Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.05.2010, Az.: S 47 SF 93/10 AB
Rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens betreffend ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdK); Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei einem Ablehnungsgesuch wegen vermeintlicher Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 04.05.2010
- Aktenzeichen
- S 47 SF 93/10 AB
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 31135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2010:0504.S47SF93.10AB.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 1 S. 1 SGG
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 49 ZPO
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen Justizinspektor F. als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist endgültig.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsantrag) gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG).
Im Rechtstreit S 17 AS 331/06 hat die Beklagte nach Erledigung des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten des Klägers übernommen. Der UdG hat die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Kosten mit Beschluss vom 9. November 2010 gekürzt. Mit dem am 14. Dezember 2010 eingegangenen Ablehnungsgesuch vom 14. Dezember 2010 behauptet der Klägerbevollmächtigte Besorgnis der Befangenheit und führt zur Begründung aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2009 (Aktenzeichen 4 B AS 21/09 R) "abschließend entschieden, wie die Gebühren zu berechnen" seien. Trotz Kenntnis dieses Urteils und diverser Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen habe der UdG dieses Urteil ignoriert. Dies sei hochgradig sachfremd und willkürlich. Der Ablehnungsantrag betreffe "auch alle weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst sei. II.
Die Zuständigkeit des SG ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 49 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auch auf den UdG entsprechend anzuwenden (§ 49 Halbsatz 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO). Dies ist hier das SG Braunschweig.
Nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 49, 42 ZPO kann ein UdG zwar wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, also dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des UdG zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist jedoch nicht zulässig, wenn sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist hier der Fall.
1.
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter (oder der UdG) werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Richter oder UdG tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder des UdG zu zweifeln (vgl. Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 29. Januar 2009 - L 13 AL 461/08 - Rn 14 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach [...] -; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 42 Rn 9 mit weiteren Nachweisen).
2.
Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt hiernach voraus, dass der behauptete Ablehnungsgrund durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert wird. Wertungen ohne Tatsachensubstanz reichen in diesem Zusammenhang nicht aus (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 1997 - B 18/97 - NJW 1997 S. 3327 [BVerwG 07.08.1997 - 11 B 18/97] bis 3328). Der Bevollmächtigte des Klägers hat keinen einzigen substantiierten Grund dargelegt, der geeignet wäre, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des angegriffenen UdG gegenüber seinem Mandanten zu begründen. Der Klägerbevollmächtigte selbst ist nicht Partei (Beteiligter) im Sinne von § 42 Abs. 3 ZPO und kann daher ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Interesse der von ihm vertretenen Verfahrenbeteiligten gestellt werden kann. Demgemäß muss das Ablehnungsgesuch auch erkennen lassen, aus welchen Gründen der in seinem Verhalten gerügte UdG gegenüber dem Kläger selbst voreingenommen sein soll. Insoweit ist nichts vorgetragen.
3.
Die Einwände des Bevollmächtigten beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt der ihm nicht genehmen Entscheidung des UdG in Kostensachen. Seine insoweit vorgebrachte Rüge und der in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestellte Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG und die vermeintliche "Willkür" der Entscheidung des UdG sind ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des UdG zu begründen.
3.1.
