§ 27 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Der Realverband verfügt über sein Vermögen. Er kann Grundstücke auf seine Mitglieder aufteilen. Für Waldgrundstücke bleibt § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99) unberührt. Über Grundstücke des Zweckvermögens darf der Verband nur insoweit verfügen, als das mit den gemeinschaftlichen Interessen und mit den Interessen der Allgemeinheit vereinbar ist.
(2) Werden Grundstücke des Nutzvermögens veräußert, an denen einzelnen Mitgliedern besondere Nutzungsrechte zustehen, so ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.