Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.05.2021, Az.: 2 Ws 150/21

Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei zu erwartender, empfindlicher Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.05.2021
Aktenzeichen
2 Ws 150/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 26031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0525.2WS150.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 07.05.2021 - AZ: 2 KLs 16/20

Fundstelle

  • StRR 2021, 4

Amtlicher Leitsatz

Die Jahresfrist nach § 122 a StPO ruht während der Hauptverhandlung.

Tenor:

Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 07.05.2021 werden als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Gegen die Angeklagten H., R. und T. sowie die weiteren Angeklagten P. und K. wird derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Verden - 2. große Strafkammer - wegen schweren Raubes u. a. geführt. Die Hauptverhandlung hat im Hinblick auf die den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden vom 13.07.2020, die mit Eröffnungsbeschluss vom 04.08.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, zur Last gelegten Taten am 24.11.2020 begonnen. Hinsichtlich der Einzelheiten der den Angeklagten zur Last gelegten Taten wird Bezug genommen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 13.07.2020.

Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft:

Der Angeklagte H. wurde am 20.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Verden vom 21.02.2020 (Az. 9a Gs 663/20) in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Verden vom 17.08.2020 (Az. 2 KLs 603 Js 37092/20 (16/20)) wurde der Haftbefehl neu gefasst und erweitert.

Der Angeklagte T. wurde am 20.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Verden vom 21.02.2020 (Az. 9a Gs 662/20) in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Verden vom 17.08.2020 (Az. 2 KLs 603 Js 37092/20 (16/20)) wurde der Haftbefehl neu gefasst und erweitert.

Der Angeklagte R. wurde am 20.02.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 21.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Verden vom 21.02.2020 (Az. 9a Gs 664/20) in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Verden vom 17.08.2020 (Az. 2 KLs 603 Js 37092/20 (16/20)) wurde der Haftbefehl neu gefasst und erweitert.

Den vorgenannten Haftbefehlen liegt jeweils der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zugrunde.

Anlässlich der am 17.08.2020 erstmals erfolgten Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Haftfortdauer nach § 122 Abs. 1 StPO in Bezug auf die Angeklagten H., T. und R. hat der Senat mit Beschluss vom 02.09.2020 (Az. 2 HEs 31-35/20) festgestellt, dass dringender Tatverdacht nach den in den erweiterten Haftbefehlen des Landgerichts Verden vom 17.08.2020 enthaltenen neuen Tatvorwürfen im Hinblick auf diese Angeklagten erst ab dem 24.04.2020 bestanden habe und daher bislang noch keine Entscheidungszuständigkeit des Senats vorliege, da die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen sei. Unter Zugrundelegung des neuerlichen Fristbeginns wäre Fristablauf für die Angeklagten T., H. und R. am 24.10.2020 gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Senatsbeschlusses Bezug genommen.

Am 09.10.2020 erfolgte gemäß § 122 Abs. 1 StPO die erneute Vorlage der Akten an den Senat zur Entscheidung über eine Haftfortdauer. Mit Beschluss vom 31.10.2020 (Az. 2 HEs 37-41/20) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Angeklagten seien der Taten, wie sie jeweils in den erweiterten Haftbefehlen des Landgerichts Verden vom 17.08.2020 in Verbindung mit den Würdigungen des Senatsbeschlusses vom 02.09.2020 ausgeführt sind, dringend verdächtig. Es sei weiterhin der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) lägen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Senatsbeschlusses Bezug genommen.

Im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht am 04.05.2021 haben die Angeklagten H., T. und R. die Aufhebung der Haftbefehle beantragt. Mit Beschluss vom 07.05.2021 hat das Landgericht die Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle zurückgewiesen und Haftfortdauer angeordnet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Angeklagten H., T. und R.. Zur Begründung der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass die Angeklagten sich nunmehr seit einem Jahr in Untersuchungshaft befänden und die Jahresfrist des § 122a StPO abgelaufen sei. Die Ruhensvorschrift des § 121 Abs. 3 StPO sei insoweit nicht anwendbar. Für den Angeklagten H. sei hinsichtlich der Taten zu 1., 4., 11., 14., 15.-17. kein dringender Tatverdacht gegeben, vor diesem Hintergrund sei auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei zudem aufgrund der diagnostizierten Panikstörung des Angeklagten H. für diesen unverhältnismäßig.

Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

II.

Den zulässigen Haftbeschwerden bleibt in der Sache der Erfolg versagt.

1.

Es besteht auch weiterhin dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StPO gegen die Angeklagten T., R. und H.