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein Instrument zur Verfahrenskontrolle oder zur Korrektur vermeintlich fehlerhafter Entscheidungen. Selbst Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung oder Verstöße gegen Denkgesetze stellen für sich gesehen keine Ablehnungsgründe dar (Vollkommer a.a.O. Rn 28 mit zahlreichen Nachweisen). Insbesondere bieten eine nach Auffassung des Bevollmächtigten oder seines Mandanten im Ergebnis fehlerhafte Entscheidung oder die für einen Beteiligten ungünstigen Ausführungen bei der rechtlichen Begründung der Entscheidung keine Grundlage für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Auch eine in früheren Verfahren vertretene - von der Meinung des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten abweichende - Rechtsauffassung eine Richters oder eines UdG ist kein zulässiges Begründungselement für einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. Vollkommer a.a.O.). Wird ein Ablehnungsgesuch allein mit dem angeblich fehlerhaften Inhalt der Entscheidung begründet, so ist es bereits deshalb unzulässig, weil die inhaltliche Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen allein den gegebenenfalls hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorbehalten ist und eine Umgehung dieser Rechtsbehelfe durch Befangenheitsanträge eine unzulässige Gesetzesumgehung wäre. Der Entscheidungsinhalt kann allenfalls dann als Grundlage für ein zulässiges Ablehnungsgesuch herangezogen werden, wenn er über den sachlichen Inhalt hinaus konkrete Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Entscheidenden erkennen lässt, wie zum Beispiel bei objektiv unsachlichen Werturteilen oder unangemessen drastischen Äußerungen des Entscheidenden gegenüber dem Beteiligten. Wird ein Ablehnungsgesuch allein mit der Abweichung der Entscheidung von anderen Entscheidungen begründet und insoweit angebliche "Willkür" gerügt, so ist ein solcher Befangenheitsantrag nur dann zulässig, wenn darüber hinaus nachvollziehbar vorgetragen wird, worin die "Willkür" im Einzelnen bestehen soll und aus welchen Gründen keiner der zur Begründung der Entscheidung aufgezeigten Gesichtspunkte mit dem Gesetzeswortlaut der angewandten Normen in Einklang steht. Die schlichte Behauptung von Willkür reicht insoweit nicht aus. Nach diesen Kriterien stellt das hier streitige Ablehnungsgesuch einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, zumal es ausschließlich auf die von der Meinung des Bevollmächtigten inhaltlich abweichende Rechtsauffassung des UdG bei der Anwendung des § 14 RVG und des VV RVG gestützt wird.
3.2.
Ein eindeutiger Rechtsmissbrauch liegt bei einem Ablehnungsgesuch wegen vermeintlicher Besorgnis der Befangenheit darüber hinaus auch dann vor, wenn das Gesuch offenbar nur dazu dienen soll, Richter oder Urkundsbeamte, die zu einer bestimmten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (LSG Baden-Württemberg a.a.O. - Rn 15 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach [...] -). Werden mit einem Befangenheitsantrag derart "verfahrensfremde Zwecke" verfolgt, so ist das Ablehnungsgesuch grundsätzlich unzulässig (Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 42 Rn 6 mit weiteren Nachweisen). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das im Befangenheitsantrag vom 14. Dezember 2010 allein in den Vordergrund gestellte Ziel, den UdG zu veranlassen, der Rechtsprechung des BSG in dem Sinne zu folgen, den der Klägerbevollmächtigte dieser Rechtsprechung beimisst, erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs auch deshalb, weil dadurch eine unerwünschte Entscheidung des UdG verhindert und der UdG in einer Vielzahl weiterer Verfahren aus dem Entscheidungsprozess gedrängt werden soll. Dies belegt die im Antrag vom 14. Dezember 2010 mit Fettdruck hervorgehobene Formulierung, der Ablehnungsantrag betreffe "auch alle weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst sei. Berücksichtigt man, dass im Dezernat des UdG derzeit mehr als 250 den Bevollmächtigten des Klägers betreffende Kostenentscheidungen anstehen und zunächst im Hinblick auf die insgesamt 9 konkretisierten Befangenheitsanträge noch nicht entschieden worden sind, so ist mit diesem Antrag und den weiteren Befangenheitsanträgen ohne jeden Zweifel beabsichtigt, den UdG aus allen Verfahren mit Beteiligung des Klägerbevollmächtigten zu drängen. Der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsgesuchs steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 60 SGG und des § 42 ZPO in Einklang.
3.3.
Der Missbrauch des Befangenheitsantrages wird im Ergebnis durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung bestätigt, zumal der Beschluss vom 9. November 2010 nicht den geringsten Hinweis auf eine mögliche Voreingenommenheit des UdG gegenüber dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten erkennen lässt. Die Entscheidung ist von sachlicher Argumentation getragen. Der UdG hat ausführlich und unter Berücksichtigung einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen begründet, auf welchen Erwägungen seine Kostenfestsetzung beruht. Die Frage, ob diese Erwägungen im Ergebnis überzeugend sind und die Entscheidung im Rechtszug bestätigt werden kann, unterliegt ausschließlich der Prüfung im Erinnerungsverfahren und ist einem Ablehnungsgesuch nicht zugänglich.
4.
