Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.2021, Az.: 12 K 246/20
Anspruch auf Auszahlung von festgesetztem Kindergeld
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 11.05.2021
- Aktenzeichen
- 12 K 246/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 32980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2021:0511.12K246.20.00
Rechtsgrundlage
- § 66 Abs. 3 EStG
Tatbestand
Streitig ist, ob festgesetztes Kindergeld an die Klägerin auszuzahlen ist.
Die Klägerin ist die Kindesmutter ihres am ... geborenen Sohnes X, für den sie zunächst fortlaufend Kindergeld bewilligt und ausgezahlt erhielt. Mit Ablauf des Monats März 2018 wurde die Zahlung von Kindergeld für X eingestellt. Ob der Klägerin zuvor ein Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nebst Antragsunterlagen für die weitergehende Festsetzung von Kindergeld für X vom ... bekannt gegeben worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin bestreitet jedenfalls einen entsprechenden Bescheid nebst Antragsunterlagen erhalten zu haben.
Mit Schreiben/E-Mail vom ... 2020 wies die Klägerin die Familienkasse auf ausstehendes Kindergeld für ihren Sohn X hin, der nach seinem Abitur im Jahr 2018 ein Studium in ... aufgenommen habe, das unverändert andauere. Nach Einreichung weitergehender Unterlagen zur Beendigung des Schulbesuchs mit dem Abitur und im Hinblick auf die Aufnahme des Studiums an der Universität ... durch X, erging im Oktober 2020 gegenüber der Klägerin durch die Familienkasse ein Bescheid, mit dem das Kindergeld für X ab April 2018 festgesetzt, die Nachzahlung indes auf die Monate März - Oktober 2020 beschränkt wurde. Insoweit heißt es in dem Bescheid:
"Auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG können Anträge, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen, unabhängig vom festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt."
In ihrem hiergegen eingelegten Einspruch wies die Klägerin darauf hin, nach Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes X von der Familienkasse nicht auf das künftige Ausbleiben des Kindergeldes hingewiesen worden zu sein, obschon "ein rechtlicher Anspruch auf das Kindergeld aus § 62 EStG auch weiterhin" bestanden habe. Insoweit habe zudem eine sich aus § 89 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ergebende Fürsorgepflicht der Familienkasse vorgelegen. Von einer Mitwirkung der Familienkasse könne aber keine Rede sein. Letztlich sei der von ihr verspätet gestellte Antrag darauf zurückzuführen, dass die Familienkasse ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2020 wies die beklagte Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Gegenüber der Klägerin sei das Kindergeld für X mit Bescheid aus Januar 2018 wegen der Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Sohnes im März 2018 aufgehoben und Anträge für eine eventuelle Weiterzahlung übersandt worden. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 50 EStG erfolge die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld für Anträge, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen seien, rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen sei. Die Klägerin habe im September 2020 die erneute Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn X beantragt, so dass die Auszahlung von Kindergeld erst ab März 2020 habe erfolgen können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem ... 2020 erhobenen Klage. Sie verweist zunächst darauf, weder den Bescheid der beklagten Familienkasse vom ... Januar noch den vom ... März 2018 erhalten zu haben.
Im Übrigen sei Sinn und Zweck der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG enthaltenen Änderung der Gesetzeslage, Missbrauch zu verhindern. Es sei jedoch nur schwerlich ersichtlich, was die Geltendmachung eines gesetzlich zustehenden Anspruchs mit Missbrauch zu tun habe. Jedenfalls habe die Familienkasse im konkreten Fall das Kindergeld für X ab dem Monat April 2018 festgesetzt, so dass auch die Auszahlung von Kindergeld entsprechend beantragt werde.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom ... Oktober 2020 sowie des insoweit ergangenen Einspruchsbescheides vom ... 2020 Kindergeld für X für den Zeitraum April 2018 - Februar 2020 in der gesetzlichen Höhe auszuzahlen.
Die beklagte Familienkasse ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Streitfall komme es nicht entscheidend darauf an, ob die unter dem ... Januar und ... März 2018 ergangenen Bescheide der Klägerin bekannt gegeben worden seien. Denn entscheidend sei vielmehr, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres von X ein Antrag auf Kindergeld erstmals im Oktober 2020 gestellt worden sei. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 50 EStG erfolge die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld für Anträge, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen seien, rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen sei.
Entscheidungsgründe
Der Klage kann kein Erfolg beschieden sein. Sie war als unbegründet abzuweisen. Denn der Klägerin steht als Kindesmutter ihres am ... geborenen Sohnes X für den streitbefangenen Zeitraum April 2018 - Februar 2020 kein Anspruch auf Auszahlung festgesetzten Kindergeldes zu.
