Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.10.2017, Az.: 3 U 128/17

Widerrufsbelehrung; Deutlichkeitsgebot; Gesetzlichkeitsfiktion

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.10.2017
Aktenzeichen
3 U 128/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 18.05.2017 - AZ: 8 O 238/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ...“ ist fehlerhaft und führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Mai 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensvertragsverhältnisse der Parteien Nrn. …5, …8, …0 sowie …3/ …2 aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 15. Februar 2016 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 4,5 % und die Beklagte 91 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf verschiedener Darlehensverträge auf Feststellung in Anspruch, dass sie die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, sowie auf Zahlung des aus ihrer Sicht zu ihren Gunsten noch verbleibenden Rückabwicklungssaldos.

Die Kläger erwarben im Dezember 2003 ein Hausgrundstück. Im Zuge dessen schlossen sie mit der Beklagten am 11. August 2003 verschiedene Darlehensverträge. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge:

Die Parteien schlossen unter der Vertragsnummer …5 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 €. Der Zinssatz für das Darlehen in Höhe von 3,83 % p. a. war fest vereinbart bis zum 30. Juli 2008. Das Darlehen wurde zum 8. Januar 2007 vollständig zurückgeführt.

Die Parteien schlossen unter den Vertragsnummern …0/…8 einerseits einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 96.000,00 € (Endziffer -...0), andererseits einen Personalkredit in Höhe von 11.000,00 € (Endziffer -…8). Der Zinssatz für beide Darlehensverträge in Höhe von 4,51 % p. a. war bei einer jährlichen Tilgung von 2 % fest vereinbart bis zum 30. Juli 2013. Im Juli 2009 wurde ein neuer Tilgungssatz von 3 % vereinbart.

Die Parteien trafen sodann für beide Darlehensteilbeträge im Dezember 2012 eine Vereinbarung über neue Konditionen für die Zeit ab 1. August 2013, nämlich einen Zinssatz von 1,88 % p. a. und eine Tilgung von 6 %. Der Zinssatz wurde bis zum 30. Juli 2018 festgeschrieben.

Unter der Vertragsnummer …3 schlossen die Parteien einen weiteren grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 35.000,00 €. Der Zinssatz für das Darlehen in Höhe von 3,54 % p. a. war fest vereinbart bis zum 30. Juli 2006. Die Parteien trafen auch hinsichtlich dieses Darlehenskontos im Juli 2006 eine Anschlusszinsvereinbarung dahingehend, dass das Darlehen aufgespalten werden sollte; ein Teilbetrag in Höhe von 6.500,00 € sollte unter der Kto.-Nr. …2 zu einem Zinssatz von 4,22 % p. a., fest bis 30. Juli 2007, geführt werden. Für den Restbetrag mit einem Annuitätenkapital von 28.500,00 € wurde unter der identischen, ursprünglichen Darlehenskontonummer, ein Zinssatz von 4,52 % p. a., fest bis zum 30. Juli 2009, vereinbart. Der unter der Endziffer -…2 fortgeführte Darlehensteilbetrag wurde zum 30. Juli 2007 und der unter der ursprünglichen Darlehenskontonummer -…3 fortgeführte Darlehensteilbetrag zum 31. Juli 2009 vollständig zurückgeführt.

Sämtliche der im August 2003 abgeschlossenen Darlehensverträge enthielten eine gleichlautende Widerrufsbelehrung, deren Satz 2 wie folgt lautet:

„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. ….“

Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Darlehensverträge Nrn. …5, …0/…8 sowie …3 nebst Widerrufserklärungen, Folgevereinbarungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (gesondert geheftet, Anlagenband Kläger).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (gesondert geheftet, Anlagenband Kläger) widerriefen die Kläger sämtliche der oben genannten Darlehensverträge nebst Anschlussvereinbarungen. Auf das Darlehen Nr. …5 hatten die Kläger neben Tilgungsleistungen in Höhe von 25.000,00 € Zinsleistungen in Höhe von 3.029,17 €, insgesamt mithin 28.029,17 € erbracht, auf das Darlehen Nr. …0 neben Tilgungsleistungen in Höhe von 52.284,40 € Zinsleistungen in Höhe von 40.091,16 €, insgesamt mithin 92.339,56 €, auf das Darlehen Nr. …8 neben Tilgungsleistungen in Höhe von 6.073,47 € Zinsleistungen in Höhe von 4.590,82 €, insgesamt mithin 10.664,29 €, auf das Darlehen Nr. …3 neben Tilgungsleistungen in Höhe von 28.500,00 € Zinsleistungen in Höhe von 6.075,79 €, insgesamt mithin 34.575,79 € und auf das Darlehen Nr. …2 neben Tilgungsleistungen in Höhe von 6.500,00 € Zinsleistungen in Höhe von 267,93 €, insgesamt mithin 6.767,93 €. Bis zum Widerruf waren damit Gesamtleistungen in Höhe von 172.376,74 € erbracht worden (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23. Juni 2017, Bl. 163 f. d. A.). Nach erklärtem Widerruf leisteten die Kläger keine Zahlungen mehr an die Beklagte. Die Sollsalden der noch valutierenden Verträge betrugen zum 4. November 2016 44.336,67 € (Vertrag Nr. …4) und 4.992,35 € (Vertrag Nr. …8). Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die jeweiligen, zur Akte gereichten Kontoauszüge (Anlagen KE 1, KE 2, jeweils gesondert geheftet, Anlagenband Beklagte).

