Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.09.1987, Az.: L 4 Kr 8/87
Krankenversicherung; Krankengeld; Ruhen; Arbeitslosengeld; Sperrzeit; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosigkeit; Arbeitseinkommen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.09.1987
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 8/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0930.L4KR8.87.0A
Rechtsgrundlagen
- § 183 Abs. 6 RVO
- § 158 Abs. 1 AFG
- § 155 Abs. 2 AFG
Fundstelle
- Breith 1988, 896
Amtlicher Leitsatz
Nach § 183 Abs 6 RVO ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ebenfalls ruht. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit und während einer Sperrzeit ein, richtet sich die Höhe des nach Ablauf der Sperrzeit zu zahlenden Krankengeldes nicht nach dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitseinkommen, sondern nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Versicherte ohne Eintritt der Sperrzeit bezogen hätte.