Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.02.2009, Az.: 7 A 1606/07
Rückabwicklung von durchgeführten Maßnahmen der Finanzierung, Sanierung und Erweiterung eines Kreiskrankenhauses durch einen Folgenbeseitigungsanspruch; Rückabwicklung einer Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.R.e. Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem privaten Unternehmen und einem Träger öffentlicher Verwaltung; Zulässigkeit einer privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Bestattungswesens; Verjährung von Ansprüchen Privater gegen die öffentliche Hand; Rechtspersönlichkeit eines kommunalen Eigenbetriebes
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.02.2009
- Aktenzeichen
- 7 A 1606/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0227.7A1606.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 58 Abs. 2 VwGO
- § 195 BGB
- § 199 BGB
- § 1 Abs. 2 NKHG
- Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB
- Art. 88 EG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 140 GG
Verfahrensgegenstand
Krankenhausfinanzierung
Redaktioneller Leitsatz
Die Frist für die verfahrensrechtliche Verwirkung von Ansprüchen eines Krankenhausbetreibers gegen die Umsetzung eines Kreistagsbeschlusses, mit dem die Förderung von Baumaßnahme eines Kreiskrankenhauses beschlossen worden ist, beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses. Spätestens seit dem Verstreichen einiger Monate nach Beginn der Baumaßnahme muss die Kommune nicht mehr mit einer Klage gegen die Förderung rechnen.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schrimpf,
den Richter am Verwaltungsgericht Schallenberger,
die Richterin Dr. Seeringer sowie
die ehrenamtlichen Richter Voet und Ahlers
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Tatbestand
Die freigemeinnützige Klägerin, deren Gesellschafterin die katholische Kirchengemeinde St. zu L. ist, betreibt das -Hospital in L.. Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen, die seit dem 8. Dezember 2004 im Handelsregister eingetragen ist und das Kreiskrankenhaus L. betreibt. Dieses wurde zuvor als Eigenbetrieb des Beklagten geführt. Beide Krankenhäuser sind in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen für das "Versorgungsgebiet 4" (ehemaliger Regierungsbezirk Weser-Ems) aufgenommen. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (im Folgenden: Ministerium) kam in seinem "Konzept für die künftige Krankenhausstruktur in Niedersachsen" vom 8. Dezember 2003 (im Folgenden: Konzept) zu der Einschätzung, dass im Gebiet des Beklagten eine Überkapazität von 47 Krankenhausbetten bestehe (neben den beteiligten Krankenhäusern gibt es im Gebiet des Beklagten noch ein Krankenhaus auf Borkum sowie das defizitäre Krankenhaus R. in W.). Das Ministerium empfahl deshalb in seinem Konzept, dass sich die beteiligten Krankenhäuser sowie das R.-Krankenhaus in W. zusammenschließen.
Aufgrund der Erkenntnis der Beteiligten, dass die drei Plankrankenhäuser im Gebiet des Beklagten erhebliche Investitionen benötigten und unter einem sich verschärfenden Kostendruck stünden, begannen in den 90er Jahren Gespräche über eine Kooperation und Fusion der Krankenhäuser. Diese scheiterten im November 2002 aus Gründen, die zwischen den Beteiligten streitig sind.
Am 16. Dezember 2003 beschloss der Kreistag des Beklagten:
"Die Verwaltung wird beauftragt, ....... das Projekt "Zielplanung 2005 (Sanierung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses L.)" durchzuführen ...... Das Gesamtinvestitionsvolumen wird voraussichtlich ca. 16. Mio. EUR betragen. 10 Mio. EUR sollen durch Kreditaufnahmen des Landkreises L. bzw. des Krankenhauses und Übernahme des Schuldendienstes durch den Landkreis realisiert werden. 3,3 Mio. EUR werden durch Eigenmittel (Darlehensaufnahme) des Krankenhauses erwirtschaftet.
Die verbleibenden 2,7 Mio. EUR sind Restmittel aus der Zielplanung 97, pauschale Fördermittel des Landes und Instandhaltungsgelder aus dem Wirtschaftsplan 2003."
Die -Zeitung L, berichtete über diesen Beschluss, die vorherige Aussprache und die knappe Abstimmung im Kreistag ausführlich am 18. Dezember 2003. Die Vorsitzende des Kuratoriums der Klägerin kündigte am 24. Dezember 2003 in der -Zeitung an, eine Klage nach EU-Recht gegen die geplante Modernisierung des Kreiskrankenhauses für 16 Millionen Euro (Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003) zu prüfen und sich zugleich um eine Fortsetzung der Kooperations- und Fusionsgespräche zubemühen. Deren Fortgang führte bislang zu keinen greifbaren Ergebnissen und wird von den Beteiligten unterschiedlich bewertet. Im September/Oktober 2004 begann die Beigeladene die Baumaßnahmen gemäß des Beschlusses des Kreistages vom 16. Dezember 2003 mit dem Abriss des alten Kesselhauses sowie mehrerer anderer kleinerer Gebäude ihres Krankenhauses, um Platz für den "Neuanbau" zu schaffen. Auch hierüber berichtete die örtliche Presse ausgiebig.
Die Beigeladene nahm erstmals im Mai 2005 ("Schuldschein" der Beigeladenen auf die Bremer Landesbank vom 24. Mai 2005) ein Darlehen in Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 auf. Ausweislich eines weiteren Schuldscheins der Beigeladenen auf die Bremer Landesbank vom 11. November 2005 bestätigte die Beigeladene beispielsweise von der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg ein Darlehen in Höhe von 5.000,000,00 EUR zu folgenden Bedingungen erhalten zu haben:
- 1.
Verzinsung: 3,54 v. H. jährlich unter Zugrundelegung eines Auszahlungskurses von 100 v. H.
- 2.
Rückzahlung: Das Darlehen ist mit jährlich 2,00 zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
- 3.
Sicherheiten: 100%ige Ausfallbürgschaft des Landkreises Leer.
Am 12. Juli 2005 wurde der Grundstein für den "Neuanbau" des Kreiskrankenhauses gelegt; an der Feier nahmen Vertreter der Klägerin teil. Die kleine Feier für das Richtfest des "Neuanbaus" des Kreiskrankenhauses fand mit Vertretern der Klägerin am 16. August 2006 statt. Seit Februar 2007 wird der Anbau bestimmungsgemäß genutzt.