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob den Klägern zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hat, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Überdies stehe einem etwaigen Widerrufsrecht der Kläger der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Wegen der Bezifferung des geltend gemachten Rückabwicklungssaldos wird auf die Klageschrift vom 14. Juli 2016 (Bl. 11 f. d. A.) und die Berechnung der Kläger gemäß Widerrufsschreiben vom 15. Februar 2016 nebst beigefügter Berechnungstabellen (jeweils gesondert geheftet, Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Berechnung des Rückabwicklungssaldos auch der Höhe nach entgegengetreten.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2017, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei bereits nicht zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei vorliegend nicht gegeben, weil den Klägern eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar sei und deren Rechtsschutzziel erschöpfe. Der Klageantrag zu Ziff. 2. sei nicht begründet. Die Kläger könnten sich dem Grunde nach nicht auf Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis berufen, weil das Widerrufsrecht verwirkt sei. Das Zeitmoment sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger nach Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge im August 2003 über 12 Jahre hätten verstreichen lassen, bevor sie am 15. Februar 2016 den Widerruf erklärten, erfüllt. Das Umstandsmoment sei ebenfalls erfüllt, weil die Beklagte sich bei objektiver Beurteilung darauf habe einrichten dürfen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden. Zum Teil seien die Verpflichtungen aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen schon Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung vollständig erfüllt gewesen, zum Teil sei ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten dadurch geschaffen worden, dass die Kläger durch den Abschluss von Anschlussvereinbarungen zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie an den Darlehensverträgen festhalten wollten.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgen. Sie machen insbesondere geltend, der Klageantrag zu Ziff. 1. sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Hannover zulässig. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Kläger nicht nur die Wirksamkeit ihres Widerrufs festgestellt haben wollten, sondern auch die Feststellung begehrten, dass die Darlehensverhältnisse durch den Widerruf beendet seien. Der Vorrang der Leistungsklage sei vorliegend nicht gegeben; insbesondere stünde der von den Klägern vorgenommenen Aufrechnung nicht das Aufrechnungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen. Verwirkung könne vorliegend nicht angenommen werden, zumal es an einem schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten der Beklagten fehle, da diese die zum Widerruf führende Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte in Bezug auf das Verhalten der Kläger Vermögensdispositionen getroffen habe. Die Beklagte sei aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs verpflichtet, den Klägern als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2017, Aktenzeichen - 8 O 238/16 -,

1. festzustellen dass die Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 18. Februar 2016, die Darlehen zu den Kontonummern …3, …5, …8, …0 sowie …2 wirksam widerrufen haben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 15.966,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt sei. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe im Falle der Verträge zu den Nrn. …5, …3 sowie …2 entgegen, dass sie im Zeitpunkt des Widerrufs bereits vollständig zurückgezahlt und abgewickelt gewesen seien, sodass sich der Zweck des Widerrufs nicht mehr habe erreichen lassen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15) sowie auf die Urteile des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Oktober 2016 (5 U 72/16) und des Oberlandgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2016 (14 U 2519/14). Das Zeitmoment der Verwirkung sei vorliegend bei einem Widerruf mehr als 10 Jahre nach Vertragsschluss offensichtlich erfüllt. Auch im Hinblick auf die noch valutierenden Darlehen Nr. -…0 und Nr. -…8 sei Verwirkung eingetreten. Die Beklagte habe aufgrund der geschlossenen Änderungsvereinbarungen darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger an den ursprünglichen Darlehensverträgen festhalten und einen Widerruf nicht erklären würden. Im Übrigen sei eine Berufung auf das Widerrufsrecht nach Verjährung der diesbezüglichen Schadensersatzansprüche entsprechend § 218 BGB ausgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung sei des Weiteren nicht fehlerhaft im Sinne der Rechtsprechung, weil die Beklagte sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Beklagte bestreitet schließlich die klägerischen Berechnungen und behauptet, sie habe keine Nutzungen in Höhe von 5 bzw. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen. Sie habe je nach Darlehensvertrag nur eine Marge von 0,7 % bis 1,02 % erzielt. Die Kläger berücksichtigten darüber hinaus nicht, dass ein Aufrechnungsverbot bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse wurden aufgrund des rechtzeitig erklärten Widerrufs der Kläger gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der vom 1. Januar 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Den Klägern steht hinsichtlich der Darlehensverträge vom 11. August 2003 ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1 BGB (in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) und § 355 BGB (in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) zu.

Im Einzelnen:

1. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu Ziff. 1. ist vorliegend gegeben.

a) Die Feststellungsklage der Kläger ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen wollen (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/2007 und - XI ZR 60/07, zitiert nach juris). Vielmehr ist ihr Antrag nach Auslegung auf die Beendigung der Darlehensverträge - also auf das Nicht - Mehr - Bestehen eines Rechtsverhältnisses - und nicht auf die isolierte Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs gerichtet. Die Beendigung des Darlehensvertrages selbst ist daher Feststellungsziel und nicht nur die Entscheidung der Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, was im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausreicht (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 3).

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert vorliegend auch nicht am Vorrang der Leistungsklage.

aa) Zwar müssen die Kläger grundsätzlich vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt den Klägern das Feststellungsinteresse, weil sie im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären können. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 2005, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7 a).

bb) Die Voraussetzungen, unter denen eine Leistungsklage Vorrang hat, sind vorliegend indes nicht gegeben. Denn eine Leistungsklage können die Kläger - jedenfalls erfolgreich - nicht führen, weil sie die Beklagte nicht auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen können. Zwar folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zugunsten der Kläger führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016,109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung haben die Kläger mithin grundsätzlich einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, welchen sie im Wege der Leistungsklage geltend machen können (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15; BGH Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, jeweils zitiert nach juris).

