Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.06.2009, Az.: 13 U 9/09
Täuschung über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots hinsichtlich eines Eintrags in ein Branchenverzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.06.2009
- Aktenzeichen
- 13 U 9/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 17655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0618.13U9.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen (Luhe), 22 C 1096/08 vom 25.11.2008
Rechtsgrundlage
- § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Fundstellen
- MMR 2009, 854-855
- NWB 2010, 960
- NWB direkt 2010, 301
- OLGR Celle 2009, 585-587
- ZAP 2010, 575
- ZAP EN-Nr. 375/2010
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Täuschungswillen eines Anbieters ausgegangen werden kann, der nach einem vorherigen Telefonanruf ein Formular versendet, mit dem der angesprochene Kunde eine Eintragung in einem Branchenverzeichnis beauftragen kann.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 25. November 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis 30. Juli 2009 eine Vergütung nicht zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.608 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung an das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG) ist begründet.
Die Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten auf Grundlage von dessen Auftragserteilung vom 30. Juli 2007 keine Ansprüche zu. Der Beklagte hat seine hierauf gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 3. September 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB angefochten.
1. Eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin ist allerdings noch nicht allein in der Übersendung des Vertragsentwurfes an den Beklagten als solches zu sehen.
In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bieten vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand wird in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.):
a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthält (BGH, a. a. O., Tz. 16). Das ist hier nicht ersichtlich.
b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH,
a. a. O., Tz. 16). Das ist hier nicht der Fall.
c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht (BGH, a. a. O., Tz. 16 a. E.). Auch das ist vorliegend nicht ersichtlich.
d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet ist. Allerdings kann insoweit ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne Weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. Bei lediglich irreführender Darstellung kommt es vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können (BGH, a. a. O., Tz. 18).
Nach dieser Maßgabe ist die Gestaltung des Vertragsformulars allein für sich gesehen noch nicht ausreichend, um von einem Täuschungswillen der Klägerin auszugehen. Zwar legt die Aufmachung des Vertragsentwurfes eine Verwechslung mit dem bekannten Telefonverzeichnis "Das Ö." nahe. Dies verdeutlicht auch ein Vergleich des Auftragsformulars mit der Rechnung der Klägerin vom 16. August 2007. Während die Rechnung die Firmierung und Anschrift der Klägerin in Großbuchstaben am oberen rechten Rand der Urkunde enthält, gibt es eine derartige Kenntlichmachung in dem Auftragsformular nicht. Vielmehr ist die Firmierung der Klägerin im oberen Bereich des Formulars lediglich an untergeordneter Stelle in Kleinbuchstaben wiedergegeben, die Adresse der Klägerin findet sich in dem Formular gar nicht wieder. Dennoch ist nach Auffassung des Senats der Grad der Verzerrung oder Entstellung im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als (noch) nicht ausreichend anzusehen, als dass allein hierauf gestützt auf eine Täuschungsabsicht der Klägerin geschlossen werden könnte.
2. Jedoch ist der Senat aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass die Klägerin hier in Täuschungsabsicht gehandelt hat.
a) Wie zuvor ausgeführt, ist ein Indiz hierfür die drucktechnische Gestaltung des Auftragsformulars, die eine Verwechslung mit dem bekannten Telefonverzeichnis "Das Ö." zumindest nahe legt.
b) Ein weiteres Indiz stellt der zwischen den Parteien unstreitige Umstand dar, dass die Klägerin das an den Beklagten übersandte Formular bereits mit dessen persönlichen Daten handschriftlich vorausgefüllt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden.
c) Ferner hat auch der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO Umstände vorgetragen, die nach Überzeugung des Senats den Schluss darauf zulassen, dass die Klägerin bei der Akquisition von Kunden in Täuschungsabsicht vorgeht.
aa) Zwar stellt die Parteianhörung nach § 141 ZPO im Gegensatz zur Parteivernehmung kein Beweismittel dar. Dennoch sind die im Rahmen von § 141 ZPO gemachten Erklärungen der Partei bei der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8. November 1989 I ZR 14/88, zitiert nach juris, Tz. 69, wonach das Gericht noch nicht einmal gehindert ist, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben).
bb) Der Beklagte hat angegeben, er sei von einer Mitarbeiterin der Klägerin in einem Zeitraum von ca. zwei bis drei Wochen ungefähr drei bis viermal angerufen worden. Es habe sich jeweils um sehr kurze Gespräche gehandelt. Die ersten Gespräche habe er sofort abgebrochen, weil er keine Zeit gehabt habe. Im Rahmen des letzten Gespräches habe er dann erklärt, dass ihm ein Formular zugefaxt werden könne. Die Anruferin habe erklärt, dass sie vom örtlichen Telefonbuch sei. Sein Name und seine Adresse seien der Anruferin bereits bekannt gewesen. Sie habe erklärt, dass es "wie immer" sei. Die Anruferin habe ihm gegenüber nicht erklärt, dass es um die Anbahnung einer neuen Vertragsbeziehung gehe, er also mit ihrer Auftraggeberin bislang noch keinen Vertrag abgeschlossen habe. Das ihm zugefaxte Formular habe er dann ungelesen in der Annahme unterschrieben, dass sein Vertragspartner der Verlag D. & F. sei, in dessen örtlichem Telefonbuch er bereits seit längerer Zeit inseriere. Erst als sich der Verlag D. & F. einige Wochen später bei ihm gemeldet habe, um seinerseits für eine Verlängerung des bestehenden Vertrages zu werben, sei ihm bewusst geworden, dass es sich bei der Anruferin nicht um eine Mitarbeiterin des Verlages D. & F. gehandelt habe. Daraufhin habe er das Anfechtungsschreiben vom 3. September 2007 an die Klägerin gesandt.
