Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 02.12.2009, Az.: 5 A 25/08
Bankkonto; Bargeld; Beweislast; Beweisverwertung; Dauerverwaltungsakt; Eigentumsvermutung; Einzahlung; Ermessensfehler; Gefahr; Gefahr durch das Geld; Gefahr für das Geld; Gewinnabschöpfung; Herkunft; Konto; Prognose; Sicherstellung; Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; deliktische; gegenwärtige Gefahr; präventive
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 02.12.2009
- Aktenzeichen
- 5 A 25/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 43825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:1202.5A25.08.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 2010, 529-530
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach Einzahlung eines Bargeldbetrages auf ein Bankkonto kann dessen Sicherstellung im Rahmen der - präventiven Gewinnabschöpfung - nicht mehr auf § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützt werden.
- 2.
Bei der Sicherstellung eines Geldbetrages zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 26 Nr. 1 Nds. SOG) im Rahmen der - präventiven - Gewinnabschöpfung sind zwei Varianten denkbar: Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann sich zum einen aus der Verwendungsabsicht des Besitzers des Geldbetrages ergeben (Gefahr durch das Geld) und zum anderen daraus, dass durch die Auszahlung des Geldes an den Besitzer Rückzahlungsansprüche des wahren Berechtigten vereitelt oder erschwert werden (Gefahr für das Geld).
- 3.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen einen Sicherstellungsbescheid ist wegen des Charakters dieser Verfügung als Dauerverwaltungsakt grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
- 4.
Eine gegenwärtige Gefahr für das Geld kann nur bestehen, wenn Rückforderungsansprüche des wahren Berechtigten existieren. Für diesen Umstand ist die Behörde materiell beweisbelastet. Deshalb geht die Nichterweislichkeit der deliktischen Herkunft des Geldes trotz verbleibender Zweifel zu Lasten der Behörde.
- 5.
Aufzeichnungen über eine Telefonüberwachung unterliegen im Verwaltungsrechtsstreit grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot. Dies folgt aus § 100b Abs. 6 und Abs. 5 StPO a.F. bzw. § 101 Abs. 8 StPO n.F.
Tenor:
Der Sicherstellungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 sowie der Kostenbescheid vom 17.01.2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Geldbetrag von 8 400 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 8 552,30 EUR festgesetzt
Tatbestand
Der am F. geborene Kläger klagt gegen eine unter Sofortvollzug angeordnete Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 8 400 EUR, das ihm anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnung in G., H. am 08.03.2007 abgenommen worden ist. Er lebte mit seiner Ehefrau 8 Jahre (von 2000 bis 2008) in Deutschland, hat zwei kleine Kinder und bezog Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich etwa 600 EUR. Der Aufenthalt des Klägers und seiner Familie wurde aufenthaltsrechtlich geduldet. Der Kläger und seine Familie haben die Bundesrepublik etwa vor einem Jahr freiwillig verlassen und leben seitdem in I..