I. Der der Klägerin gegenüber ergangene Bescheid vom ... Oktober 2020 und der Einspruchsbescheid vom ... 2020, mit dem die beklagte Familienkasse die Auszahlung festgesetzten Kindergeldes für den Zeitraum April 2018 - Februar 2020 abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1.) Das Gericht geht vorliegend zunächst davon aus, dass die Klägerin ihre Ansprüche (zu Recht und zulässigerweise) im Rahmen einer Streitigkeit, die die Verwirklichung kindergeldrechtlicher Ansprüche für ihren Sohn X von April 2018 - Februar 2020 betrifft, verfolgt und insoweit über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 AO gestritten wird. Denn die beklagte Familienkasse hat mit ihrem Bescheid vom ... Oktober 2020 zugleich auch darüber entschieden, für welchen Zeitraum das für X festgesetzte Kindergeld ausgezahlt wird und diese Entscheidung im Einspruchsbescheid vom ... 2020 bestätigt, indem sie auf Bl. 2 des Bescheides vom ... Oktober 2020 ausgeführt hat:
"Auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG können Anträge, die nach dem 19. Juli 2019 eingehen, unabhängig vom festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt." (Bl. 2 R der Gerichtsakte).
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass insoweit die Bezeichnung "Abrechnungsbescheid" weder im "Ausgangsbescheid" noch in der Einspruchsentscheidung eine Erwähnung gefunden haben und auch die Norm des § 218 AO nicht angegeben worden ist. Im Streitfall handelt es sich indes um eine im Verfahren des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO zu treffende Entscheidung, die im Rahmen einer Anfechtungsklage gerichtlicherseits zu überprüfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2020 III R 66/18, BStBl. II 2020, 704 sowie vom 18. August 2020 VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329).
2.) Die beklagte Familienkasse hat gegenüber der Klägerin für ihren Sohn X im Bescheid vom ... Oktober 2020 Kindergeld (auch) für den hier streitbefangenen Zeitraum April 2018 - Februar 2020 festgesetzt. Da dieser (Festsetzungs-)Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist und über dessen Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten kein Streit herrscht (vgl. §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 und 4 Nr. 2a EStG), nimmt das Gericht insoweit von weitergehenden Ausführungen Abstand.
3.) Ungeachtet der Festsetzung von Kindergeld für X und der ebenfalls unstreitig bislang unterbliebenen Auszahlung des Kindergeldes für die Zeit von April 2018 - Februar 2020 steht der Klägerin und Kindesmutter kein Auszahlungsanspruch zu. Denn dieser wird - anders als noch die Vorgängerregelung in § 66 Abs. 3 EStG (vgl. etwa BFH-Urteile vom 09. September 2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449 und vom 22. April 2020 III R 33/19, BFH/NV 2021, 350 jeweils m.w.N.) - durch die nunmehr im Bereich des Erhebungsverfahrens anzuwendende Vorschrift des § 70 Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG -) ausgeschlossen.
a) Nach § 70 Abs. 1 EStG "Festsetzung und Zahlung von Kindergeld" wird das Kindergeld nach § 62 EStG von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Die Auszahlung festgesetzten Kindergeldes erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
Satz 2 dieser Vorschrift ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.
b) In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung festgesetzten Kindergeldes für X hinsichtlich der Monate April 2018 - Februar 2020 nicht zu. Denn mit der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommenen Neuregelung hat der Gesetzgeber (hinreichend) deutlich gemacht, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommene Regelung im Sinne einer auf die Dauer von 6 Monaten vor Stellung des Antrags auf die Festsetzung von Kindergeld angelegten zeitlichen Befristung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist und damit nicht (mehr) dem Festsetzungsverfahren unterfällt.
Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass zum einen eine "Verschiebung" dieser Regelung innerhalb der für das Kindergeldrecht maßgeblichen Bestimmungen in den §§ 62 ff EStG erfolgt ist, nämlich von § 66 Abs. 3 EStG hin zu § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG. Zum anderen hat der Gesetzgeber in der entsprechenden Begründung dieser Neufassung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Regelung das Erhebungsverfahren betrifft und dem nunmehr durch die gesetzliche Neu-Regelung hinreichend deutlich Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 19/8691, Bl. 65).
