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§ 27 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband verfügt über sein Vermögen. Er kann Grundstücke auf seine Mitglieder aufteilen. Für Waldgrundstücke bleibt § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99) unberührt. Über Grundstücke des Zweckvermögens darf der Verband nur insoweit verfügen, als das mit den gemeinschaftlichen Interessen und mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist.

(2) Werden Grundstücke des Nutzvermögens veräußert, an denen einzelnen Mitgliedern besondere Nutzungsrechte zustehen, so ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.