Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.09.1987, Az.: L 4 Kr 8/87

Krankenversicherung; Krankengeld; Ruhen; Arbeitslosengeld; Sperrzeit; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosigkeit; Arbeitseinkommen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.09.1987
Aktenzeichen
L 4 Kr 8/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0930.L4KR8.87.0A

Fundstelle

  • Breith 1988, 896

Amtlicher Leitsatz

Nach § 183 Abs 6 RVO ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ebenfalls ruht. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit und während einer Sperrzeit ein, richtet sich die Höhe des nach Ablauf der Sperrzeit zu zahlenden Krankengeldes nicht nach dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitseinkommen, sondern nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Versicherte ohne Eintritt der Sperrzeit bezogen hätte.