Anfang des Jahres 2007 übernahm der Beklagte 51% der Anteile des Trägervereins am Krankenhaus Rheiderland in Weener. Der zunehmende Kostendruck im Krankenhaussektor bewirkte, dass die Klägerin die Betten ihres Krankenhauses zwischen 2003 und 2007 um 45, die Beigeladene um 20 reduzierte. Gegenwärtig hat das Krankenhaus der Klägerin 271 "Planbetten", das der Beigeladenen 222.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 6. Februar 2007 unter Klageandrohung erstmals Ausgleichs- und Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten wegen der Förder- und Baumaßnahmen aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 16. Dezember 2003 geltend. Unter Berufung auf ein Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten verlangte die Klägerin vom Beklagten, den durch den Vollzug dieses Beschlusses entstandenen und zu ihren Lasten gehenden rechts- und wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen. Außerdem verlangte die Klägerin vom Beklagten in dem Schreiben vom 6. Februar 2007, jegliche Investitionen, die nicht zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung im Sinne des § 1 Satz 1 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (im Folgenden: Nds. KHG) erforderlich seien, im Kreiskrankenhaus zu unterlassen.
Der Beklagte wies die Forderungen der Klägerin durch Schreiben vom 7. März 2007 zurück.
Die Baumaßnahmen gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 wurden vollständig im September 2008 abgeschlossen; die Beigeladene machte seitdem von den gesamten Baulichkeiten bestimmungsgemäß Gebrauch.
Die Klägerin hat am 7. Juni 2007 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 16. Dezember 2003 und sein Vollzug (Erstellung eines Neubaues für die Beigeladene) verletze sie - die Klägerin - in ihrem besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG. Der Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 verletze sie zudem in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus § 1 Satz 2 Nds. KHG. Nach dieser Vorschrift dürften Landkreise eigene Krankenhäuser nur errichten und unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet sei. Außerdem sei sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag verletzt. Nach dieser Vorschrift sei es verboten, Maßnahmen durchzuführen, die eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellten und die nicht nach § 88 EG-Vertrag notifiziert worden seien. Die Maßnahmen nach dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 seien in diesem Sinne Beihilfen, da durch sie durch staatliche Mittel bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt würden, diese den Wettbewerb verfälschen könnten oder zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen könnten. Für die beteiligten Krankenhäuser gelte das Prinzip der dualen Finanzierung. Die laufenden Betriebskosten würden über die sog. Fallpauschalen (der Krankenkassen u.a.) getragen; daneben hätten Plankrankenhäuser nach Maßgabe des Landesrechts einen Rechtsanspruch gegen das Land auf Förderung von Investitionskosten. Der Beklagte dürfe nicht an diesem gesetzlichen Leitbild vorbei nach seinem Belieben und unter Missachtung der Pläne des Ministeriums für die Krankenhausplanung sein eigenes Krankenhaus fördern. Aus diesen Rechten und aufgrund der Sonderbeziehung der "Plankrankenhäuser" (wie der beteiligten Krankenhäuser) habe sie einen öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten. Ein kommunales Plankrankenhaus dürfe im Verhältnis zu einem freigemeinnützigen Träger nicht konkurrierend, sondern allenfalls komplementär und subsidiär tätig werden. Das Vorgehen des Beklagten hindere sie daran, weitere Landesmittel als Investitionsförderung in Anspruch zu nehmen. Ihre Ansprüche seien nicht verwirkt. Es sei nicht zulässig, bei der Frage einer Verwirkung zeitlich an dem Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003 anzuknüpfen. Ihre Abwehrrechte in Bezug auf diesen Kreistagsbeschluss seien erst - was in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2008 deutlich geworden sei - mit den Darlehensverträgen der Beigeladenen ab Mai 2005 entstanden. Ein materiell-rechtlich noch nicht verjährter Anspruch könne nicht verwirkt werden. Sie habe ihre Vorbehalte gegen die Finanzierung der Beigeladenen durch den Beklagten immer wieder verdeutlicht, so dass der Beklagte auch nicht darauf vertrauen habe dürfen, dass sie gerichtlich nicht gegen ihn vorgehen werde. Auch aus ihrer Teilnahme an verschiedenen Feierlichkeiten für die Baufortschritte bei der Beigeladenen sei nicht zu schließen, dass sie mit diesen nunmehr einverstanden gewesen sei. Eine solche Teilnahme hätte sich einfach "gehört". Erst im Jahre 2007 sei ihr klar gewesen, dass der Beklagte wirklich Zins- und Tilgungsleistungen für die Beigeladene übernommen habe, so dass sie auch erst zu diesem Zeitpunkt habe klagen dürfen. Ihr Verhalten sei nicht ursächlich dafür, dass der Beklagte und die Beigeladene die Baumaßnahme und ihre Finanzierung gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 durchgeführt hätten.
Die Klägerin hatte zunächst u.a. beantragt,
- 1)
den Beklagten zu verurteilen, die im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16.12.2003 durchgeführten Maßnahmen der Finanzierung, Sanierung und Erweiterung der Kreiskrankenhaus L. gGmbH rückgängig zu machen und den ursprünglichen oder einen dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustand wiederherzustellen;
hilfsweise,
- 2)
für den Fall, dass eine Wiederherstellung des Zustandes vor Durchführung der zu 1. beantragten Maßnahmen nur mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden sein sollte, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in angemessener Höhe nach billigem Ermessen des Gerichts zu leisten.
Die Klägerin beantragte dann,
- 1
- a)
den Beklagten zu verurteilen, die im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 erfolgte Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro zu Gunsten der Beigeladenen wieder rückgängig zu machen 1
- b)
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in angemessener Höhe nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch einen Geldbetrag in Höhe von 2 Millionen Euro zu leisten,
- 2.
festzustellen, dass der Beklagte mit dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 die Grundrechte der Klägerin aus Art. 137 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG sowie die Rechte der Klägerin aus § 1 Satz 2 Nds. KHG verletzt hat, soweit er darin die Finanzierung des viergeschossigen Neubaues der Beigeladenen an der Augustenstraße in Leer (neues Bettenhaus) mit Kreismitteln (Schuldenübernahme für ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro) und dessen Errichtung beschlossen hat.