Auch wenn der Gesetzgeber bereits hinsichtlich der in § 66 Abs. 3 EStG zuvor enthaltenen Regelung der Ansicht war, diese habe bereits das Erhebungsverfahren betroffen (anderer Auffassung die finanzgerichtliche Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteile vom 09. September 2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, vom 22. April 2020 III R 33/19, BFH/NV 2021, 350 und vom 19. Februar 2020 III R 66/18, BStBl. II 2020, 704 jeweils m.w.N.), hat er mit der im Streitfall allein anzuwendenden und zu beurteilenden Neufassung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG den von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vorgebrachten Einwänden gegen die bisherige Regelung hinreichend deutlich Rechnung getragen. Denn die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG enthält hinsichtlich der Frage der Auszahlung festgesetzten Kindergeldes ein Auszahlungshindernis (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, Anm. 7 zu § 70 EStG) bzw. eine Auszahlungsbeschränkung eigener Art (so Blümich-Selder, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, Rdz. 19 zu § 70 EStG), die - jedenfalls im Ergebnis - zum Erlöschen (§ 47 AO) des Anspruchs auf Auszahlung festgesetzten Kindergeldes (hier: für den Sohn X der Klägerin) führt.
Wenn und soweit die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld auch deshalb zu, weil in ihrem Fall kein Missbrauch zur Erlangung des Kindergeldes für ihren Sohn X zu befürchten sei, kann dies auf sich beruhen, ohne dass eine fehlende Missbrauchsabsicht in ihrer Person gerichtlicherseits auch nur im Ansatz angezweifelt würde. Denn ein solcher Umstand ist schon nicht Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung für die Auszahlung von Kindergeld, auch wenn die Verhinderung von Missbrauchsfällen - auch im Bereich des Kindergeldrechts - zumindest ein Grund für den Gesetzgeber gewesen sein dürfte, die mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz insgesamt eingeführten bzw. geänderten Maßnahmen zu ergreifen.
c) Gegen den nach alledem nicht bestehenden Auszahlungsanspruch des festgesetzten Kindergeldes für ihren Sohn X kann die Klägerin schließlich nicht mit Erfolg einwenden, sowohl den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld für X im Hinblick auf das Erreichen des 18. Lebensjahres als auch die Unterlagen über einen (erneuten) Antrag auf Weitergewährung/Neufestsetzung von Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind nicht erhalten zu haben.
Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Behauptung der Klägerin und Kindesmutter über eine unterbliebene Bekanntgabe als wahr unterstellt. Denn vor dem Hintergrund der ab April 2018 ausgebliebenen Kindergeldzahlungen für ihren Sohn X in Höhe von anfangs immerhin monatlich 194,00 € (vgl. § 66 Abs. 1 EStG), erscheint es jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der entsprechend fehlende monatliche Zahlungseingang von der Klägerin unbemerkt geblieben sein soll.
Dies gilt unabhängig von dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angeführten Umstand ihres Wechsels von einer abhängig ausgeübten Beschäftigung im Angestelltenverhältnis hin zu einer selbständigen Tätigkeit ab Januar 2018, des Unterhaltens getrennter Konten der Eheleute und Kindeseltern während des gesamten Zeitraums und der Annahme, der jeweilig andere Elternteil erhalte das Kindergeld ausgezahlt. Denn ungeachtet hiervon bleibt es dabei, dass jedenfalls die Auszahlung von Kindergeld für X ab dem Monat April 2018 unterblieben ist, und zwar unabhängig davon, auf welches Konto zuvor die entsprechenden Auszahlungen erfolgten. Insoweit ist auch für das Gericht unklar geblieben, inwiefern der Wechsel der Tätigkeiten der Klägerin im Januar 2018 hierauf Einfluss gehabt haben soll.
Wenn die Klägerin darauf verweist, die Familienkasse habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, so vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Denn die beklagte Familienkasse hat der Klägerin Antragsunterlagen im Hinblick auf eine etwaige Antragstellung zur Festsetzung von Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder übersandt. Ob die Familienkasse hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann danach auf sich beruhen. Jedenfalls bestand keine Verpflichtung, ohne irgendeinen Anhaltspunkt (zum Beispiel: Rücksendung mangels zutreffender Anschrift), eine weitere Anfrage bei der Klägerin zu starten, ob Kindergeld erneut beantragt werden solle.
Überdies folgt das Gericht der von der beklagten Familienkasse unter Hinweis auf die in DA 70.1 Abs. 8 DA-FamEStG 2009 (Bl. 21 ff (26) der Gerichtsakte) vertretenen Auffassung, dass - wie im Streitfall - unbefristete Kindergeldfestsetzungen für vor dem 01. Januar 2007 geborene Kinder mit der Vollendung des 18. Lebensjahres dieser Kinder durch Zeitablauf erledigt sind. Dies trifft auf den am ... geborenen Sohn X der Klägerin unzweifelhaft zu.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).