Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.09.1987, Az.: L 4 Kr 56/84

Krankenversicherung; Krankenhauspflege; Gewährung; Erforderlichkeit; Krankheit; Aussehensveränderung; Übergewicht; Fettschürze; Behandlungsbedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.09.1987
Aktenzeichen
L 4 Kr 56/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0930.L4KR56.84.0A

Fundstellen

  • Breith 1988, 800
  • Meso B 340/45
  • SozVers 1988, 334

Amtlicher Leitsatz

1. Gemäß § 184 Abs 1 S 1 RVO wird Krankenhauspflege zeitlich unbegrenzt gewährt, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

2. Aussehensveränderungen wie erhebliches Übergewicht mit Fettschürze sind kassenleistungsbegründende Krankheiten iS des 2. Buchs der RVO, wenn sie aus medizinischen Gründen der Behandlung bedürfen. Damit ist die medizinische Behandlungsbedürftigkeit das entscheidende, die Kassenleistung auslösende Kriterium.