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in seine Haushaltspläne für die Jahre 2009 ff. neue Ansätze, die über die Zins- und Tilgungsleistungen für das mit dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 gewährte Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro hinausgehen, für die Beigeladene einzustellen und der Beigeladenen Sicherheiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von weiteren Investitionsmaßnahmen zu gewähren.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 1.
- a)
Der Beklagte schuldet, die im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 in den Jahren 2005 (EUR 128.250,00), 2006 (EUR 446.500,00), 2007 (EUR 446.500,00) und 2008 (EUR 579,000,00) tatsächlich erfolgte Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.600.250,00 für Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR zugunsten des Kreiskrankenhauses wieder rückgängig zu machen.
- b)
Hilfsweise: Der Beklagte leistet an die Klägerin eine Entschädigung in angemessener Höhe nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch einen Geldbetrag in Höhe von EUR 1,6 Mio..
- 2.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Grundrechte der Klägerin aus Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG sowie die Rechte der Klägerin aus § 1 Satz 2 Nds. KHG verletzt hat, soweit er im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16.12.2003 in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.600.250,00 EUR für Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten des Kreiskrankenhauses tatsächlich übernommen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Er habe das Krankenhaus der Beigeladenen nach dem endgültigen Scheitern der Fusionsgespräche mit der Klägerin anforderungsgerecht sanieren und erweitern müssen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Kreistages vom 16. Dezember 2003 seien nur zwei Drittel der Bausubstanz des Krankenhauses grundlegend saniert bzw. neu erstellt gewesen. Die hierfür erforderlichen Mittel von 20 Millionen Euro seien zu 90% mit Landesmitteln und zu 10% durch seine Eigenmittel finanziert worden. Das restliche Drittel der Bausubstanz aus dem Jahre 1928 mit den Stationsbereichen der Abteilungen Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe sowie Augenheilkunde hätte dringend saniert werden müssen; teilweise seien noch Vier- oder Sechsbett-Zimmer ohne zugeordnete Nasszelle vorhanden gewesen. Die streitige Maßnahme habe keine zusätzlichen stationären Kapazitäten und Betten geschaffen. Dies sei lediglich in den angrenzenden Bereichen von Prävention, Kurzzeitpflege und ambulanter Versorgung der Fall. Die Maßnahmen zielten nicht gegen die Klägerin und stünden einer möglichen späteren Zusammenführung der beteiligten Krankenhäuser nicht im Wege. Es bestehe keine Sonderbeziehung zwischen den "Plankrankenhäusern" mit einem Vorrang frei gemeinnütziger Krankenhausträger, da alle Plankrankenhäuser gleichermaßen Kranke versorgen müssten. Im deutschen Krankenhaussystem mit seinem Prinzip der Trägervielfalt stünden alle Träger gleichrangig nebeneinander. Er -der Beklagte- dürfe im Rahmen seiner freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ein Krankenhaus betreiben und dessen Bestand gewährleisten. Er sei aus § 1 Nds. KHG nicht verpflichtet, freigemeinnützige Plankrankenhäuser in seinem Gebiet bei der Gewinnung ihrer Mittel für Investitionen angemessen zu unterstützen und auf sie in Bezug auf die Erfordernisse einer wirtschaftlichen Betriebsführung seines eigenen Krankenhauses Rücksicht zu nehmen. § 1 Abs. 2 NKHG habe keine drittschützende Wirkung. Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2, 140 GG verpflichteten ihn nicht, die streitigen Maßnahmen in Beziehung auf die Klägerin zu unterlassen. Der Grundrechtsschutz der Klägerin gebe ihr nur das Recht, sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze zu betätigen; innerhalb dieser Grenzen bewegten sich die streitigen Maßnahmen. Der Unterlassungsantrag der Klägerin sei unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Sie weise im Übrigen nicht nach, dass die streitigen Maßnahmen sie wirklich wirtschaftlich beeinträchtigten. Eine staatliche Beihilfe an ein Krankenhaus unterliege nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag. Die Kommission habe dies mit ihrer Entscheidung vom 28. November 2005 zur Freistellung von Zahlungen an Erbringer von Daseinvorsorgeleistungen sonderrechtlich geregelt. Im Übrigen seien die streitigen Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag; diese sei eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln an ein bestimmtes Unternehmen, die eine Begünstigung beinhalte und zwischenstaatliche Auswirkungen habe. Die Klägerin habe zudem etwaige Abwehr-, Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche verwirkt. Hätte er gewusst, dass die Klägerin gerichtlich gegen den Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003 vorgehen werde, so hätte er den Kreistagsbeschluss vor einer rechtlichen Klärung nicht vollzogen. Wäre die Klägerin insoweit bis Anfang 2005 an ihn herangetreten, hätte er die dann folgenden Investitionen - mit der Beigeladenen - unterlassen. Er habe angenommen, dass die Klägerin nicht gegen den Kreistagsbeschluss klagen würde, da er bis Ablauf eines Jahres nach der entsprechenden Ankündigung der Klägerin vom Dezember 2003 nichts mehr von ihr gehört habe. Die Klägerin hätte - wenn sie sich gegen die einzelnen Darlehensverträge hätte wenden wollen - in jedem Fall rechtzeitig gegen den Kreistagsbeschluss vorgehen müssen, bevor ihre Abwehrrechte ihm gegenüber verjährt oder verwirkt seien. Sie mache möglicherweise lediglich einen privatrechtlichen Anspruch unter Wettbewerbern geltend.
