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 632 Rn. 7 m. w. N.). Die Voraussetzungen einer solchen Pauschalpreisvereinbarung sind vorliegend schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an der erforderlichen Beschreibung der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen fehlt. Vielmehr steht fest, dass eine konkrete, detaillierte Vereinbarung über die seitens des Auftragnehmers zu erbringenden Arbeiten nicht getroffen wurde. Eine Beschreibung der Leistungen, die für die Restaurierung des Oldtimers vorgenommen werden sollten, ist nicht erfolgt. Es fehlte mithin im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an jeglichen inhaltlichen Festlegungen, was Gegenstand der zu einem Pauschalpreis durchzuführenden Arbeiten hätte sein sollen und damit an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmung der Leistungsverpflichtung.
Diese Bestimmung wird auch nicht durch die Umschreibung, das Fahrzeug habe restauriert werden sollen, ersetzt. Denn auch hierdurch wird der Gegenstand der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen nicht hinreichend konkretisiert. Insbesondere fehlt es an jeglichen Angaben, in welchem Zustand das Fahrzeug durch die Restaurierung versetzt werden sollte. Eine solche - ins Einzelne gehende - Vereinbarung wäre jedoch erforderlich gewesen, um den für eine Pauschalpreisvereinbarung maßgeblichen Leistungsumfang zu beschreiben.
b) Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Fahrzeug habe für einen Pauschalpreis von 10.000 EUR restauriert werden sollen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere Bl. 8 f. im angefochtenen Urteil, denen er nach eigener kritischer Würdigung beitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht danach fest, dass zwischen dem Kläger und dem Sohn des Beklagten keine Einigung über eine Restaurierung des klägerischen Fahrzeugs zu einem Festpreis von 10.000 EUR zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Die Würdigung dieser Beweise durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen würden, zeigt auch die Berufung des Klägers nicht auf. Vielmehr ist die Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Überzeugung des Landgerichts, dass die Bekundungen der Ehefrau des Klägers zum Inhalt der zwischen ihrem Ehemann und dem Sohn des Beklagten getroffenen Preisvereinbarungen nicht geeignet sind, die Aussagen der weiteren Zeugen zu erschüttern, in sich schlüssig, nachvollziehbar und für den Senat auch deshalb maßgeblich, weil ihre Richtigkeit durch das tatsächliche Verhalten der Parteien vor Entstehen der Streitigkeit belegt wird. Der Kläger selbst hat sich in der Zeit nach Erteilung des Auftrags und nachdem zunächst die TÜV-Abnahme des Fahrzeugs erreicht worden war, über Monate hinweg immer wieder vor Ort persönlich über den Fortgang der Arbeiten informiert. In deren Verlauf sind zwischen den Parteien die erforderlichen Bestimmungen des Arbeitsumfangs vorgenommen worden, die in verschiedenen Punkten (z. B. völlige Neulackierung des Fahrzeugs innen und außen, Zukauf von Originalteilen, weitere Fremdleistungen) jede Preisabsprache, wie sie vom Kläger behauptet wird, ad absurdum geführt hätten. Angesichts dieser Umstände gewinnen die Erklärungen der Zeugen W. und F., wegen des bei Übernahme des Auftrags völlig unabsehbaren Umfangs der durchzuführenden Arbeiten habe es keine Festpreisabsprache gegeben, sondern eine Regelung, wonach der Arbeitsaufwand habe nach Stunden abgerechnet werden sollen, besondere Überzeugungskraft.
c) Der Höhe nach beläuft sich der restliche Zahlungsanspruch des Beklagten auf 47.180,68 EUR. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2008. Der Sachverständige gelangt dabei nach Untersuchung des Fahrzeugs, Besichtigung der noch vorhandenen Altteile sowie Inaugenscheinnahme der Fotos vom Zustand des Fahrzeugs vor der Restaurierung zu der Feststellung, dass die Arbeiten, wie sie aus den Rechnungen des Zedenten W. ersichtlich sind, plausibel erscheinen und die in Rechnung gestellten Preise angemessen und ortsüblich sind.
Der sich hiergegen richtende Einwand des Klägers, der unter Hinweis auf einen Bewertungsbericht für Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge der DEKRA vom 20. Februar 2007 (Bl. 311 f. d. A.) behauptet, der Wert des Fahrzeugs inkl. Mehrwertsteuer belaufe sich auch nach Restaurierung auf lediglich 22.500 EUR, ist unerheblich. Zum einen lässt sich für Liebhaberfahrzeuge wie dem vom Kläger erworbenen Oldtimer eine Rentabilitätsvermutung in dem Sinne, dass die Renovierungskosten den Zeitwert des Fahrzeugs nicht übersteigen dürften, nicht feststellen. Liebhaberei folgt keinen Wirtschaftlichkeitserwägungen. Zudem widerspricht der im Bericht der DEKRA angegebene Marktwert des Fahrzeuges den Erkenntnissen, die sich bei einer Marktbeobachtung etwa unter Zuhilfenahme der InternetAutobörse "mobile.de" ergeben. Dort werden vergleichbare Fahrzeuge zu Preisen von bis zu 60.000 EUR angeboten. vollständig restaurierte Exemplare wie das des Klägers liegen vornehmlich in einer Preisspanne zwischen 40.000 und 50.000 EUR.
4. Der Werklohnanspruch des Beklagten, wie er von diesem aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, ist nicht um den Betrag von 5.404,61 EUR zu kürzen. Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass er einen Betrag in dieser Höhe zum Ausgleich der Rechnung der Firma M. vom 23. Mai 2006 bereits geleistet hat.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszugs vom 6. Juli 2006 sowie der Auszahlungsquittung seiner Bank belegt hat, zeitnah zum Rechnungsdatum einen vergleichbaren Betrag von seinem Konto abgehoben zu haben. Auch mag der Umstand, dass der Kläger im Besitz der Originalrechnung der M. ist, als Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung, diese sei ihm wegen der Erstattung des Rechnungsbetrages durch die Zeugin F. ausgehändigt worden, zu bewerten sein. Der dem Kläger obliegende Beweis, den Zahlungsanspruch des Beklagten teilweise erfüllt zu haben, ist jedoch im Ergebnis deshalb nicht geführt, weil die vom Landgericht vernommene Zeugin F. bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bekundet hat, ihr sei der genannte Betrag nicht ausgehändigt worden. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin F. sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten handelt, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Hervorzuheben ist vielmehr, dass die Zeugin bekundet hat, in dem Zeitraum, in dem ihr das Geld durch den Kläger ausgehändigt worden sein soll, an zwei Tagen nicht im Betrieb des Beklagten gewesen zu sein, weshalb sie nicht ausschließen könne, dass das Geld in dieser Zeit einem anderen Mitarbeiter ausgehändigt worden ist.
Dies wiederum hat jedoch der Kläger selbst nicht behauptet, vielmehr ausdrücklich an seinem Vortrag festgehalten, der genannten Zeugin und niemandem anders den Geldbetrag ausgehändigt zu haben. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch mit den Bekundungen der Zeugen F. nicht zu vereinbaren und damit nicht bewiesen.
III.
Die Berufung des Klägers - auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Widerklage richtet - war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.