Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.02.2024, Az.: 2 Ws 20/24

Beendigung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zum Ende des Vorwegvollzugs schon vor Aufnahme in den Maßregelvollzug bei Unwahrscheinlichkeit der Erreichung des Therapieerfolgs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.02.2024
Aktenzeichen
2 Ws 20/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0209.2WS20.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 08.01.2024 - AZ: 165 StVK 116/23

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 252/2024
  • ZAP 2024, 357

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wurde neben der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auch der Vorwegvollzug einer verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, ist zum Ende des Vorwegvollzugs nach § 67c Abs. 1 S. 1 auch zu prüfen, ob die in § 64 StGB genannten Anordnungsvoraussetzung einschließlich der erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg noch vorliegen.

  2. 2.

    Sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg gegeben, ist die Unterbringung analog § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ohne vorherige Aufnahme des Verurteilten in der Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären und tritt analog § 67d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.

In der Strafvollstreckungssache
gegen I. W.,
geboren am ...,
zurzeit JVA U., ...,
Verteidigerin: Rechtsanwältin T., V.,
wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer
räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX am 9. Februar 2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 08.01.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 2020 (Az.: 22 KLs/9103 Js 25292/19/ (17/20)) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 16. Januar 2020 (Az.: 3 Ds - 800 Js 52843/19 (239/19)) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde neben der Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahren und 5 Monate vorweg zu vollziehen sind.

Der Verurteilte befand sich ab dem 27.03.2020 zunächst in dieser Sache in Untersuchungshaft und verbüßte anschließend Strafhaft in anderer Sache. Die verfahrensgegenständliche Strafe wird seit dem 13.05.2022 vollstreckt, der Vorwegvollzug von 2 Jahren und 5 Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe wird am 26.02.2024 erreicht sein.

Die Strafvollstreckungskammer holte anlässlich der nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB vor Ende des Vorwegvollzugs vorzunehmenden Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, neben der Stellungnahme der JVA U. ein schriftliches Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. ein. Sowohl die JVA U. als auch der psychiatrische Sachverständige sprachen sich für den Vollzug der Maßregel aus. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen fand nicht statt.

Nach der mündlichen Anhörung des Verurteilten erklärte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08.01.2024 (Az. 165 StVK 116/23) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB mit der Begründung für erledigt, dass die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB in der seit dem 01. Oktober 2023 geltenden Fassung nicht vorliegen würden.

Hiergehen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23. Januar 2024.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 6, 311 Abs. 2 StPO zulässig. Durch die in der Rechtsfolge ausgesprochene Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB ist der Verurteilte angesichts des damit einhergehenden Verlustes der gemäß Art. 316o EGStGB im vorliegenden Fall noch gegebenen Möglichkeit, bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden, und der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht insbesondere auch beschwert (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.02.1997, Az. 2 Ws 18/97; anders im Falle der Erledigung nach § 67c Abs. 2 StGB: OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2022, Az. 2 Ws 26/22).

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

a)

Zwar ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass bereits im Rahmen des Vorwegvollzuges und anlässlich der Prüfung, inwieweit der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, die Erledigung der Maßregel ausgesprochen werden kann. Denn im Rahmen des § 67c Abs. 1 StGB ist ebenso wie anlässlich der Anordnung der Maßregel gemäß § 64 S. 2 StGB zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 64 S. 2 StGB (noch) vorliegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2011, Az. 2 Ws 794/11). Für den Fall, dass dies verneint wird, kommt eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift, die als Rechtsfolge lediglich die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung vorsieht, nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfolge passt bei fehlender Erfolgsaussicht der Entziehungsbehandlung nicht, wenn der Verurteilte weiterhin gefährlich ist, weil ein Sich-Bewähren des Verurteilten dann gerade nicht zu erwarten ist. Vielmehr ist die Unterbringung, um eine Ungleichbehandlung in den verschiedenen Verfahrens- und Behandlungssituationen zu vermeiden, in analoger Anwendung von § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären (so auch NK-StGB/Pollähne, StGB, 6. Auflage, 2023, § 67c, Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012, Az. 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12). Dem steht nicht entgegen, dass die Vollstreckung der Maßregel noch nicht begonnen hat (vgl. auch OLG München, a. a. O.; OLG Jena, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 1 Ws 75/07; OLG Köln, a. a. O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 4 a Ws 170/13, für den Fall der Unterbrechung; MüKo-StGB/Veh, 4. Auflage, 2020, § 67d, Rn. 41; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2 Auflage, 2020, § 67d, Rn. 15; NK-StGB/Pollähne, StGB, 6. Auflage, 2023, § 67d, Rn. 43). Gemäß § 67d Abs. 5 StGB in der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.1994, Az- 2 BvL 3/90 u. a., BVerfGE 91, 1ff.) hat das Gericht nachträglich zu bestimmen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht (weiter) zu vollziehen und die Maßregel für erledigt zu erklären ist, wenn aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, entgegen der anfänglichen positiven Behandlungsprognose keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB mehr besteht, weil sie dann nicht mehr erforderlich und daher unverhältnismäßig wäre (BVerfGE, a.a.O.). Angesichts dessen setzt die Erledigterklärung nach zutreffender Ansicht auch keine Mindestvollzugsdauer voraus und kann auch schon vor Vollzugsbeginn erklärt werden, zumal es sinnlos wäre, den Verurteilten nur deshalb in den Maßregelvollzug aufzunehmen, um nachfolgend eine Entscheidung über die Erledigung der Maßregel herbeiführen zu können.

b)

Auch ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der Prüfung der Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 StGB der § 64 StGB in der seit dem 01.Oktober 2023 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.11.2023, Az. 2 Ws 317/23). Sie ist mithin von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.