Die Beigeladene tritt dem Vorbringen des Beklagten bei und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 durchgeführten Maßnahmen der Finanzierung, Sanierung und Erweiterung der Kreiskrankenhaus L.gGmbH rückgängig zu machen und den ursprünglichen oder einen dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustand wiederherzustellen, hat die Klägerin durch ihren Schriftsatz vom 19. Mai 2008 jedenfalls teilweise zurückgenommen. Danach beantragte sie im Hauptantrag noch, den Beklagten zu verurteilen, die im Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 erfolgte Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro zu Gunsten der Beigeladenen wieder rückgängig zu machen. Die Klägerin will danach die Beklagte nicht mehr dazu verurteilen, sämtliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 stehen, rückgängig zu machen und den ursprünglichen oder einen gleichwertigen (baulichen) Zustand des Kreiskrankenhauses wiederherzustellen. Lediglich ein Ausschnitt aus den Maßnahmen der Finanzierung, Sanierung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses soll rückgängig gemacht werden - nämlich die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro für die Sanierung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses - soll rückgängig gemacht werden. Dieses Minus im Begehren der Klägerin bedeutet eine teilweise Rücknahme der Klage i.S.v. § 92 Abs. 1 VwGO.
Durch den Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 hat die Klägerin dieses Begehren näher beziffert, indes im Hauptantrag ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 der Sache nach nicht geändert. Anders mag es sich mit dem Hilfsantrag darstellen. Ihr Entschädigungsbegehren (Antrag (b)) hat sie nunmehr von 2 Mio. Euro auf 1,6 Mio. Euro ermäßigt.
Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Haupt- und Hilfsantrages unzulässig. Folgend ergibt sich dies aus:
1.
Für den Hauptantrag zu Nr. 1 a
Für den Anspruch der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, die Übernahme von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1,6 Millionen Euro zugunsten der Beigeladenen wieder rückgängig zu machen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Entscheidend dafür, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, ist die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche oder das bürgerliche Recht geprägt ist. Grundlage für diese Bestimmung ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers. Ergibt dessen Würdigung, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt, so ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, auch wenn der Kläger den behaupteten Anspruch (zu Unrecht) auf Vorschriften des öffentlichen Rechts stützt (s. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., Stuttgart 2004, S. 35, 39 m.w.N.). Bei Klagen auf Unterlassung bestimmter Maßnahmen im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem "privaten" Unternehmen und einem Träger öffentlicher Verwaltung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die öffentliche Hand sich rein privatrechtlich oder aufgrund einer öffentlichrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung betätigt bzw. der Klageantrag unmittelbar auf ein öffentlich-rechtliches Handeln gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329: Gleiche Wettbewerbsbedingungen sollten in diesem Fall nach dem Klagebegehren durch eine organisatorische Maßnahme der Beklagten - Trennung des hoheitlichen und des erwerbswirtschaftlichen Aufgabenbereichs eines Bestattungsordners in Baden-Württemberg - hergestellt werden. Der Kläger erstrebte damit eine organisatorische Änderung des Geschäftsbereichs des Bestattungsordners durch eine dienstliche Anordnung, die sich wiederum nur aus dem öffentlichen Recht ergeben kann. Der Streitgegenstand des Klagebegehrens war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit eine unmittelbare Rechtsfolge des öffentlichen Rechts. Die beanstandete Verbindung der privatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Bestattungswesens mit den ihr obliegenden hoheitlichen Aufgaben auf diesem Gebiet berührte zwar auch das Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Dadurch werde der Rechtsstreit aber nicht zu einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit über die Art und Weise der beiderseitigen Teilnahme am privatwirtschaftlichen Wettbewerb, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei). Der Bundesgerichtshof nimmt allerdings eine andere Abgrenzung vor. Er unterscheidet zwischen den Rechtsbeziehungen der öffentlichen Hand und ihren Leistungsempfängern einerseits und dem Wettbewerbsverhältnis zu dem (privaten) Konkurrenten andererseits ( BGH, Beschluss vom 14. Januar 1993 - I ZB 24/91 -, BGHZ 121, 126: Wenn dieses Wettbewerbsverhältnis nicht durch öffentlichrechtliche Regelung beherrscht werde, sondern durch die privatrechtlichen Normen des UWG, so sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ausnahmsweise könne auch bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten vorgesehene Rechtsweg gegeben sein, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entweder unmittelbar auch das Konkurrenzverhältnis regeln oder aber Rechte und Pflichten der Parteien in einer Weise begründen, die auch das Konkurrenzverhältnis als öffentlich-rechtlich geprägt erscheinen lasse). Maßgeblich dürfte hier insbesondere sein, auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin ihr Begehren gegenüber dem Beklagten sachdienlich stützen kann (s. § 86 Abs. 3 VwGO).
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen hier kaum Gesichtspunkte für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Der Antrag 1 a) der Klägerin zielt auf eine Rückabwicklung der Zuwendungen, die der Beklagte der Beigeladenen in Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 gewährt (hat). Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin zu 1 a) kommt § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (mit Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) voraussichtlich nicht in Frage. Diese Vorschriften ermöglichen grundsätzlich nur Schadenersatz in Geld, nicht - als eine Art Naturalrestitution gemäß § 249 BGB - die Vornahme, Rücknahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, S. 679).
Das Begehren der Klägerin zu 1 a) ist seiner wahren Natur nach ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das ist zwingend, wenn man - wie das Gericht - annimmt, dass der Beklagte der Beigeladenen durch den Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 einen verlorenen Zuschuss durch schlichtes Verwaltungshandeln bewilligt und mittlerweile auch teilweise ausgezahlt hat. Zwar ist die streitige Leistung des Beklagten an die Beigeladene bzw. ihre "Rechtsvorgängerin" vor dem 8. Dezember 2004 ein verlorener Zuschuss - die Beigeladene schuldete dem Beklagten nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten keine Gegenleistung für die Leistungen gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - und ein verlorener Zuschuss wird grundsätzlich durch Verwaltungsakt hoheitlich bewilligt (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 384). Diese Möglichkeit scheidet hier indes aus, da vor dem 8. Dezember 2004 zwischen dem Beklagten und dem Kreiskrankenhaus eine Außenrechtsbeziehung, die für einen Verwaltungsakt immer vorausgesetzt ist, nicht bestand. Der kommunale Eigenbetrieb ist ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§§ 102 Abs. 1 Nr. 3, 108 Abs. 2 und 4, 113, 114 NGO), das organisatorisch und wirtschaftlich selbständig geführt wird. Der Eigenbetrieb besitzt, anders als Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Zweckverbände, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er bleibt Teil des Vermögens der Kommune, ist organisatorisch jedoch vom Hoheitsvermögen abgegrenzt. Träger eines Eigenbetriebes kann in der Regel nur eine Gemeinde oder ein Landkreis sein. Der Eigenbetrieb ist Teil des öffentlich-rechtlichen Gesamtsystems der kommunalen Selbstverwaltung.