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - StB 1/16 -, juris, BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris; 8. Oktober 2012 - StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7. August 2007 - StB 17/07, juris; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18 [OLG Celle 01.06.2016 - 1 AR 19/16], Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung hat das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis zu bringen, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5).

Den vorgenannten Anforderungen werden der Beschluss vom 07.05.2021 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts gerecht. Insoweit hat das Landgericht hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht nach wie vor aus der Gesamtschau der aus dem Akteninhalt ersichtlichen und teilweise bereits in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel und Indizien ergebe. Die Beweisaufnahme sei noch nicht abgeschlossen. Über die von den Verteidigern erhobenen Verwertungswidersprüche werde im Rahmen der Abschlussberatung und im Lichte der noch weiter durchzuführenden Beweisergebnisse entschieden. Weiter hat das Landgericht auf die Gründe der früheren Haftentscheidungen des Amtsgerichts Verden (Aller), der Kammer (insbesondere Beschluss vom 15.01.2021) sowie die vorgenannten Beschlüsse des Senats Bezug genommen.

Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 02.09.2020 und vom 31.10.2020 ausgeführt, dass die Angeklagten der in den Haftbefehlen vom 17.08.2020 aufgeführten Taten jeweils dringend verdächtig seien und der Senat der vorläufigen Würdigung der Beweislage im Rahmen des "Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen" der Anklage der Staatsanwaltschaft Verden vom 13.07.2020 nach Lage der Akten und auf der Grundlage der darin dokumentierten Beweismittel beitrete (Bl .58 ff. Bd. 9 d.A.). Dies gelte sowohl für den objektiven Geschehensablauf bei den einzelnen Taten und den Umfang der jeweils erlangten Beute, als auch für die Tatbeteiligung der Angeklagten, hinsichtlich der Angeklagten H., T. und R. gelte dies nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 02.09.2020. Insoweit ist lediglich im Hinblick auf die Tat zu Ziffer 12 der Anklageschrift (Ziffer 12 des Haftbefehls gegen den Angeklagten R., Ziffer 7 des Haftbefehls des Angeklagten H., Ziffer 6 des Haftbefehls gegen den Angeklagten T.), die das Landgericht zwischenzeitlich eingestellt hat, der dringende Tatverdacht entfallen und die Tat auch bei der Bewertung, ob der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegt (s. hierzu II. 2.). nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Taten kann der Senat anhand des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs nach den Darlegungen des Landgerichts das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Senats vom 02.09.2020 und 30.10.2020 weiterhin bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage vom 13.07.2020 für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts wesentlichen Protokolle der aufgezeichneten Gespräche der akustischen Überwachung des Innenraums des Pkws des Angeklagten H. bislang in die Hauptverhandlung noch nicht eingeführt wurden, so dass insoweit der entsprechende Akteninhalt zugrunde zu legen ist. Ein Vorliegen von Beweiserhebungs- und verwertungsverboten ist dabei für den Senat auch im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdebegründung, wie vom Landgericht bereits in dem Beschluss vom 15.01.2021 ausgeführt, derzeit nicht ersichtlich.

Ergänzend ist hinsichtlich der bestreitenden Angaben des Angeklagten H. bezüglich der ihm im erweiterten Haftbefehl vom 17.08.2020 zur Last gelegten Taten zu 1., 4., 11., 14., 15.-17. lediglich folgendes zu bemerken:

Tat zu 1. des erweiterten Haftbefehls vom 17.08.2020:

Soweit nach der Beschwerdebegründung die Auswertung eines zeitlich deutlich späteren Überwachungsgespräches den Rückschluss auf eine frühere Tatbeteiligung des Angeklagten H. bei der Tat zu 1. nicht zulasse, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächsinhalts, dass der Angeklagte konkrete Kenntnis von der Tatörtlichkeit hat und in dem Gespräch durch die Formulierung "diesmal" zu verstehen gibt, dass er auch an der dem Gespräch zeitlich vorgelagerten Tat zu 1. beteiligt war.

Tat zu 4. des erweiterten Haftbefehls vom 17.08.2020

Soweit nach der Beschwerdebegründung eine Zuordnung einer bei der Tatausführung der Tat zu 4. von einem der Täter getragenen auffälligen Jacke mit reflektierendem Aufdruck zu der Person des Angeklagten H. nicht möglich sei, kann nach Auffassung des Senats aufgrund des im Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2021 aufgezeigten zeitlichen Zusammenhangs mit der hinsichtlich der Tat zu 2. erfolgten Anrufversuche von einer dem Angeklagten H. zugeordneten Mobiltelefonnummer bei den Angeklagten K., P. und T. auf eine Verbindung der Angeklagten untereinander geschlossen werden. Sowohl bei der Tat zu 2. als auch bei der Tat zu 4. ist auf den Bildern der Überwachungskamera eine Person mit einer auffälligen Jacke mit reflektierendem Aufdruck zu sehen, es sind zudem 4 Personen zu sehen. Die Anwesenheit einer weiteren Person mit einer ähnlich auffälligen Jacke, wie sie der Angeklagte H. auf seinem Instagram Account präsentierte und bei der es sich zwar um kein Einzelstück, aber doch um ein nicht jedermann zugängliches Bekleidungsstück handelt, an zwei Tatorten liegt nach Auffassung des Senats außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit.