Schließlich befindet sich der Klägerbevollmächtigte ungeachtet der Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags auch insoweit einem Rechtsirrtum, als er zu vermuten scheint, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien in ihren Entscheidungen zwingend und ohne eigene Beurteilungsspielräume an die vom BSG jeweils vertretenen Auffassungen gebunden. Hier missversteht der Klägerbevollmächtigte offenbar einen Grundsatz unseres Rechtsystems, das eine derartige Bindung nicht kennt. Weder die Richterinnen und Richter der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte noch deren Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten sind im Einzelfall gezwungen, die von der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsauffassungen unverändert und insbesondere im Sinne der von den Klägerbevollmächtigten vertretenen Interpretationen zu übernehmen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden und haben nicht ohne eigenen Entscheidungsspielraum den Rechtsauffassungen der Revisionsinstanz zu folgen. Dies belegen für die erstinstanzlichen Gerichte besonders deutlich die Rechtsinstitute der Zulassungsberufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und der Sprungrevision nach § 161 SGG. Beide Rechtsmittel sind nicht nur bei einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache möglich, sondern auch bei einer (bewussten) Abweichung der sozialgerichtlichen Entscheidung von den Entscheidungen der Berufungs- oder der Revisionsinstanz (§ 144 Ab. 2 Nr. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr.2 SGG). Beide Rechtsmittel setzten also die bewusste und gewollte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den Rechtsauffassungen des Berufungs- oder des Revisionsgerichts geradezu voraus und belegen damit die rechtliche Zulässigkeit dieser Abweichung. Lediglich bei Zurückverweisungen besteht nach §§ 159 Abs. 2; 170 Abs. 2 SGG (allein im jeweils entschiedenen Einzelfall) eine Bindung an die "rechtliche Beurteilung" des zurückverweisenden Gerichts. Der Vorwurf der vermeintlichen "Willkür" einer Entscheidung kann mithin niemals allein mit dem Hinweis auf die (gesetzlich zulässige) Abweichung einer Entscheidung von den Rechtsmeinungen der Berufungs- oder der Revisionsinstanz begründet werden. Unabhängig hiervon hat der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 nicht einmal annähernd nachvollziehbar dargelegt, inwiefern der UdG gegen die Rechtsauffassung des BSG in dem angeführten Urteil verstoßen haben soll und aus welchen Gründen er - der Bevollmächtigte - glaubt, aus dieser Entscheidung Rechte herleiten zu können.
5.
Werden künftig weitere Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit anhängig gemacht, mit denen allein der Inhalt der Entscheidungen des UdG gerügt wird, so müssen diese Gesuche den Urkundsbeamten nicht an einer Entscheidung hindern. Ihm steht vielmehr frei, im Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnungsanträge jeweils den Tatbestand des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im oben aufgezeigten Sinn erfüllen. Sollte dies der Fall sein, so kann er sie als rechtsmissbräuchlich ignorieren und die Kostenentscheidung treffen. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2005 - V ZB 7/05 - zitiert nach [...] - veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2005, 1564 und MDR 2005, 943 [BGH 14.04.2005 - V ZB 7/05] bis 944).
6.
Eine Prüfung des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall ist für den UdG allerdings nur dann angezeigt, wenn der Befangenheitsantrag in einem konkreten Fall gestellt worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte - wie hier - im Ablehnungsgesuch ausführt, der Antrag betreffe "auch alle weiteren Fälle", mit denen der UdG befasst sei, liegt ein zulässiger Ablehnungsantrag hinsichtlich der "weiteren Fälle" von Anfang an nicht vor. Insoweit ergibt sich der Rechtsmissbrauch nicht nur aus der hier besonders deutlichen Absicht, den UdG aus allen Verfahren zu drängen. Die Missbräuchlichkeit wird vielmehr auch durch den fehlenden Bezug zu einem konkreten Verhalten des UdG in den betroffenen Verfahren bestätigt. Derart pauschale Angriffe ohne konkreten Zusammenhang mit einem Verhalten des UdG in den vom Vorwurf der Befangenheit betroffenen Einzelfällen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand des § 42 ZPO, weil sie einen möglichen "Grund" für Besorgnis der Befangenheit im jeweiligen Einzelfall nicht einmal andeutungsweise erkennen lassen. Sie bieten damit keine Grundlage für die nach § 42 Abs. 2 ZPO erforderliche Prüfung, ob im Einzelfall Misstrauen gegen die Unparteilichkeit gerechtfertigt ist. Anträge dieser Art sind rechtlich unerheblich und stehen einer Entscheidung des UdG in den nicht näher beschriebenen "weiteren Fällen" grundsätzlich nicht entgegen.
Diese Entscheidung kann nach § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.