Es ist aber inzwischen allgemein anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch sich nicht nur auf die Folgen eines vollzogenen, aber rechtswidrigen und später auch aufgehobenen Verwaltungsaktes beschränkt, sondern auch die Folgen sonstigen rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns (Realakte) erfasst. Für die Frage des Rechtswegs ist insoweit maßgeblich, ob die Klägerin begehrt, dass der Beklagte die Folgen seines hoheitlichen Handelns zu beseitigen hat. Diese Voraussetzung ist hier hinreichend dargetan. Die wirtschaftliche Betätigung des Beklagten durch den Beschluss seines Kreistages vom 16. Dezember 2003 und dessen Vollzug beziehen sich auf eine öffentlich-rechtliche Berechtigung bzw. Verpflichtung. Gemäß § 1 Satz 1 Nds. KHG haben die Landkreise die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises die Krankenhausversorgung und des § 2 Nds. KHG sicherzustellen. Sie haben gemäß § 1 Satz 2 Nds. KHG eigene Krankenhäuser zu errichten und zu erhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Zudem gehört die Krankenhausversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise gemäß § 3 NLO. Der Beklagte wurde mithin durch den Beschluss seines Kreistages vom 16. Dezember 2003 und dessen Vollzug auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Daseinsvorsorge im eigenen Wirkungskreis tätig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht mehr dafür, dass für den Antrag Nr. 1 a) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. So beurteilte er die Klage eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gegen den Leiter eines staatlichen Vermessungsamts auf Unterlassung eines Verhaltens, das dem Amt im Wettbewerb mit dem Kläger um einen Vermessungsauftrag einer Gemeinde unlautere Vorteile erbracht haben soll, als eine privatrechtliche Streitigkeit (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1993 - I ZB 24/91 - a.a.O.). Damit ist der Rechtsstreit hier durchaus zu vergleichen, auch wenn er sich vordergründig auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Krankenhäusern, das durch Gleichrangigkeit gekennzeichnet und damit möglicherweise privat-rechtlich ist, bezieht. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall besteht hier das streitige Rechtsverhältnis nicht zwischen den Wettbewerbern, sondern zwischen einem Wettbewerber und einem Landkreis, der den anderen Wettbewerber rechtswidrig begünstigen soll. Gleichwohl ist die Parallele zwischen der hier zu beurteilenden Konstellation und dem Sachverhalt, der der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen hat, nicht zu verkennen. Im Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 wies die Beigeladene noch keine eigene Rechtspersönlichkeit auf, sondern war noch Bestandteil des Beklagten. Auch wenn daher - rechtlich - ein Dreiecksverhältnis seinerzeit noch nicht bestanden hat, so ist es doch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten, das Kreiskrankenhaus in dem Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin seinerzeit nicht lediglich als Teil des Beklagten zu sehen. Deshalb neigt das Gericht dazu, auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzunehmen. Wenn sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und dem Beklagten vor dem 8. Dezember 2004 nicht als solche eines Außenrechtsverhältnisses darstellen, so sind sie aus der maßgeblichen Perspektive der Klägerin gleichwohl objektiv öffentlich-rechtlich geprägt (§ 1 Nds. KHG, § 3 NLO). Etwas anderes ergäbe sich hier wohl auch nicht dann, wenn zusätzlich auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgestellt würde. Auch dann wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier möglicherweise der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet: Es ist durchaus denkbar, dass im Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen maßgeblich öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten (SGB V u.a.) oder aber öffentliches Recht Rechte und Pflichten dieser Beteiligten in einer Weise begründet, die auch das Konkurrenzverhältnis als öffentlich-rechtlich geprägt erscheinen lassen. In diese Richtung gehen die Überlegungen der Klägerin zu einer öffentlich-rechtlichen "Schicksalsgemeinschaft" der Plankrankenhäuser. Diese Erwägungen brauchen letztlich nicht vertieft zu werden, da das Gericht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier den Verwaltungsrechtsweg eröffnet sieht.
Das Begehren der Klägerin zu Ziffer 1 a ist indes aus anderen Grunde unzulässig. Die Klage ist verspätet. Die Klägerin hat ihre Klagebefugnis verwirkt, und der Beklagte und die Beigeladene haben den Einwand der prozessualen Verwirkung zu Recht erhoben.
Das Klagerecht unterliegt - auch bei einer Leistungsklage gegen öffentlich-rechtliche Realakte wie hier (Leistungen des Beklagten gemäß Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 an "sein" Krankenhaus) - der Verwirkung. Die hier maßgebende prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die prozessuale Verwirkung auch den öffentlichen Interessen an der Wahrung des Rechtsfriedens und ihr steht auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht entgegen, sofern die prozessuale Verwirkung der Klagebefugnis den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise verkürzt ( BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11/99 - NVwZ 2001, 206).
Die Verwirkung des Klagerechts setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand, was dem Berechtigten auch bewusst gewesen ist. Die Erhebung der Klage muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis (oder der ihm gleichermaßen zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis) von der angegriffenen Maßnahme erst so spät klagt, dass die nunmehr beklagte Behörde dann nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen ihre Maßnahme, wenn ein Berechtigter ihr gegenüber unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine erfolgreiche Klage mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000, a.a.O., m.w.N.).