Vorliegend haben die Kläger aber bereits mit dem Widerrufsschreiben vom 15. Februar 2016 (gesondert geheftet, Anlagenband Kläger) die Aufrechnung ihrer Rückzahlungsansprüche auf Rückerstattung sämtlicher Ratenzahlungen zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeder Zahlung gegen die Rückerstattungsansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluten zuzüglich marktüblicher Verzinsung erklärt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Aufrechnungserklärung bestehen nicht. Insbesondere steht ihr das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Die darin enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute lediglich davor schützen, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger Gegenforderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechnet und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es ist daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, dass sie sich als begründet erweist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2002, XI ZR 160/01, zitiert nach juris Rz. 10). Soweit die Gegenforderung der Kläger mithin entscheidungsreif und begründet ist, kann in diesem Rechtsstreit über die Höhe des Rückabwicklungssaldos entschieden werden.

Überdies hat sich durch den rechtzeitig erklärten Widerruf der auf Abschluss der ursprünglichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen das ursprüngliche Schuldverhältnis, für welches die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten galten, in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weshalb nicht mehr gegenseitige Forderungen aus dem Darlehensverhältnis, sondern vielmehr solche aus dem neu begründeten Rückgewährschuldverhältnis zur Aufrechnung stehen.

Damit ist die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Kläger deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Bereits bei überschlägiger Berechnung ergibt sich, dass im Rahmen der Rückabwicklung ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleibt, weshalb die Kläger nach erklärter Aufrechnung nicht mehr in der Lage sind, erfolgreich auf Leistung zu klagen. Ausweislich der eigenen Angaben der Kläger im Widerrufsschreiben vom 15. Februar 2016 valutierten zwei der Verträge per 31. Januar 2016 noch in Höhe von insgesamt 48.678,13 €. Ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hannover vom 28. März 2017 (Bl. 127 d. A.) betrugen die Rückstände zum 30. April 2017 insgesamt 49.817,22 €. Soweit die Kläger sich nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu ihren Gunsten ein Guthaben in Höhe von 15.966,06 € ausgerechnet haben, was bis in die Berufungsinstanz Gegenstand ihres Antrages zu Ziff. 2. ist, beruht dies ausschließlich darauf, dass sie die Auffassung vertreten, sie könnten Nutzungswertersatz auf die der Beklagten bis zum Wirksamwerden der Widerrufserklärung ratierlich überlassenen Zahlungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Dieses entspricht jedoch - wie im Einzelnen näher unter 5. aufzuzeigen sein wird - nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Jedenfalls im Hinblick auf die Realkredite können die Kläger auf ihre Zins- und Tilgungsleistungen allenfalls Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - und dies auch nur bis zur vollständigen Rückführung der Darlehen - beanspruchen.

Ausweislich der im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 26. April 2017 (Bl. 131 ff. d. A.) selbst aufgestellten Alternativberechnung der Nutzungsentschädigung bei Zugrundelegung einer Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die Kläger nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 37.543,41 € beanspruchen und ausweislich ihrer - nach Hinweisbeschluss des Senates vom 21. August 2017 erfolgten - Ausführungen im Schriftsatz vom 11. September 2017 (Bl. 402 d. A.) nur noch einen Nutzungswertersatz von knapp 19.000 €, weshalb im Ergebnis jedenfalls kein Zahlungsanspruch der Kläger, sondern vielmehr ein Guthaben auf Seiten der Beklagten verbleibt.

Da die Kläger nach ihrer Aufrechnungserklärung in dem Widerrufsschreiben vom 15. Februar 2016 auch nicht die jeweiligen Einzelforderungen aus den verschiedenen Darlehensverträgen gegenübergestellt haben, sondern vielmehr der Gesamtforderung der Beklagten die Summe ihrer Gegenforderungen gegenübergestellt haben, ist die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Aufrechnung erloschen, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Kläger deckt (§§ 387,389 BGB). Eine nach den noch valutierenden und den bereits abgelösten Darlehen differenzierende Einzelbetrachtung verbietet sich damit. Denn auch die im Hinblick auf die bereits abgelösten Darlehensverträge den Klägern noch zustehende Nutzungsentschädigung ist durch Aufrechnung mit den Gegenansprüchen der Beklagten aus den noch valutierenden Verträgen erloschen. Die Kläger können mithin nicht mehr erfolgreich im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen.

Der Senat hält es in der vorliegenden Konstellation auch nicht für zumutbar, den Klägern die Möglichkeit einer positiven Feststellungsklage zu versagen und sie im Ergebnis darauf zu verweisen, negative Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, dass festgestellt wird, dass sie der Beklagten nach Widerruf nicht mehr als den konkret errechneten Rückabwicklungssaldo schulden, weil die negative Feststellungsklage unzulässig werden würde, sobald der Gegner eine nicht mehr einseitig rücknehmbare Leistungsklage erheben würde. Deshalb kann der Darlehensnehmer seine Rechte aus dem Widerruf in der vorliegenden Konstellation, d. h. nach erklärter Aufrechnung bei einem zugunsten der Bank verbleibenden Saldo, zumutbar nur mit einer positiven Feststellungsklage klären lassen. Im Übrigen hängt die negative Feststellungsklage davon ab, in welcher Form der Gegner sich berühmt hat, weshalb eine Bezifferung des Antrages nur zu fordern wäre, wenn auch die Berühmung beziffert erfolgte (Zöller/Greger, ZPO a. a. O., § 256 Rn. 15 a). Vorliegend ist den Ausführungen der Beklagten aber nicht zu entnehmen, in welcher Höhe konkret sie sich eines Anspruchs gegenüber den Klägern berühmt.

Diese Frage ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15 Rnrn. 10 bis 17), 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15 Rnrn. 11 bis 22) und 14. März 2017 (XI ZR 442/16 Rn. 19) nicht anders zu beurteilen. Insbesondere nicht ersichtlich ist, dass der Bundesgerichtshof von einem ausschließlichen Vorrang der Leistungsklage ausgeht. Vielmehr hat er in den oben zitierten Urteilen den Vorrang der Leistungsklage lediglich bis zur Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche angenommen.

