Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.09.1987, Az.: L 7 Ar 124/86

Beitragsentrichtung; Einzugsstelle; Beweislast; Bundesanstalt für Arbeit; Mitwirkungspflicht; Verletzung; Name; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Arbeitslosenhilfe; Arbeitsförderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
L 7 Ar 124/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0924.L7AR124.86.0A

Fundstelle

  • Breith 1988, 418

Amtlicher Leitsatz

Für den Anspruch auf Beitragsentrichtung nach § 141n AFG trägt die zuständige Einzugsstelle wegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast. Im Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit kehrt sich die Beweislast auch dann nicht um, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht (Aufzeichnungspflicht) schuldhaft verletzt und nicht einmal die Namen und sonstigen Personalien der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufgezeichnet hat.