Bei den Maßstäben, unter welchen Bedingungen hier im Einzelfall die Klägerin eventuelle Abwehrrechte gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 und Folgenbeseitigungsansprüche wegen seines Vollzugs verwirkt hat, orientiert sich das Gericht auch an Kriterien, die im öffentlichen Baurecht für das Nachbarschaftsverhältnis entwickelt worden sind. Dafür ist maßgeblich, dass Gegenstand des Rechtsstreits im Wesentlichen bauliches Handeln des Beigeladenen ist. Es gilt mithin auch hier, dass der für die Verwirkung des Abwehrrechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit einerseits deutlich länger zu bemessen ist als die Monatsfrist für die Anfechtung der Baugenehmigung. Andererseits fordert das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung und ihres Vorliegens besondere Rücksichtnahmen der Nachbarn gegeneinander. So verpflichtet das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis den Nachbarn, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, dass der Schaden des Bauherrn möglichst gering ist. Deshalb muss der Nachbar, nachdem er die Verletzung seiner Rechte erkannt oder jedenfalls hätte erkennen müssen, unverzüglich seine Einwendungen erheben (Schmaltz in: Große/Suchsdorff, u.a., Kommentar zur Niedersächsischen Bauordnung, 8. Aufl. 2006, § 72 Rz. 36 f. m.w.N.).
Grundsätzlich kann ein Recht oder eine Befugnis erst verwirkt werden, nachdem es entstanden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann aber im Einzelfall unter besonderen Umständen auch schon das Entstehen eines Rechts oder einer Befugnis hindern. Gleichermaßen kann aus diesen Gründen die Zeit, die für die Frage der Verwirkung eines Rechts maßgeblich ist, schon beginnen, bevor das einzelne Recht selbst entstanden ist. Solche besonderen Umstände, die einen vorzeitigen Beginn der Möglichkeit, ein Recht zu verwirken, begründen, liegen typischerweise in früheren Nähe- und Gemeinschaftssituationen, die sich zu verfeindeten Nachbarschaften verändert haben (s. VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2008 - Az.: 4 A 3503/05 -, V.n.b.).
Diese Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung liegen hier vor. Die Frist für die verfahrensrechtliche Verwirkung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 zu Gunsten der Beigeladenen hat mit dem Bekanntwerden dieses Beschlusses (also unmittelbar im Anschluss an dessen Fassung) und nicht erst mit dem Abschluss des ersten Darlehensvertrages der Beigeladenen mit einem Geldinstitut gemäß dem Kreistagsbeschluss im Mai 2005 begonnen. Der Klägerin war der Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003 von Anfang an bekannt, wie die Erklärungen der Vorsitzenden ihres Kuratoriums in der Ostfriesen-Zeitung vom 24. Dezember 2003 belegen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Klägerin die wesentlichen Einzelheiten des Vorhabens, das mit dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 verwirklicht werden sollte, geläufig. Die "Zielplanung 2005 (Sanierung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses L.)", die der Beschluss umsetzen sollte, war nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen und des Beklagten jedenfalls in der interessierten Öffentlichkeit bereits länger erörtert worden. Auch im Rahmen der Kooperationsgespräche zwischen den Beteiligten waren die einzelnen Maßnahmen zur Verbesserung und Sanierung der beiden Krankenhäuser in Leer immer wieder Thema gewesen. Hätte die Klägerin nicht bereits im Dezember 2003 konkrete Vorstellungen von den wahrscheinlichen Auswirkungen einer Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 auf den Betrieb der L. Krankenhäuser gehabt, so wäre ihre Stellungnahme in der -Zeitung am 24. Dezember 2003 nicht nachvollziehbar. Hätte die Klägerin noch Unklarheiten zu bestimmten Einzelheiten des Projektes gehabt, so wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, diese in Erfahrung zu bringen.
Die Erklärungen der Vorsitzenden des Kuratoriums der Klägerin in der -Zeitung vom 24. Dezember 2003 machen weiter deutlich, dass auch die Klägerin annahm, dieser Beschluss sei nicht lediglich "zum Scheine gefasst" und dass er alsbald umgesetzt werde. Spätestens der Baubeginn im September/Oktober 2004 konnte hieran keinen Zweifel lassen. Auch in der Folgezeit hat die Klägerin ganz "handgreiflich" von der Durchführung der Maßnahme gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 Kenntnis gehabt; auf ihre Teilnahme an den Richtfesten u.Ä. beim Kreiskrankenhaus wird Bezug genommen. Bei der Klägerin konnte auch kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass die durch den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 geförderte Baumaßnahme des Kreiskrankenhauses jedenfalls im Wesentlichen im Februar 2007 abgeschlossen war. Zu diesem Zeitpunkt wurde der "Neuanbau" in Betrieb genommen. Der Beklagte musste spätestens seit dem Verstreichen einiger Monate nach Beginn des Neubaus am Kreiskrankenhaus nicht mehr mit einer Klage der Klägerin gegen diese Maßnahme rechnen. Der Beklagte durfte angesichts der fortdauernden Passivität der Klägerin in Bezug auf rechtliche Schritte gegen die Durchführung des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 trotz der gegenteiligen Ankündigung der Klägerin am 24. Dezember 2003 darauf vertrauen, dass diese - jedenfalls zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage am 7. Juni 2007 bzw. ihres Schreibens vom 6. Februar 2007 - ein prozessuales Recht auf gerichtliche Klärung der Rechtsmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt verheimlicht, dass er diesen Beschluss umsetzen werde - weder in der Öffentlichkeit noch gegenüber der Klägerin. Die Verhaltensweisen der Klägerin wie Teilnahme am Richtfest des "Neuanbaues" des Kreiskrankenhauses am 16. August 2006 oder bei dessen Grundsteinlegung am 12. Juli 2005 mit Repräsentanten der Beklagten und der Beigeladenen konnten nur den Schluss zulassen, die Klägerin würde die Baumaßnahme und ihre Finanzierung hinnehmen und im Übrigen ihre Interessen beispielsweise durch die Forderung nach einer Fortführung der Kooperationsbemühungen wahren. Es sind schließlich Anhaltspunkte weder ersichtlich oder vorgetragen, dass sich der Beklagte seinerzeit in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise verhalten und die Klägerin dadurch von ihrer Klage und ihrer insbesondere noch fristgerechten Erhebung abgehalten hätte.
