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  • ab 03.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolOrgRdErl - LKA NI

Bibliographie

Titel
Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolOrgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Allgemeines

Das LKA NI ist gemäß § 87 NPOG eine Polizeibehörde; ihr Sitz ist in Hannover.

4.2 Aufgaben

Das LKA NI nimmt als Zentralstelle der Kriminalitätsbekämpfung Aufgaben auf Landesebene wahr und führt Ermittlungen in schwierigen oder besonders gelagerten kriminalpolizeilichen Einzelfällen von überregionaler oder sonst herausgehobener Bedeutung durch. Es ist zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei i. S. des § 1 Abs. 2 BKAG.

Entsprechend § 100 Abs. 4 NPOG kann das LKA NI Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung einer Polizeibehörde zur zentralen Bearbeitung zuweisen, soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Polizeibehörden berührt sind und die Aufgabe zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden kann. Im Rahmen seiner Aufgaben kann das LKA NI fachliche Richtlinien herausgeben, von den anderen Polizeibehörden Auskünfte verlangen sowie entsprechende Akten und sonstige Unterlagen auswerten und Einzelanweisungen erteilen.

Insbesondere nimmt das LKA NI die nachfolgend dargestellten Aufgaben wahr:

4.2.1 Zentralstellenaufgaben

In seiner Zentralstellenfunktion hat das LKA NI insbesondere

  1. a)

    die erforderlichen Informationen zu sammeln, auszuwerten und zu steuern,

  2. b)

    die niedersächsischen Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden sowie die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

  3. c)

    dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten, Informationen und Unterlagen zu übermitteln,

  4. d)

    Statistiken zum Kriminalitätsgeschehen einschließlich der Polizeilichen Kriminalstatistik Niedersachsen (PKS), Kriminalitätslagebilder und Analysen zu erstellen sowie Kriminalitätsbekämpfungsstrategien zu entwickeln,

  5. e)

    den Rechtshilfeverkehr und den sonstigen polizeilichen Dienstverkehr in der Kriminalitätsbekämpfung mit ausländischen öffentlichen Stellen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen für die Polizeibehörden des Landes durchzuführen und zu koordinieren, soweit diese Befugnisse nicht delegiert worden sind,

  6. f)

    kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

  7. g)

    praxisbezogene kriminologische Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung zu betreiben sowie kriminalistische Methoden zu entwickeln,

  8. h)

    die Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittler zu führen und einzusetzen,

  9. i)

    die Zielfahndung gemäß Polizeidienstvorschrift 384.1 zu betreiben, die Direktionsfahndung der Polizeibehörden sowie behörden- und länderübergreifende Fahndungen zu koordinieren,

  10. j)

    die polizeiliche Kriminalprävention und die kriminalpolizeiliche Beratung zu koordinieren und in gesondert geregelten Einzelfällen vorzunehmen,

  11. k)

    die Bearbeitung von Jugendsachen zu koordinieren,

  12. l)

    Zentrale Fachdienststellen für Gewaltdelikte, Eigentumsdelikte, Prävention, Jugendsachen und Finanzermittlungen, zur Rauschgiftbekämpfung, Bekämpfung OK, Bekämpfung der WiKri und Korruptionsbekämpfung, für Interne Ermittlungen und Bekämpfung von Cybercrime sowie zur Bekämpfung der PMK zu betreiben,

  13. m)

    die Ermittlungen der Polizeibehörden zu koordinieren, soweit die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Polizeibehörden berührt sind und die besondere Bedeutung eine zentrale Koordinierung erfordert,

  14. n)

    behördenübergreifende Observationsaufgaben des polizeilichen Staatsschutzes zu koordinieren bzw. durchzuführen,

  15. o)

    behörden- und länderübergreifende Personenschutzaufgaben gemäß den Polizeidienstvorschriften 129 und 130 (Verschlusssachen) zu koordinieren bzw. durchzuführen,

  16. p)

    den behörden- und länderübergreifenden Einsatz MEK und deren Landesbereitschaft zu koordinieren,

  17. q)

    den Einsatz der Verhandlungsgruppen zu koordinieren,

  18. r)

    Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken im Internet zu betreiben,

  19. s)

    Zeugenschutz und zeugenschutzähnliche Maßnahmen bei herausragenden Gefährdungssachverhalten gemäß Polizeidienstvorschrift 129 durchzuführen,

  20. t)

    Monitoring von Fahndungen nach Entweichungen aus behördlichem Gewahrsam.

4.2.2 Ermittlungs- und Einsatzaufgaben

Das LKA NI führt polizeiliche Ermittlungen durch im Rahmen der Strafverfolgung

  1. a)

    mit ausschließlicher Zuständigkeit in Fällen

    • der Spionage,

    • von NS-Gewaltdelikten,

    • des illegalen Umgangs mit radioaktiven Stoffen;

  2. b)

    soweit eine zentrale Bearbeitung geboten ist, in Fällen von

    • OK,

    • Bandenkriminalität,

    • Rauschgiftkriminalität,

    • Menschenhandel,

    • Falschgeldkriminalität,

    • illegalem Waffenhandel,

    • WiKri,

    • Cybercrime,

    • Umweltkriminalität,

    • Korruptionsdelikten,

    • internen Ermittlungen,

    • Geldwäsche,

    • PMK;

  3. c)

    in anderen Fällen, soweit

    • das MI/LPP diese anordnet oder ihnen zustimmt,

    • Gerichte oder Staatsanwaltschaften darum ersuchen oder einen Auftrag erteilen,

    • das Bundeskriminalamt dem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung gemäß dem BKAG im Einvernehmen mit dem MI/LPP zuweist,

    • eine andere Polizeibehörde darum ersucht und das LKA NI dies für geboten erachtet.