2. Den Klägern steht hinsichtlich der Darlehensverträge vom 11. August 2003 ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 BGB in der Fassung vom 3. Juli 2002 auf das Vertragsverhältnis anwendbar.

a) Der Sache nach handelt es sich bei den Darlehensverträgen um Verbraucherdarlehensverträge, da Darlehensnehmer natürliche Personen und damit Verbraucher nach der Definition in § 13 BGB waren. Die Darlehen dienten zur Finanzierung privater Zwecke.

b) Abzustellen ist dabei auf die jeweilige Ursprungsvereinbarung aus dem Jahr 2003. Bei den Folgevereinbarungen zu den Vertragsnummern …0, …8 und …3 handelte es sich nicht um gesonderte Verbraucherdarlehensverträge, sondern um sogenannte unechte Abschnittsfinanzierungen. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGB a. F. ist, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28. März 2013 - XI ZR 6/12, zitiert nach juris Rz. 21 ff.).

Dieses wird man im vorliegenden Fall nicht annehmen können. Denn vorliegend ist mit den Ursprungsverträgen jeweils ein Kredit gewährt worden, bei welchem den Verbrauchern bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wurde. Anders als bei einer sogenannten echten Abschnittsfinanzierung wurde den Verbrauchern mithin vorliegend kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, sondern die Zinsbindungsfrist lediglich bei zum Teil abweichenden Konditionen verlängert. Ausweislich Ziff. 1.1 der ursprünglichen Darlehensverträge sollten die Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnittes nicht ohne weiteres fällig gestellt werden, sondern den Darlehensnehmern vielmehr ein neues Konditionsangebot unterbreitet werden. Demnach sind die Konditionsanpassungen nicht wie neue Darlehensverträge zu behandeln, weil den Klägern hierdurch gerade kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Vielmehr wurden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen der ursprünglichen Darlehensverträge geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Vertragsbedingungen fortgesetzt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit in keinem der genannten Fälle geschlossen (vgl. BGH, XI ZR 233/96, WM 1997, 235, 2354 [BGH 11.12.1996 - VIII ZR 22/96]; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a. a. O., § 81 Rn. 137; Mueller-Christmann, in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, a. a. O., Seite 579). Handelte es sich insoweit aber nur um die Vereinbarung neuer Konditionen bei weiterer Vollziehung des ursprünglichen Darlehensverhältnisses, war deren Schicksal untrennbar mit dem ursprünglichen Darlehensvertrag verbunden und von dessen Fortbestand abhängig. Eine eigenständige - vom Ursprungsvertrag losgelöste - Betrachtung kommt insoweit nicht in Betracht.

c) Der von den Klägern mit Schreiben vom 15. Februar 2016 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist wirksam. Da die den Klägern bei Abschluss der Darlehensverhältnisse erteilte Belehrung über ihr Widerrufsrecht unwirksam war, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB (i. d. F. v. 23. Juli 2002) ist nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Belehrung genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der vorgenannten Fassung).

aa) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a F. i V. m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB muss die Belehrung über das Widerrufsrecht umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die

Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, Umdr. Tz. 31 m w. N.).

bb) Eine diesen Maßgaben entsprechende Belehrung hat die Beklagte bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht erteilt. Aufgrund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht am 15. Februar 2016 noch wirksam ausüben.

(1) Die in den Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierung:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“

ist deshalb fehlerhaft, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes „frühestens“ schließen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich hierbei handeln könnte (BGH, a. a. O., Tz. 34).

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Verwendung des Formulierungszusatzes „frühestens“ in einer Widerrufsbelehrung nur dann kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu sehen, wenn der betreffende Belehrungstext - wie vorliegend nicht - weitere klarstellende Zusätze über einen hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist („… jedoch nicht vor“) enthält (a. a. O., Tz. 35).

Unerheblich ist dabei, ob der Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung am selben Tag unterschrieben und zeitgleich an die Kläger ausgehändigt worden sind. Denn zum einen kommt es nicht darauf an, ob sich der Mangel einer Widerrufsbelehrung in der konkreten Situation auswirkt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - XI ZR 381/16, Pressemitteilung; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355, Rz. 15). Zum anderen ist der konkrete Ablauf der Ereignisse bei Vertragsschluss vorliegend deshalb unerheblich, weil nicht allein zu beanstanden ist, dass der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Umdr. Tz. 15), sondern insbesondere, dass der Formulierungszusatz „frühestens“ verwendet wurde, ohne dass deutlich gemacht wurde, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs abhängt. Diese Unklarheit könnte auch durch die gleichzeitige Aushändigung von Darlehensvertrag und Widerrufserklärung an die Kläger nicht ausgeräumt werden.

(2) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (i. d. F. v. 5. August 2002) und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der vom 1. September 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist der Beklagten ebenfalls verwehrt. Zwar greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. grundsätzlich dann ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster entspricht. Erforderlich ist aber, dass dieses Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, zitiert nach juris Rz. 15 m. w. N.). Nur bei vollständiger Entsprechung kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen (BGH a. a. O.; BGH Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 145/12 = NJW-RR 2013, 885 ff., zitiert nach juris Rz. 11: „Weil dem Beklagten gegenüber ein Formular verwendet wurde, dass dem Muster … nicht in jeder Hinsicht entspricht“). Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, wobei es nicht auf den konkreten Umfang der Änderungen ankommt (BGH Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 = WM 2011, 1799, zitiert nach juris Rz. 39).

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie hat unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den Gestaltungshinweis 3 kursiv gesetzt in den Text übernommen. Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt.

(3) Unerheblich ist dabei, ob die fehlerhafte Belehrung im konkreten Fall dazu geführt hat, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zunächst nicht ausgeübt hat. Entscheidend ist allein, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, zitiert nach juris Rz. 25).