cc) Der Senat hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Beklagte war nach Einschätzung des Senats ersichtlich bemüht, das wahrheitsgemäß wiederzugeben, was ihm aktuell noch in Erinnerung ist. Für die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Beklagten spricht zudem (und insbesondere), dass auch die seitens der Klägerin benannte Zeugin M. die Angaben des Beklagten letztendlich in vollem Umfang bestätigt hat (s. dazu nachfolgend).
d) Die Zeugin M. hat bekundet, sich an das konkrete Gespräch mit dem Beklagten nicht mehr erinnern zu können. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt für einen Herrn "Imme" (phonetisch) gearbeitet, der wiederum wohl für die Klägerin tätig geworden sei. Seitens ihres Arbeitgebers habe sie Listen oder Visitenkarten erhalten, auf denen die Daten der Anzurufenden enthalten waren. Sie habe anlässlich der von ihr geführten Telefongespräche jeweils erklärt, dass sie vom örtlichen Branchenbuch sei, dass die Unterlagen (des jeweiligen Gesprächspartners) vorlägen und gefragt, ob sich an diesen etwas geändert habe oder ob etwas ergänzt werden müsse. Erklärungen dahingehend, dass es sich um einen neu abzuschließenden Vertrag handele, mithin mit ihrem Auftraggeber bislang noch keine Vertragsbeziehung bestehe, habe sie nicht abgegeben. Sie habe auch gar nicht gewusst, ob es jeweils um eine Verlängerung eines bestehenden Vertrages oder um den Neuabschluss eines solchen ging. Da sie die Daten des jeweiligen Gesprächspartners vorliegend gehabt habe, sei sie davon ausgegangen, dass zeitlich zuvor wohl ein Besuch bei diesem stattgefunden haben müsse. Dass sie vom örtlichen Telefonbuch sei, habe sie nie erklärt.
Der Senat hält auch die Bekundungen der Zeugin M. für glaubhaft. Auch die Zeugin hat nach Einschätzung des Senats lediglich das wahrheitsgemäß bekundet, was ihr noch in Erinnerung gewesen ist.
e) Nach einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände (wobei der Senat die nachfolgend dargestellte Überzeugung bereits nach der Anhörung des - beweispflichtigen - Beklagten gewonnen hatte, weshalb gegenbeweislich die Zeugin M. zu vernehmen war) hat der Senat die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei ihrer Kundenakquise wie folgt vorgeht: Die Klägerin ruft mittels ihrer Telefonisten, bei denen es sich nicht um "Dritte" i. S. von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB handelt (vgl. im Überblick Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123 Rdnr. 13), zumindest auch bei Personen an, die in dem Telefonbuch des Verlages D. & F. inserieren. Diese Anrufe erfolgen (zumindest auch) zu einem Zeitpunkt, der kurz vor dem liegt, zu dem der Verlag D. & F. seinerseits Kontakt mit seinen Kunden aufnimmt. In den jeweiligen Telefongesprächen verschweigen die Telefonisten der Klägerin, dass es sich um die Anbahnung eines Neuvertrages handelt. Durch Formulierungen wie, dass die Unterlagen (des jeweiligen Gesprächspartners) vorlägen, sowie sich daran anschließende Fragen wie, ob sich an den Daten etwas geändert habe oder ergänzt werden solle, wird den Angerufenen suggeriert, dass bereits eine Vertragsbeziehung bestehe, die lediglich verlängert werden solle. Dieser bei den Angerufenen erweckte Eindruck wird später noch dadurch verstärkt, dass in dem übersandten Vertragsformular die persönlichen Daten des Angerufenen bereits voreingetragen sind. Schließlich ist das seitens der Klägerin verwendete Vertragsformular so ausgestaltet, dass es bei flüchtigem Lesen den Eindruck einer gewissen Ähnlichkeit mit der Aufmachung des "Örtlichen Telefonbuches" des Verlages D. & F. vermittelt, andererseits diese Ähnlichkeit nicht so deutlich herausgestellt wird, als dass auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gerichte in etwaigen Gerichtsverfahren bereits allein aufgrund dieser Aufmachung auf einen Täuschungswillen der Klägerin schließen würden.
f) Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen einer arglistigen Täuschung auch deswegen verneint hat, weil der Beklagte bei der Unterzeichnung des Auftrages nicht unter Zeitdruck gestanden habe, ist dies rechtlich nicht haltbar. Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 13). Soweit die Klägerin aus der genannten Entscheidung den Schluss ziehen will, dass dieser Grundsatz nicht für Gewerbetreibende gelte, ist dies rechtsirrig. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung einen derartigen Rechtssatz nicht aufgestellt. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall das Berufungsgericht diesen Aspekt als einen von mehreren im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstände gewertet hatte, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei (a. a. O., Tz. 19 und 20).
Der Senat misst diesem Aspekt im vorliegenden Verfahren allerdings keine größere Bedeutung bei. Er geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin darauf spekuliert, dass zumindest ein Teil der von ihr angesprochenen Gewerbetreibenden sich nicht die Zeit nimmt, das Auftragsformular näher zu überprüfen, wie es zur Überzeugung des Senats vorliegend auch der Beklagte nicht getan hat (siehe nachfolgend).
3. Aufgrund der glaubhaften Erklärung des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO ist der Senat davon überzeugt, dass die arglistige Täuschung der Klägerin ursächlich dafür war, dass der Beklagte das Auftragsformular der Klägerin unterzeichnet hat.
4. Die Anfechtung des Beklagten erfolgte schließlich auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Der Senat hat aufgrund einer Beweiswürdigung im Einzelfall entschieden.