Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: 2 W 131/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.06.2009
Aktenzeichen
2 W 131/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0615.2W131.09.0A

In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die vollstreckbare Ausfertigung des Notars Dr. M. vom 25. September 2008

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L., und den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. am 15. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 28. Mai 2009, den Beteiligten zu 1 und 2 zugestellt am 5. Juni 2009 und dem Beteiligten zu 3 zugestellt am 8. Juni 2009, wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gem. § 319 ZPO berichtigt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

  2. Auf die am 4. Mai 2009 beim Landgericht L. eingegangene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 7. April 2009 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Notars Dr. Ulrich M. vom 25. September 2008 für unzulässig erklärt.

  3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

  4. Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1 290.69 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschluss war wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens gem. § 319 ZPO von Amts wegen im Tenor zu berichtigen. Von der vorherigen Anhörung der Beteiligten konnte im Hinblick auf die Art der Unrichtigkeit abgesehen werden.