3. Nach alledem muss sich die Beklagte an der fehlenden Gesetzmäßigkeit der verwendeten Belehrung festhalten lassen und kann sich auf einen früheren Fristbeginn hinsichtlich des Widerrufsrechts nicht berufen. Als Folge der fehlerhaften Belehrung können die Darlehensnehmer ihr Widerrufsrecht grundsätzlich unbefristet ausüben. Der Widerruf gestaltet das Vertragsverhältnis „ex nunc“ in ein Rückabwicklungsverhältnis um.

a) Nicht ersichtlich ist, dass die Kläger durch die Konditionsanpassungsvereinbarungen wirksam nachbelehrt worden sind. Denn die Änderungsvereinbarungen enthalten keine eigenen Widerrufsbelehrungen; die Vertragstexte nehmen vielmehr ausdrücklich Bezug auf die in den Ursprungsverträgen getroffenen Bedingungen.

b) Auch die vollständige Abwicklung der Darlehensverhältnisse zu den Nrn. …5, …3, …2 stehen der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen und die einvernehmliche vorzeitige Rückführung des Darlehens im Falle des Darlehensvertrages zur Nr. …5 stellt lediglich eine Vertragsänderung dar. Ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des Darlehens ist kein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern nur auf eine Modifizierung des Vertragsinhaltes ohne Reduzierung des Leistungsumfangs (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997, XI ZR 267/96, zitiert nach juris Rz. 17). Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, zitiert nach juris Rz. 28). Der Darlehensnehmer kann mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht sein Wahlrecht zwischen vorzeitiger Vertragsaufhebung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt, dass dem Darlehensnehmer zur Zeit der Vertragsaufhebung bewusst ist, daneben ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen zu können (vgl. zum Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen Kündigung und Widerruf: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12, zitiert nach juris Rz. 24). Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich vorzeitig beendet haben (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, zitiert nach juris Rz. 28, bekräftigt durch Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 381/16, zitiert nach juris Rz. 20).

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht, weil keines der Darlehensverhältnisse vor dem 1. Januar 2003 vollständig abgelöst worden ist und eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG und 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 24. November 2009, XI ZR 260/08, zitiert nach juris Rz. 16; Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, zitiert nach juris Rz. 37).

4. Das bestehende Widerrufsrecht ist - anders als das Landgericht angenommen hat - auch nicht verwirkt oder sonst treuwidrig (§ 242 BGB).

a) Die Verwirkung schließt als Fall der unzulässigen Rechtsausübung die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin („Zeitmoment“) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen („Umstandsmoment“). Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (st. Rspr., BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, zitiert nach juris, Rz. 40 m. w. N.).

Der bloße Zeitablauf rechtfertigt den Einwand der Verwirkung nicht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001, I ZR 91/99, zitiert nach juris, Rz. 21). Ein Zeitraum von 10 Jahren kann überdies als unschädlich anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 352/02, zitiert nach juris, Rz. 24, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 2. Juli 2001, II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 ff.).

Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt grundsätzlich keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, zitiert nach juris, Rz.14, zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsgegner die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, zitiert nach juris, Rz. 39,40, zur Widerspruchsbelehrung gem. § 52 Abs. 2 Satz 5 VVG a. F.).

Verwirkung kann auch deshalb ausscheiden, weil ein Darlehensnehmer aufgrund der ihm erteilten Belehrung keinen Anlass zu der Annahme hatte, nach Ablauf der darin genannten Frist noch ein Widerrufsrecht zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04, zitiert nach juris, Rz. 25 zum Widerruf nach einem finanzierten Fondsbeitritt). Gerade im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes sind strenge Anforderungen an die Annahme von Verwirkung zu stellen. Die mit einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Vertragspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 352/02, zitiert nach juris, Rz. 23, zum Widerruf nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes).

Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/16, zitiert nach juris, Rz. 39 m. w. N.). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs allerdings schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, zitiert nach juris, Rz. 41; Urteil vom 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, zitiert nach juris, Rz. 30).

b) Nach den Umständen des Einzelfalles nimmt der Senat keine Verwirkung an.

Zwar dürfte das Zeitmoment bei den im August 2003 geschlossenen Darlehensverhältnissen zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Jahr 2016 mit mehr als 10 Jahren erfüllt sein.

Es fehlt aber am Umstandsmoment. Zwar ist das Darlehensverhältnis Nr. …5 vorzeitig und die Darlehensverhältnisse Nrn. …3, …2 planmäßig beendet worden. Dieser Umstand könnte für die Annahme von Verwirkung sprechen. Zudem bestand für eine Nachbelehrung der Beklagten nach diesem Zeitpunkt keine Veranlassung mehr. Allerdings sind in keinem der genannten Fälle zwischen Beendigung des Darlehensverhältnisses und erklärtem Widerruf der Kläger mehr als 10 Jahre vergangen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hätten, dass sie vom Bestehen des Widerrufsrechts infolge fehlerhafter Belehrung Kenntnis erlangt hätten. Die Kläger haben der Beklagten daher weder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens Nr. …5 noch durch die planmäßige Ablösung der Darlehen Nrn. …3, …2 Anlass gegeben, anzunehmen, sie würden ein noch bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Auch der Abschluss der Konditionsanpassungsvereinbarungen in Bezug auf die Verträge zu den Nrn. …0, …8 und …3 ist insoweit ohne Bedeutung.