Ein gerichtlich geltend zu machendes Abwehrrecht gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 und seine Umsetzung hat der Klägerin gegebenenfalls seit der Bekanntgabe dieses Beschlusses zugestanden. Sie hätte seinerzeit mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form eines Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten vorgehen können, und zwar mit dem Ziel, dass er die Umsetzung des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 unterlässt. Es ist deshalb unerheblich, ob die Auffassung der Klägerin, dass etwaige Folgenbeseitigungsansprüche ihrerseits gegen den Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 erst mit den Darlehensverträgen der Beigeladenen zur Finanzierung der baulichen Maßnahmen entstanden seien, zutrifft. Die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Rechte drohte bereits durch den Kreistagsbeschluss selbst in einer derart konkreten Weise, dass jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage (allgemeine Leistungsklage) ab dem Beschluss selbst anzunehmen ist, sofern die Klägerin hätte glaubhaft machen können, dass die Subventionierung des Kreiskrankenhauses gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003 ihre Fähigkeit am Wettbewerb derartig eingeschränkt hätte, dass ihre unternehmerische wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt werden könne, da dann jedenfalls eine Grundrechtsverletzung nach Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht gezogen werden muss (s. VG Magdeburg, Urteil vom 29. April 2003 - 3 A 702/99 -, zitiert nach [...]). Es unterliegt mithin keinem Zweifel, dass ein verwirkbares prozessuales Abwehrrecht der Klägerin bereits im Dezember 2003 entstanden ist. Dies hat hier zur Folge, dass die Frist für die prozessuale Verwirkung auch von Folgenbeseitigungsansprüchen der Klägerin wegen des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses begonnen hat, obwohl der Folgenbeseitigungsanspruch möglicherweise noch nicht entstanden war. Die Situation entspricht der im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit, in der ein Nachbar von einem geplanten Bauvorhaben lange vor dessen Beginn Kenntnis hat, sich bei dessen Durchführung zunächst nicht wehrt und stattdessen um gerichtlichen Rechtsschutz erst nach weitgehender Fertigstellung des Vorhabens nachsucht. Auch in einem solchen Falle bestünde kein Zweifel daran, dass einer Klage, die erst dreieinhalb Jahre nach der Bekanntgabe des Vorhabens und knapp drei Jahre nach Beginn der Maßnahme selbst erhoben worden wäre, allein vom Zeitablauf her der Einwand der Verwirkung entgegen stehen kann. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier von Bedeutung, dass das Konkurrenzverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin durch besondere Elemente überlagert ist. Zwar geht es nach Überzeugung des Gerichts zu weit, von einer "Schicksalsgemeinschaft" der Plankrankenhäuser an einem Ort zu sprechen. Die langjährigen Kooperationsbemühungen und die gescheiteren Fusionsgespräche machen indes deutlich, dass die Beteiligten sich grundsätzlich darin einig sind, dass der gemeinsame gesetzliche Auftrag der Krankenversorgung ein Zusammenwirken verlangt. Demgemäß ist es auch in der Vergangenheit zu keinen rechtlichen Schritten eines Krankenhauses gegen das andere bei dessen Investitionen und Verbesserungen gekommen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte die Klägerin daher spätestens alsbald nach dem Beginn der Bauarbeiten der Beigeladenen im Spätsommer/Frühherbst 2004 ihre Einwendungen gegen den letztlich strittigen "Neuanbau" der Beigeladenen gerichtlich geltend machen müssen. Der Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Rechte gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 verwirkt haben könnte, u.U. wäre aus den dargestellten Gründen schon vor dem ersten Darlehensvertrag des Beigeladenen im Mai 2005 erreicht worden. Zugleich machen diese Überlegungen deutlich, dass die hier durchgreifende Verwirkung jedenfalls für die Klage von Juni 2007 nicht den Rechtsschutz der Klägerin gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 insgesamt unzulässig verkürzt.
Ab Bekanntgabe des Beschlusses und für einen Zeitraum deutlich Länger als die regelmäßige Klagefrist von einem Monat für die verwaltungsgerichtliche Klage und auch länger als die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO hätte die Klägerin Klagen dürfen ohne den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gewärtigen zu müssen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eventuelle Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin wegen einzelner Maßnahmen des Beklagten in Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 noch nicht verjährt sein mögen. Dazu im Einzelnen Folgendes:
Es ist im Ergebnis unstreitig, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche Privater gegen die öffentliche Hand verjähren können. Indes ist die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gesetzlich nur lückenhaft geregelt. Sie richtet sich zunächst nach den Sonderbestimmungen in zahlreichen Gesetzen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Allgemeinen und des Verwaltungsrechts im Besonderen. Bezogen auf die hier streitigen Ansprüche sind gesetzliche Verjährungsregelungen nicht erkennbar. Eine solche Lücke in der spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regelung ist durch eine analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu schließen, wobei allerdings die Besonderheiten des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen sind (s. Dörr, Die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 1985, 12). Insoweit dürfte sich die Frage der Verjährung der streitigen Ansprüche der Klägerin hier maßgeblich nach den Vorschriften des BGB beurteilen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB findet Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung; dies ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - hätte die Verjährungsfrist für Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin gegen konkrete Leistungen des Beklagten für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen der Beigeladenen für die in Rede stehenden Baumaßnahmen grundsätzlich am 1. Januar 2006 eingesetzt (Darlehen u.a. vom Mai und November 2005). Dieser Umstand berührt indes nicht die Möglichkeit, dass die Klägerin etwaige Abwehransprüche gegen den Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 verwirkt hat, und dies verfahrensrechtlich zur Folge hat, dass sie auch nicht mehr beanspruchen kann, dass deren negativen Folgen für sie beseitigt werden, da die prozessuale Verwirkung ihrer Abwehrrechte hier auch eventuelle Folgenbeseitigungsansprüche erfasst. Bezogen auf diese Rechte der Klägerin wirkt sich die prozessuale Verwirkung ihres eventuellen Abwehrrechts gegen den Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 als (materielle oder prozessuale) Verwirkung von Folgenbeseitigungsansprüchen hinsichtlich konkreter einzelner Umsetzungsmaßnahmen durch den Beklagten aus.
