Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.1987, Az.: L 3 Kg 24/87

Kindergeld; Ausland; Verzicht; Beiladung; Familienleistung; Italien; Elternteil; Wohnsitz; Bundesanstalt für Arbeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
22.09.1987
Aktenzeichen
L 3 Kg 24/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0922.L3KG24.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 12.06.1987 - S 2 Kg 26/84

Amtlicher Leitsatz

1. Ansprüche eines Elternteils auf Kindergeld sind nur dann ausgeschlossen, wenn der andere im Ausland lebende Elternteil (hier Italien) für die bei ihm wohnenden Kinder tatsächlich Kindergeld/Familienleistungen erhält (Anschluß an BSG vom 24.9.1986 - 10 RKg 4/86 = Sgb 1987, 22).

2. Das Nichtgeltendmachen des Kindergeldes im Ausland ist kein Verzicht iS von § 46 SGB 1.

3. Der im Ausland lebende Elternteil ist zu dem von dem hier lebenden Elternteil angestrengten Rechtsstreit gegen die Bundesanstalt für Arbeit nicht beizuladen.