Dass sich die Beklagte berechtigtermaßen darauf einrichten durfte, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, kann der Senat nicht feststellen. Dadurch, dass die Kläger ihren Pflichten aus den geschlossenen Verträgen über einen längeren Zeitpunkt nachgekommen sind und diese sogar zum Teil endgültig erfüllt haben, haben sie auf Seiten der Beklagten keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Beklagte mag zwar gehofft haben, dass ihre Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und die Kläger jedenfalls von einem Widerruf absehen würden. Der Umstand, aber dass die Beklagte keine Rückstellungen für etwaig zu erwartende Forderungen oder Rechtsstreitigkeiten gebildet hat, genügt nicht zum Beleg des Umstandsmoments. Denn es handelt sich hierbei um typische, aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierende Folgen, beruhend auf einem Verhalten der Beklagten. Es handelt sich mithin nicht um besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das Verhalten der Kläger erschöpfte sich vielmehr darin, ihre Darlehen planmäßig bedient und in einem Fall vorzeitig eine Beendigung gewünscht zu haben. Dies hat zwar Gewicht, genügt jedoch für sich alleine nicht. Ein widersprüchliches Verhalten der Kläger ist nicht ersichtlich.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, dass sich die Kläger mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich verhielten.

Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten und bestehenden Rechts ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Ausübung positive Auswirkungen auf das Vermögen des Widerrufenden hat und dessen Vermögensinteressen entspricht. Die Ausübung des Widerrufsrechts dient auch nicht dem Erreichen eines vertragsfremden Zwecks. Denn es ist der Ausübung eines Widerrufsrechts immanent, dass bestehende vertragliche Pflichten entfallen.

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Gerade weil das Ziel, „sich von langfristigen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen“, der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, zitiert nach juris Rz. 23, unter Verweis auf BT-Drs.18/1584, Seite 146).

Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2016, VIII 146/15). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere haben sich die Kläger mit der Ausübung ihres Widerrufsrechts nicht widersprüchlich verhalten.

Dies kann jedenfalls nicht daraus erwachsen, dass die Kläger zunächst im Jahr 2003 Darlehensverträge geschlossen und sodann in den Jahren 2006, 2009 und 2012 Änderungsvereinbarungen getroffen haben. Denn dies ließe außer Acht, dass sie bis zu ihrem Widerruf im Jahr 2016 keine Kenntnis davon hatten, dass sie falsch belehrt worden sind.

Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Widerrufsbelehrungen zwar unwirksam gewesen seien, aber in ihrer Gesamtheit gleichwohl die Kläger über die Möglichkeit eines Widerrufs aufgeklärt hätten. Dieses liefe dem Maßstab einer objektiven Beurteilung zuwider.

Im Übrigen geht der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch deshalb fehl, weil es die Beklagte war, die die Kläger fehlerhaft über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt und damit die den Widerruf rechtfertigende Situation verursacht hat. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht so geringfügig, dass sie einen Widerruf ausschlösse. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, die Kläger anlässlich der nach 2009 getroffenen Konditionsanpassungsvereinbarungen über ihr noch bestehendes Widerrufsrecht aufzuklären, zumal die „frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Beklagten seit dem Jahr 2009 bekannt gewesen sein muss und die zutreffende Belehrung über das Widerrufsrecht ein essentieller Bestandteil des Verbraucherschutzrechtes ist, welcher nicht zur Disposition der Beklagten steht.

d) Schließlich greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht unterliegt nicht der Verjährung. § 218 BGB gilt nur für den Rücktritt, nicht für andere Gestaltungsrechte, auch wenn der Widerruf von Verbrauchergeschäften zur Rückabwicklung des Vertrages führt; dieser ist in §§ 355 ff. BGB speziell geregelt (J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 218 Rn. 10).

5. Da die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben, sind diese gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB dergestalt rückabzuwickeln, dass die Vertragspartner wechselseitig zur Herausgabe der empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen bzw. zur Leistung von Nutzungswertersatz verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gem. § 346 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, zitiert nach juris Rz. 7, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08 = BGHZ 180, 123 ff., zitiert nach juris Rz. 19 f., 29).

a) Den Klägern stehen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufserklärung folgende Zahlungsansprüche zu:

aa) Sie können die an die Beklagte erbrachten Zahlungen zurückverlangen, soweit diese ihre Rechtsgrundlage in den widerrufenen Darlehensverträgen haben.

Ausweislich der Zahlungsaufstellung im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23. Juni 2017 (Bl. 164 d. A.) haben die Kläger bis zum Zeitpunkt des Widerrufs folgende Zins- und Tilgungsleistungen erbracht:

Darlehen

Zinsleistung in €

Tilgungsleistung in €

Gesamt in €

…0    

40.091,16

52.248,40

92.339,56

…8    

 4.590,82

 6.073,47

10.664,29

…5    

 3.029,17

25.000,00

28.029,17

…3    

 6.075,79

28.500,00

34.575,79

…2    

 267,93

 6.500,00

 6.767,93

Es ergeben sich damit Gesamtleistungen in Höhe von 172.376,74 €.

bb) Des Weiteren steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf gezogene Nutzungen auf die geleisteten Zahlungen zu. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Jedenfalls bei Zahlung an eine Bank besteht aber die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rz. 29, das sich auf die Entscheidung vom 24. Juli 2007, XI ZR 17/06, zitiert nach juris Rz. 35, bezieht, die wiederum auf die Entscheidung vom 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, zitiert nach juris Rz. 22, verweist).

