§ 38 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die in einem Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung bilden einen Ausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte für Teilgebiete des Wahlkreises, die einzelne oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte umfassen müssen, jeweils eine Kreislandwirtin oder einen Kreislandwirt. Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt muss in dem Teilgebiet, für das sie oder er gewählt wird, wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Für die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt gilt § 21 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt durch Beschluss oder in der Hauptsatzung, welche örtlichen Aufgaben dem Ausschuss obliegen; das gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.