Ein verspätetes Geltendmachen des Abwehrrechts sieht das Bundesverwaltungsgericht dann als Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Bauherr infolge eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass der Nachbar das Abwehrrecht nicht mehr ausübt, und sich deshalb in seinen Dispositionen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte und die Beigeladene haben glaubhaft vorgetragen, dass sie den Kreistagsbeschluss nicht oder jedenfalls nicht so weitgehend vollzogen hätten, wenn er/sie gewusst hätte/n, dass die Klägerin gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen würde. Es ist auch plausibel, dass die Beigeladene nach Abbruch der Gebäude, die noch keine durch Darlehen zu deckenden Kosten verursachten, die dann folgenden Investitionen unterlassen hätte, wenn die Klägerin beispielsweise Anfang des Jahres 2005 in einer Weise wie mit ihrem Schreiben vom 6. Februar 2007 an ihn herangetreten wäre. Auch nach Überzeugung des Gerichts hätte es die wirtschaftliche Vernunft geboten, bei dem geplanten Volumen der Investitionen deren rechtliche Zulässigkeit bei ernsthaften Zweifeln und Einwendungen überprüfen zu lassen.
Jedenfalls hat die Klägerin ihre Abwehrrechte gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 nicht innerhalb einer Frist verwirkt, die kürzer ist als die gesetzliche Frist von einem Monat (regelmäßig) für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Auch wenn man unterstellt, dass hier § 58 VwGO mit seiner Jahresfrist einschlägig wäre, beginnt die Zeit, die für die Verwirkung von etwaigen Ansprüchen der Klägerin auf Folgenbeseitigung gegen den Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Tilgung und Verzinsung von Darlehen der Beigeladenen maßgeblich ist, nicht jeweils erst mit der Aufnahme der Darlehen durch die Beigeladene, sondern mit dem Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2003. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, wann die Klägerin ihre Klage hätte erheben müssen, um sich auch hinsichtlich eventueller Folgenbeseitigungsansprüche nicht dem Einwand der Verwirkung auszusetzen. Jedenfalls liegt auf der Hand, dass die Klägerin eine Klage mit dem Inhalt und den Anträgen aus ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2007 unverzüglich nach dem erkennbaren Beginn von Baumaßnahmen im Spätsommer 2004 hätte erheben können. Mit der ursprünglichen Klage geht die Klägerin gegen den Beklagten vor, ohne dessen konkrete Leistungen an die Beigeladene zu kennen, die mittelbar Gegenstand der nun nur noch verfolgten Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin sind. Auch durch eine solche Klage hätte die Klägerin seinerzeit ihre prozessualen Abwehrrechte gegen den Beklagten wirksam wahren können und sich nicht durch weiteres Zuwarten mit der Klage dem Einwand eines treuwidrigen Verhaltens in Gestalt der prozessualen Verwirkung ihrer Abwehrrechte ausgesetzt.
Der Beklagte und die Beigeladene haben sich in ihren baulichen Maßnahmen und finanziellen Dispositionen auf die tatsächlich entstandene Lage - Errichtung des "Neuanbaues" am Kreiskrankenhaus sowie die Finanzierung dieser Maßnahme gemäß Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - eingerichtet. Die Kosten für den "Neuanbau" wären umsonst aufgebracht worden, hätte die Klägerin sich die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Begehren eines Rückbaues durchsetzen können. Eine Rückabwicklung des Vollzugs des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 würde zudem nach dem glaubhaften Vorbringen der Beigeladenen auch zur Folge haben, dass diese insolvent würde und ihren Betrieb einstellen müsste. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, dass der Vollzug des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 noch nicht abgeschlossen sei. Daran ist zwar richtig, dass Schuldendienst (Tilgung) und Zinsleistungen für das Bankdarlehen für die Beigeladene für die Finanzierung der Baumaßnahme noch weiterhin bedient werden müssen. Ein "Ausstieg" aus diesem Vorhaben ist indes nicht möglich, da die vertraglichen Bindungen der Beigeladenen gegenüber der Bank nicht rückgängig gemacht werden können. Sie ist auch deshalb nicht möglich, weil die Beigeladene das Bankdarlehen auch tatsächlich in Anspruch genommen hat und eine rechtliche Möglichkeit, aus den hieran anknüpfenden rechtlichen vertraglichen Verbindlichkeiten "auszusteigen", nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargetan ist.
Das Gericht ist u.a. aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2008 auch überzeugt, dass eine frühe Klage der Klägerin gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 den Rechtsfrieden weniger gestört hätte als die Klage vom 07. Juni 2007, die das dringend notwendige Gespräch der Beteiligten über ihre Zukunft unter den sich ständig verschärfenden Wettbewerbsbedingungen wohl nachhaltig blockiert. Die Verwirkung des Klagerechts der Klägerin jedenfalls im Jahre 2007 dient mithin auch dem öffentlichen Interesse am Rechtsfrieden.
2.
Die Entscheidung, ob die prozessuale Verwirkung von Klagebefugnissen gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 auch das Begehren der Klägerin zu Ziffer 1 b umfasst, muss dem hierfür zuständigen Landgerichts Aurich vorbehalten bleiben; auf den Verweisungsbeschluss vom heutigen Tage nimmt das Gericht insoweit Bezug. An dieser Verweisung ist das Gericht nicht dadurch gehindert - wie der Beklagte meint -, dass der Hilfsanspruch der Klägerin nur für den Fall erhoben sei, dass die Klägerin mit ihrem Folgenbeseitigungsanspruch nicht durchdringt, weil dem Beklagten (und der Beigeladenen) diese Folgenbeseitigung wegen unverhältnismäßiger, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen nicht angesonnen werden dürfe. Diese ursprüngliche Fassung des Hilfsantrags hat die Klägerin mit dem Antrag in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2008 nicht mehr aufrechterhalten (und im Übrigen auch schon nicht mehr in den Schriftsätzen davor).
3.
Die prozessuale Verwirkung der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2003 betrifft auch den Antrag zu Ziffer 2. Auch das Feststellungsbegehren setzt voraus, dass die Klägerin vom Gericht noch verlangen darf, die Rechtsmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 2003 zu überprüfen. Daran fehlt es auch im Hinblick auf ein Feststellungsbegehren aus den dargelegten Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1961 - VI C 79.58 -, zitiert nach [...]).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; sie hat sich durch eigene Anträge einem Kostenrisiko ausgesetzt (s. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe von § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen ( § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dr. Schrimpf
Dr. Seeringer