Der gesetzliche Verzugszins beträgt im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Darlehen zu den Vertrags-Nrn. …5, …0, …3 und …2 nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung) bzw. nach § 503 Abs. 2 BGB (in der ab dem 11. Juni 2010 gültigen Fassung) 2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Denn die Kredite waren durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesichert. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehen zu Bedingungen ausgereicht worden sind, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge unüblich sind, bestehen nicht. Es ist daher von Immobiliardarlehen i. S. d. § 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB a. F. bzw. § 503 Abs. 1 BGB n. F. auszugehen. Von der für Schadensersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung als Verzögerungsschaden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, ohne Angaben zur Schadenshöhe machen zu müssen, sind Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1992, XI ZR 134/91, zitiert nach juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, XI ZR 78/97, zitiert nach juris Rz. 23). Da die zugunsten einer Bank bei der Berechnung ihres Verzugsschadens geltenden Grundsätze auch im Rahmen der Schätzung der von ihr gezogenen Nutzungszinsen Beachtung finden (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, XI ZR 78/97, zitiert nach juris Rz. 24), geht es in Fällen des Realkredits nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsziehung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) widerleglich zu vermuten, wenn die Bank ihrerseits in einem solchen Fall bei Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzuges des Kunden nur einen Verzugszins nach § 503 Abs. 2 BGB n. F. - als abstrakt berechneten Verzugsschaden - verlangen dürfte (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015, 14 U 2439/14, zitiert nach juris Rz. 47, bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris Rz. 58).

Allein für den unter der Vertrags-Nr. …8 geführten Personalkredit, für welchen keine grundpfandrechtliche Sicherung vorgesehen war, gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen vom 10. März 2009, 24. Juli 2007 und 12. Mai 1998, die keine Immobiliardarlehen betrafen und in denen der Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen worden war.

Die Beklagte hat zur etwaigen geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen unter Darlegung ihres Zinsgewinnungsaufwandes und ihrer Zinsausfälle nicht substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg beruft sich die die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass im Rahmen des Nutzungsersatzes nur der Margen-Barwert zugrunde zu legen sei (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 4. November 2016, Bl. 56 d. A.).

Schon das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Urteil vom 6. Oktober 2015 (Aktenzeichen: 6 U 148/14) unter Rz. 78 ff. ausgeführt, dass sich der von einer Bank geschuldete Nutzungsersatz nicht auf den mit dem streitgegenständlichen Kredit erzielten Gewinn beschränkt, so dass ein Hinweis der Bank auf ihre Refinanzierungsaufwendungen und den negativen Margen-Barwert deshalb nicht weiter führt.

Der Hinweis darauf, dass die Banken auch Geldbeschaffungskosten hätten, verfängt im Übrigen schon deshalb nicht, weil diese durch den Anspruch der Bank auf Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme ausgeglichen werden (so überzeugend Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9. April 2015, Aktenzeichen 12 O 293/14, zitiert nach juris Rz. 103). Auch die weiteren Erwägungen zum Margen-Barwert überzeugen nicht. Im vorgenannten Urteil des Landgerichts Stuttgart heißt es zum Margen-Barwert weiter (a. a. O. Rz. 104):

„Aus diesem Grund ist auch der Margen-Barwert, den die Beklagte nach einem Wechsel ihres Vortrages für entscheidend hält, für die Bestimmung der gezogenen Nutzungen ungeeignet. Mit diesem lässt sich zwar errechnen, welchen Wert ein Kredit bei Abschluss am Markt hatte, also mit welchem Gewinn die darlehensgebende Bank bei Durchführung des Darlehens rechnete. Dieser sogenannte Rohgewinn einer Bank wird bei einer Finanzierung dadurch errechnet, dass die jeweiligen Margen, die sich bei jeder Ratenrückzahlung und deren darauffolgender Refinanzierung ergeben, addiert werden. Da eine Finanzierung meist über viele Jahre läuft, müssen die in der Zukunft liegenden Rohgewinne abdiskontiert werden. Der Margen-Barwert sagt jedoch nichts darüber aus, zu welchem Zins die Beklagte die erhaltenen Zinsbeträge des Klägers reinvestiert hat, mithin Nutzungen daraus gezogen hat, zumal der maßgebliche Zeitpunkt nicht der des Abschlusses des Darlehensvertrages, sondern der Eingang der jeweiligen Zahlung ist.

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Ungeachtet dessen ist auch der Vortrag zu den zwischen 0,7 % und 1,02 % liegenden Bruttomargen ohne die erforderliche Substanz geblieben. Die Zahlen erscheinen ohne Bezug zum Einzelfall “gegriffen“. Der Beweisantritt durch Vernehmung einer Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin ersetzt nicht entsprechend substantiierten Sachvortrag. Die Ausführungen der Beklagten lassen nicht erkennen, welche Nutzungen die Bank konkret - bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensverhältnisse - gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, zitiert nach juris Rz. 20 ff.) muss eine Bank, die die Vermutung widerlegen will, Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen zu haben, bezogen auf ein oder mehrere konkrete mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktiv-Geschäfte dartun und nachweisen, sie habe einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt. Derartigen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Die Kläger haben ihrerseits nicht konkret vorgetragen, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die den gesetzlichen Verzugszins der §§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F., 503 Abs. 2 BGB n. F. bzw. § 288 BGB übersteigen.

Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Kläger auf ihre Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungswertersatz nur bis zur vollständigen Rückführung der jeweiligen Darlehen verlangen können. Die Kläger haben den Widerruf ihrer Vertragserklärungen erst mit Schreiben vom 15. Februar 2016 erklärt, während der Darlehensvertrag zur Nr. …5 bereits im Jahr 2007 und die Darlehensteilbeträge zu den Vertrags-Nrn. …3/…2 in den Jahren 2007 und 2009 vollständig zurückgeführt wurden. Würde man insoweit, wie beim Widerruf der unbeendeten Darlehensverträge auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs abstellen, würden die Kläger durch den Widerruf besser stehen, als wenn sie die widerrufenen Verträge nicht abgeschlossen hätten. Das ist nicht Zweck einer Rückabwicklung nach § 357 BGB i. V. m. § 346 BGB und würde zu Lasten der Beklagten einen unzumutbaren Nachteil darstellen.

