Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.1987, Az.: L 7 Ar 286/86
Bundesanstalt für Arbeit; Arbeitslosenhilfe; Bewilligung; Höhe; Leistungsgruppe; Festsetzung; Zukunft; Bedürftigkeit; Ermessen; Vergangenheit; Vertrauensschutz; Rücknahme; Aufhebung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.1987
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 286/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1987:1006.L7AR286.86.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 12.08.1986 - S 6 Ar 243/85
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 152 Abs. 1 AFG
- § 77 SGG
- § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X
Amtlicher Leitsatz
1. Hat die Bundesanstalt für Arbeit bindend (§ 77 SGG) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bewilligt und hat sie dabei die Höhe der Arbeitslosenhilfe nach einer zu niedrigen Leistungsgruppe (§ 11 Abs 2 AFG) festgesetzt, so kann sie, solange der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden ist, den nach § 44 SGB X gestellten Antrag des Leistungsempfängers auf Arbeitslosenhilfe-Gewährung nach der - zutreffenden - höheren Leistungsgruppe mit Wirkung für die Zukunft nicht mit der Begründung ablehnen, ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe mangels Bedürftigkeit gar nicht bestanden.
2. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nach § 44 Abs 2 S 2 SGB X für die Vergangenheit berücksichtigt, daß der Leistungsempfänger nicht bedürftig war und keinen Vertrauensschutz wegen der höheren Leistungsgruppe erworben hat.