Tat zu 11. des erweiterten Haftbefehls vom 17.08.2020

Hinsichtlich der Tat zu 11. ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass es sich um eine reine Vorbereitungshandlung handelte und die Tatörtlichkeit lediglich ausgekundschaftet wurde. Vielmehr ergibt sich, wie das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausführt, aus dem insoweit aufgezeichneten Gespräch aus dem Innenraum des Pkw des Angeklagten H., dass dieser sich bereits in dem Gebäude befunden hat.

Tat zu 14. des erweiterten Haftbefehls vom 17.08.2020

Soweit nach der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Tat zu 14. ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen soll, ist diese Einschätzung nach Auffassung des Senats fernliegend. Insoweit ergibt sich schon aus den in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts aufgeführten aufgezeichneten Gesprächen aus dem Innenraum des Pkw des Angeklagten H., dass eine Durchsuchung des Kassenbereichs erfolgt ist, dort aber keine stehlenswerten Gegenstände aufgefunden wurden, der vorhandene Tresor konnte nicht abtransportiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des Landgerichts, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor, nicht zu beanstanden, so dass auch insoweit weiterhin dringender Tatverdacht besteht.

Taten zu 15.-17.

Auch für die Taten zu 15. - 17., die nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts im Falle eines Schuldspruchs auch als eine Tat der Verabredung zu einem Verbrechen gewertete werden können, besteht weiter dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten H- Soweit die Beschwerdebegründung ausführt, dass keine inhaltliche Beteiligung des Angeklagten erkennbar sei, dieser keine Kenntnis von der geplanten Verwendung einer Schusswaffe gehabt habe und versuchte Beihilfe nicht strafbar sei, lassen diese Ausführungen den dringenden Tatverdacht nicht entfallen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss, der sich der Senat vollinhaltlich anschließt, der Pkw des Angeklagten H., der sich nach der erfolgten GPS-Auswertung jeweils nachweislich am Tatort befand, als Tatfahrzeug von zentraler Bedeutung für die Tatausführung. Selbst wenn der Angeklagte H. von der geplanten Verwendung einer Schusswaffe nichts gewusst hat, liegt auch in der Verabredung zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB die Verabredung zu einem Verbrechen.

2.

Bei den Angeklagten besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine restriktive Auslegung der Regelung des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten und das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung zu schützen, neben den Haftgründen der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr anerkannt. Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f. [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65]). Aufgrund der besonderen Bedeutung des in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Grundrechts auf persönliche Freiheit gelten allerdings strenge Maßstäbe. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten, lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt begangenen Anlassdelikt muss es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben, und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).

Die diesbezüglichen Erwägungen in den Haftbefehlen des Landgerichts Verden vom 17.08.2020, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, gelten fort. Wie ausgeführt sind die Angeklagten der Begehung von Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO dringend verdächtig. Die Taten führen auch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne des § 112a Abs. 1 Ziffer 2 StPO und begründen vorliegend eine hohe Straferwartung.

Soweit die Angeklagten hier teilweise eine geständige Einlassung abgegeben haben, führt dies nicht zum Entfallen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. Denn die Angeklagten haben keine Angaben zu der getroffenen Bandenabrede und den Bandenstrukturen gemacht, sondern ihre Angaben insoweit auf ihren eigenen tatsächlichen Tatbeitrag beschränkt. Derzeit kann aus der Einlassung der Angeklagten jedenfalls nicht gefolgert werden, ob oder dass sich diese aus den zugrundliegenden Bandenstrukturen gelöst haben, so dass auch weiterhin Wiederholungsgefahr besteht. Angesichts des derzeit eher geringen Wertes der teilweise geständigen Einlassung der Angeklagten haben diese nach Auffassung des Senats auch kaum Auswirkungen auf die bestehende hohe Straferwartung der Angeklagten.

3.

Die Haftbefehle sind nicht wegen Überschreitung der Jahresfrist des § 122a StPO aufzuheben.