Soweit die Kläger zu ihren Gunsten im Ergebnis zunächst einen Nutzungswertersatz in Höhe von insgesamt 64.644,19 € errechnet haben, können die als Anlage beigefügten Berechnungen (ges. geheftet, Anlagenband Kläger) nicht zum Gegenstand der Berechnung gemacht werden, weil die Kläger hier jeweils eine Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt und auch ohne jede Differenzierung nach den einzelnen Verträgen ihren Zinsanspruch bis zum 31. Januar 2016 berechnet haben. Auch die mit Schriftsatz vom 26. April 2017 aufgestellte Alternativberechnung der Kläger (Bl. 135 d. A.) unter Zugrundelegung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, welche zu einem Gesamtanspruch in Höhe von 37.543,41 € führt, kann ebenfalls nicht zur Grundlage der Berechnungen gemacht werden, weil ausweislich der beigefügten Anlagen (ges. geheftet, Anlagenband Kläger) Nutzungsentschädigung jeweils bis zum 30. April 2017 und gerade im Hinblick auf die beendeten Verträge nicht nur bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Volltilgung berechnet worden ist. Aus den nach Hinweisbeschluss des Senates eingereichten gegenseitigen Forderungsübersichten ergibt sich, dass die Kläger zu ihren Gunsten noch einen Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 19.000 € errechnen (Bl. 403 d. A.), während der Berechnung der Beklagten zufolge (Bl. 291 ff. d. A.) nur ca. 15.000 € anzusetzen sind. Eine abschließende Bewertung kann indes dahingestellt bleiben, weil sich bereits aus einer überschlägigen Berechnung ergibt, dass die Kläger gegenüber der Beklagten im Ergebnis keinen Zahlungsanspruch haben.

b) Denn den Ansprüchen der Kläger stehen folgende Ansprüche der Beklagten gegenüber:

aa) Die Beklagte ihrerseits kann zunächst sämtliche der gewährten Darlehensvaluten in Höhe von insgesamt 167.000,00 € beanspruchen.

bb) Die Beklagte hat ferner Anspruch auf marktübliche Verzinsung der ausgezahlten Nettokreditbeträge (BGH NJW 2006, 2009, 2100 m. w. N.; Ehrmann/I. Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rz. 5). Die Kläger schulden also Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15, zitiert nach juris Rz. 7; siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016, Aktenzeichen 4 U 79/15, zitiert nach juris Rz. 96).

Dabei ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 355 BGB bei der Ermittlung der gezogenen Nutzungen grundsätzlich der Vertragszins zugrunde zu legen, es sei denn, der Verbraucher hat - wie vorliegend indes nicht - nachgewiesen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016, Aktenzeichen 4 U 79/15, zitiert nach juris Rz. 96).

Auszugehen ist damit von den tatsächlich gezahlten Zinsen, da diese dem im Rückabwicklungsverhältnis geschuldeten Nutzungswertersatz entsprechen. Es ergibt sich daher nach der Zahlungsaufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Juni 2017 (Bl. 164 d. A.) ein Anspruch der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von 54.054,87 €.

c) Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien stehen sich gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zug-um-Zug-Einrede verknüpft gegenüber. Mit der in der Widerrufserklärung vorgenommenen Saldierung haben die Kläger die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Beklagten erklärt. Bedenken gegen eine Saldierung bestehen aus den unter II. 1. b), bb) aufgeführten Gründen nicht.

Die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta ist, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Kläger deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Dabei steht dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein gleichhoher Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und des Nutzungsersatzes in Höhe der Vertragszinsen gegenüber. Zu Gunsten der Kläger verbleibt mithin nur noch die durch die Beklagte zu zahlende Nutzungsentschädigung auf die geleisteten Zinsraten. Zugunsten der Beklagten verbleiben die im Zeitpunkt des Widerrufs noch ausstehenden Darlehensvaluten in Höhe von 48.678,13 € (107.000,00 € Darlehenssumme - 58.321,87 € Tilgungsleistung, bezogen auf die noch valutierenden Darlehen, bzw. 167.000,00 € Darlehenssumme - 11.8321,87 € Tilgungsleistung, bezogen auf sämtliche Verträge).

Bereits eine überschlägige Berechnung zeigt damit, dass sich im Zeitpunkt des Widerrufs ein Rückabwicklungssaldo zugunsten der Beklagten ergibt. Selbst bei Zugrundelegung ihrer eigenen Zinsberechnung im Schriftsatz vom 26. April 2017 (Bl. 135 d. A.), die zu Ungunsten der Beklagten eine Nutzungsentschädigung bis zum 30. April 2017 ermittelt und so von einem Anspruch in Höhe von 37.543,41 € ausgeht, hätten die Kläger im Ergebnis Zahlungen an die Bank zu leisten und nicht umgekehrt, die Bank an sie.

Der nach Verrechnung der gegenseitigen Positionen im Zeitpunkt des Widerrufs mithin noch zu Gunsten der Beklagten verbleibende Rückabwicklungssaldo ist ferner ab dem 18. Februar 2016 (Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufsschreibens) mit 1,88 % p. a. zu verzinsen. Hierbei handelt es sich um den Vertragszins im Hinblick auf die noch valutierenden Darlehensverträge. Denn die Beklagte hat nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern auch einen Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen für die überlassene Darlehensvaluta auf der Grundlage von § 346 Abs. 1 BGB über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hinaus, d. h. der Vertragszins ist weiter bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden hätte. Denn gemäß § 302 BGB entfällt nicht die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen, sie beschränkt sich lediglich auf tatsächlich gezogene Nutzungen. Davon ist im Hinblick auf die überlassene Darlehensvaluta mangels anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich auszugehen.

Dem auf Zahlung gerichteten Klagantrag zu 2. ist mithin der Erfolg versagt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre

gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.