Diese Aufgaben können auch Maßnahmen der Gefahrenabwehr zur Verhütung entsprechender Straftaten und/oder Maßnahmen zur Einsatzbewältigung einschließen.

Das LKA NI kann seine Aufgaben nach Absatz 1 Buchst. a und b im Einzelfall einer anderen Polizeibehörde übertragen, soweit eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung sichergestellt ist.

4.2.3 Unterstützungsaufgaben

Das LKA NI unterstützt die Polizeibehörden des Landes bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die Bereitstellung und den Einsatz von besonders qualifiziertem Personal sowie spezieller Technik.

Das LKA NI hat hierbei insbesondere

  1. a)

    in besonderen Fällen die Tatortarbeit zu unterstützen,

  2. b)

    in besonderen Fällen die Ursachen eines Brandes sowie einer Explosion zu untersuchen,

  3. c)

    unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen zu entschärfen,

  4. d)

    durch den Einsatz spezieller Operativtechnik zu unterstützen und den Technikeinsatz zu koordinieren,

  5. e)

    bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität in taktischer und technischer Hinsicht zu beraten,

  6. f)

    bei der deliktsübergreifenden Sicherung und Untersuchung von Produkten und Anlagen der Informationstechnik zu unterstützen,

  7. g)

    bei der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in technischer und methodischer Hinsicht zu unterstützen und den Einsatz der Überwachungstechnik zu koordinieren,

  8. h)

    die Fahndung/Recherche in Datennetzen zu betreiben,

  9. i)

    bei Einsatzlagen zur Bekämpfung schwerster Gewaltkriminalität die Unterstellung von Kräften des Spezialeinsatzkommandos zu gewährleisten,

  10. j)

    die "Technischen Trupps CBRN" in chemisch-wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Angelegenheiten zu beraten und durch Einsatz mobiler wissenschaftlicher Analysetechnik zu unterstützen.

Ein besonderer Fall i. S. des Absatzes 2 Buchst. a und b ist insbesondere gegeben, wenn

  • spezielle Kenntnisse, Mittel oder Methoden erforderlich sind,

  • die Tatbegehung besonders schwer nachweisbar oder außergewöhnlich ist oder

  • das Ausmaß des Schadens für die Einzelne oder den Einzelnen oder die Allgemeinheit besonders groß ist und/oder wenn der Sachverhalt geeignet ist,

    • die öffentliche Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören,

    • in der Öffentlichkeit Aufsehen oder Beunruhigung zu erregen,

    • in den Medien zu besonderen Erörterungen zu führen oder

    • sonst eine besondere politische Bedeutung zu erlangen.

Des Weiteren unterstützt das LKA NI die Polizeibehörden, wenn

  • das MI/LPP es anordnet oder dem zustimmt,

  • Gerichte oder Staatsanwaltschaften darum ersuchen oder einen Auftrag erteilen oder

  • eine Polizeibehörde darum ersucht und das LKA NI eine Unterstützung für geboten erachtet.

4.2.4 Sonstige Aufgaben

Das LKA NI nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • ebenenbezogene Bund-Länder-Gremienarbeit,

  • Zeugenschutz und operativer Opferschutz i. S. des Bezugserlasses zu c,

  • Führen von Kriminalakten gemäß gesonderter Regelung,

  • Mitwirkung bei der Einleitung/Durchführung von Personenfeststellungsverfahren, soweit seine Einrichtungen hierzu notwendig sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist.

4.3 Zusammenarbeit

Die Polizeibehörden übermitteln dem LKA NI unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen. Das LKA NI unterrichtet unverzüglich die örtlich zuständigen PD von der Wahrnehmung eigener Ermittlungsaufgaben oder von der Zuweisung von Ermittlungsverfahren an eine PD. Das LKA NI kann Beschäftigte zur Unterstützung der Ermittlungen zu einer PD entsenden sowie bei Bedarf von den Polizeibehörden und der PA NI personelle und sachliche Unterstützung anfordern.

4.4 Leitung

Die Präsidentin oder der Präsident des LKA NI leitet die Polizeibehörde. Ihre oder seine ständige Vertretung nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des LKA NI wahr, diese oder dieser leitet zugleich das Dezernat 01 und hat die Dienst- und Fachaufsicht über den Bereich Kriminologische Forschung und Statistik. Sie oder er übernimmt grundsätzlich die unmittelbare Einsatzleitung bei polizeilichen Einsätzen von herausragender Bedeutung.

4.5 Innere Struktur

Das LKA NI gliedert sich wie folgt (siehe Schaubild, Anlage 14 ):

  • Behördenleitung mit Dezernat 01 "Zentrale Aufgaben" und Kriminologischer Forschung und Statistik (KFS),

  • Abteilung 1 "Personal, Recht und Logistik",

  • Abteilung 2 "Einsatz- und Ermittlungsunterstützung",

  • Abteilung 3 "Analyse, Prävention und Ermittlung",

  • Abteilung 4 "Polizeilicher Staatsschutz",

  • Abteilung 5 "Kriminaltechnisches Institut".

4.6 Geschäftsordnung und -verteilung

Das LKA NI gibt sich in Anlehnung an die Gemeinsame Geschäftsordnung der PD eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind auch die internen Funktionsabläufe und Kompetenzen der Koordinierungsstelle Spezialeinheiten (KOST SE), der Koordinierungsstelle Kriminaltechnik (KOST KT) und der KFS zu beschreiben.

Auf der Grundlage der Organisationsübersicht erstellt das LKA NI einen Geschäftsverteilungsplan. Anpassungen sind dem MI/LPP zu berichten.