Ob hiernach vorliegend bei dem Verurteilten die für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den nunmehr strengeren Anforderungen des § 64 StGB an die Erfolgsaussicht erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Entziehungsbehandlung i.S. eines höheren Grades der Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BT-Drs. 20/5913, 48; 70) gegeben sind, kann auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse nicht abschließend beurteilt werden. Soweit die angefochtene Entscheidung das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verneint und sich hierbei auf das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Wegener gestützt hat, genügt sie nicht dem auch für das Straf- und Maßregelvollzugverfahren geltenden verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 2 BvR 1495/15, mwN). Hiernach ist im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und das Gericht in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (BVerfG, aaO). Das an das Tatgericht gerichtete Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist jedenfalls dann verletzt, wenn es unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, in Frage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, a.a.O., vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn. 47 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Ws 19/18). Gemessen an diesen Maßstäben hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand, weil die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hat, sich mit sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten ergebenden Widersprüchen und Unklarheiten hinreichend auseinanderzusetzen und den Sachverständigen zur Aufklärung dieser mündlich anzuhören.

So ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. vom 17.Dezember 2023 bereits nicht, ob dieser anlässlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist und er seiner Einschätzung die Regelung des § 64 StGB in ihrer seit dem 01. Oktober 2023 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat. Insoweit bleibt unklar, ob seiner sachverständigen Einschätzung nach aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass der Verurteilte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann, die auf seinen Hang zurückgehen. Soweit das Gutachten auf der einen Seite formuliert, dass "eine vorsichtige optimistische Chance" bestehe, dass der Verurteilte von einer erneuten Unterbringung profitieren werde und von seiner Sucht geheilt oder zumindest eine längere Zeit abstinent sein werde, könnte dies gegen die Annahme einer nach der Gesetzesänderung erforderlichen "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" sprechen. Auf der anderen Seite kommt der Sachverständige jedoch zu dem Schluss, dass "die Pro-Argumente einer erneuten Unterbringung nach § 64 StGB die Kontra-Argumente überwiegen". Diese Unklarheit wird nicht aufgelöst und hätte durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen aufgeklärt werden müssen.

Zudem hat sich das psychiatrische Gutachten angesichts der Relevanz der vorangegangenen Therapien des Verurteilten für die Beurteilung der aktuellen Erfolgsaussichten einer erneuten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausreichend mit deren konkreten Verlauf sowie den sich daran anschließenden Abstinenzzeiten des Verurteilten auseinandergesetzt. Um dies aufzuklären, war es nicht ausreichend, lediglich die Angaben des Verurteilten heranzuziehen, sondern war es vielmehr geboten, die betreffenden Vollstreckungsunterlagen einschließlich der darin befindlichen Behandlungs- oder Verlaufsberichte der Therapieeinrichtungen beizuziehen und auszuwerten. Dies erscheint vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt, dass der Verurteilte ausweislich der Feststellungen aus dem verfahrensgegenständlichen Urteil nach den ab dem Jahr 2013 absolvierten Therapien bis zu den verfahrensgegenständlichen Taten zumindest nicht mehr mit erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten ist, die Therapien mithin nicht gänzlich erfolglos verlaufen waren. Hiermit hätte sich die Strafvollstreckungskammer näher auseinandersetzen müssen, zumal ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 S. 2 StGB keine "überdauernde" Abstinenz erfordert, sondern lediglich die Bewahrung vor dem Rückfall in den Hang und der Begehung erheblicher hierauf zurückgehender Hangtaten für "eine erhebliche Zeit". Zudem hätte die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch näher die Entwicklung des Verurteilten seit Beginn seiner Inhaftierung und sein dortiges Verhalten im Vollzug in den Blick nehmen müssen.

III.

Wegen der gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie der im Falle der erneuten Erledigterklärung erforderlichen Ausgestaltung der Führungsaufsicht war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011, NStZ-RR 2012, 8; OLG Celle, Beschluss vom 5. Dezember 2016, NdsRpfl 2017, 253; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. September 2017, 2 Ws 251/17, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, Az. 1 Ws 148/23), die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer im Falle der erneuten Erledigterklärung der Maßregel auch über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach den §§ 68a ff. StGB zu entscheiden haben wird. Denn auch wenn sich der Verurteilte anlässlich der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt noch überhaupt nicht im Maßregelvollzug befunden hat, tritt infolge der Erledigterklärung der Maßregel Führungsaufsicht entsprechend § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein. Dem steht das in § 1 StGB normierte Analogieverbot nicht entgegen, denn dieses erstreckt sich nach zutreffender Ansicht nicht auf Maßregeln der Besserung und Sicherung (BVerfG, Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01; OLG Celle, Beschluss vom 04. Juni 209, Az. 2 Ws 153/19; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012, Az. 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30 Auflage, 2023, § 1, Rn. 8; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage, 2019, § 1, Rn. 24). Insoweit ist auch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Denn ohne eine solche Analogie käme es im Falle der Erledigterklärung vor Beginn des Maßregelvollzugs ersichtlich zu einem nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch: Nach einem zumindest kurzzeitigen Therapieversuch träte bei dem antherapierten suchtkranken Verurteilten zur weiteren Unterstützung seines Lebenswegs in Freiheit nach der Erledigung der Maßregel gemäß § 67 d Abs. 5 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein, während der völlig untherapierte Verurteilte nach seiner Haftentlassung sich selbst überlassen bliebe (vgl. auch OLG München, aaO).