Gemäß § 122a StPO darf der Vollzug der Haft in den Fällen des § 121 Abs. 1 StPO nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a StPO gestützt ist. Vorliegend ist die Jahresfrist für die Angeklagten H., T. und R. allerdings noch nicht abgelaufen, da die Frist seit Beginn der Hauptverhandlung am 24.11.2020 nach § 121 Abs. 3 StPO ruht.

Insoweit ist streitig, ob § 121 Abs. 3 StPO auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen der Haftbefehl sich nur auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gründet.

a)

Teilweise wird vertreten, dass es mit dem Zweck der Norm, die Dauer des Vollzugs der auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haft strikt und unbedingt zu begrenzen, unvereinbar wäre, wenn man die Ruhensvorschriften des § 121 Abs. 3, den § 122a - anders als dessen ersten Absatz - nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, auf den Lauf der Jahresfrist nach § 122a entsprechend anwenden wollte (Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 122a Rn ). § 121 Abs. 3 Satz 2 gelte zwar auch dann für die besondere Haftprüfung nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4, wenn der vollzogene Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt sei. Da aber der Vollzug der (Sicherungs-)Haft nach § 112a mit Ablauf der Jahresfrist ohne weitere, eine Aktenübersendung an das Oberlandesgericht erfordernde Prüfung zwingend beendet werden müsse, könne daraus nichts für eine entsprechende Anwendung der Norm auf den Lauf der Höchstfrist nach § 122a hergeleitet werden. Das gelte auch, soweit die Fristen zur besonderen Haftprüfung von der Vorlage der Akten an das OLG bis zu dessen Entscheidung ruhen (§ 121 Abs. 3 Satz 1 und 3), denn eine vergleichbare inhaltliche Prüfung und Wertung hat nach Maßgabe des § 122a nicht zu erfolgen; einzige Voraussetzung für die Beendigung des Vollzuges der auf § 112a gestützten Haft ist der Ablauf der Höchstfrist (Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 122a Rn. 13; Böhm in Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 122a Rn. 3-7).

b)

Nach überwiegender Auffassung ruht der Fristenlauf während der Hauptverhandlung (KK-Schultheis, StPO, 8. A., § 122a Rn. 4, Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122a Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 122a Rn. 2; BeckOK StPO/Krauß, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 122a Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 1 HEs 82/89 -, juris). § 121 Abs. 3 StPO sei auch in den Fällen des § 122a StPO anwendbar.

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Wie bereits das Landgericht in dem Beschluss vom 07.05.2021 ausführt, tritt der Sicherungszweck des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr an die Stelle der Verfahrenssicherung durch die Anordnung von Untersuchungshaft, wenn keine anderen Haftgründe vorliegen. Es handelt sich bei Verfahren, in denen lediglich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, auch in der Regel um Verfahren, die einen besonderen Umfang haben und aufgrund der Begrenzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 StPO zumindest mehrere, häufig aber auch eine Vielzahl von schweren Straftaten betreffen. Gerade in diesen Verfahren ist - wie auch im vorliegenden Verfahren- auch bei zügiger Verhandlungsführung ohne Verfahrensverzögerungen eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr aufgrund der Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme häufig erforderlich und nicht vermeidbar. Es würde dem Sicherungszweck des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten widersprechen, wenn insoweit ein Ruhen des Fristablaufs nach § 121 Abs. 3 StPO nicht eintreten würde. Die Verweisung von § 122a StPO auf § 121 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn § 121 Abs. 3 StPO enthält eine Regelung zur Berechnung der Ruhensfrist und hat inhaltlich keinen weiteren Regelungsgehalt, der eine entsprechende Anwendung ausschließen würde. Insoweit nimmt der Verweis auf § 121 Abs. 1 StPO in § 122a StPO die Regelung auch nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 122a StPO aus.

4.

Die Maßnahme der Untersuchungshaft erweist sich auch weiterhin als verhältnismäßig.

Wie ausgeführt haben die Angeklagten im Falle der Verurteilung jeweils mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die die Dauer der Untersuchungshaft weit übersteigen dürfte.

Dabei ist auch im Hinblick auf die bei dem Angeklagten H. diagnostizierte Panikstörung, die das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen hat, vor dem Hintergrund der Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls geboten. Das Landgericht trägt der Erkrankung des Angeklagten durch die sachverständige Begleitung der Hauptverhandlung zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit Rechnung. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19.04.2021 (Bl. 6 des Protokolls) will sich der Vorsitzende der Kammer auch mit der JVA in Verbindung setzen, um dort entsprechend der Anregung des Sachverständigen die Behandlung sicherzustellen.

Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es drängen sich keine geeigneten Auflagen oder Weisungen auf, durch die die Angeklagten im Falle der Haftverschonung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abgehalten werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

6. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).