Im Dezember 2006 gab es in Braunschweig und Umgebung eine Serie von 24 schweren Einbruchdiebstählen, die von einer Bande mit professionellen Organisationsstrukturen ausgeführt wurden und bei denen ein Gesamtschaden von etwa 600 000 EUR entstand. Bei den Ermittlungen gegen die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Täter wurde festgestellt, dass der später festgenommene Cousin des Klägers, J. K., vor und nach der Ausführung eines Einbruchdiebstahls am 31.12.2006 bei einem Autohändler in L. (Schaden: 300 000 EUR), den der Kläger nach den Feststellungen der Polizei (Abschlussbericht Zentrale Kriminalinspektion BS vom 10.04.07, S. 25) persönlich kannte, seinen Pkw jeweils an dem vom Kläger bewohnten Haus abgestellt hatte. Mittels anschließender Überwachung der Mobilfunkanschlüsse wurden Gespräche mit dem Kläger registriert, die den Verdacht begründeten, er sei in das organisatorische Netzwerk der Bande eingebunden. Eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm am 28.01.2007 ergab jedoch zunächst keine weiteren Erkenntnisse. In weiteren überwachten Telefongesprächen war jedoch die Rede davon, dass die Ehefrau des Klägers bei der Durchsuchung noch wichtige Sachen habe verstecken können und deshalb nichts gefunden worden sei. Bei einer weiteren Wohnungsdurchsuchung am 08.03.2007 stellte die Zentrale Kriminalinspektion - ZKI - Braunschweig u. a. Schmuck, Uhren und einen DVD-Player sowie einen Briefumschlag mit Bargeld in Höhe von 8 400,- EUR sicher. Im Durchsuchungsbericht wurde festgestellt, auffällig seien ein großer Rückprojektionsfernseher im Wohnzimmer sowie eine große Zahl hochwertiger Bekleidungsgegenstände, die in der Wohnung vorgefunden worden seien und darauf hindeuten würden, dass die Familie neben den Leistungen des Sozialamts über weitere Geldquellen verfüge. Der Kläger gab bei der Befragung an, dass der Geldbetrag von seinem Cousin aus der Heimat stamme, für dessen Firma er in Deutschland einen Bus kaufen solle. Seine Ehefrau hingegen gab an, der Kläger habe einen Bus von Verwandten aus M. in Deutschland verkauft und dafür den Geldbetrag erhalten, den er noch nach M. schicken müsse.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig leitete am 12.04.2007 gegen den Kläger und seine Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Bandendiebstahls (122 Js 18224/07) und gegen den Kläger allein ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialhilfebetrugs (122 Js 18637/07) ein. Bereits zuvor, mit Anwaltsschriftsatz vom 28.03.2007 an die Staatsanwaltschaft Braunschweig, hatte der Kläger die Ablichtung und Übersetzung einer Bestätigung der Firma N. (O.) über die Zahlung von 7 500,- EUR zur Anschaffung eines Pkws vorgelegt und die Freigabe dieses Betrages beantragt. Unter dem 30.04.2007 legte er weitere Unterlagen aus I. zum Nachweis der Herkunft des sichergestellten Geldbetrages vor. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig lehnte mit Verfügung vom 27.07.2007 die Freigabe des Geldes ab.
Mit Verfügung vom 05.09.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Ermittlungsverfahren wegen schweren Bandendiebstahls nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es an dem für die Anklageerhebung erforderlichen Nachweis der direkten Tatbeteiligung des Klägers fehle. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Autohändlers lägen verschiedene Indizien für eine Tatbeteiligung des Klägers vor, die für eine Anklageerhebung aber nicht ausreichen würden. Die sichergestellten Gegenstände (Schmuck, PC, DVD-Player) seien bis auf das Bargeld bereits an den Kläger ausgehändigt worden. Das Geld könne zwar einer konkreten Tat nicht zugeordnet werden. In Anbetracht der beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Frau sowie ihren unterschiedlichen Angaben zu der angeblich legalen Herkunft des Geldes, könne es aber nicht aus legalen Quellen stammen. Da der Kläger die Herausgabe des Geldes forderte, gab die Staatsanwaltschaft unter dem 05.11.2007 das Verfahren an die Polizeiinspektion Braunschweig zwecks Überprüfung ab, ob "präventive Gewinnabschöpfung" in Betracht komme. Die Polizeiinspektion Braunschweig leitete ein Verfahren nach § 26 Nds. SOG ein und gab es zuständigkeitshalber an die Beklagte ab.
Das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (122 Js 18637/07) stellte die Staatsanwaltschaft am 17.12.2007 vorläufig gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 2 000 EUR zur Wiedergutmachung des Schadens an den Landkreis Helmstedt ein.
Mit Bescheid vom 14.01.2008 verfügte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass das von der Polizei beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 8 400 EUR sichergestellt und in öffentliche Verwahrung genommen wird. Zur Begründung für das Vorliegen einer Gefahrenlage i. S. des § 26 Nr. 1 Nds. SOG führte sie aus, es müsse dringend befürchtet werden, dass das beim Kläger sichergestellte Bargeld u. a. zur Begehung, Vorbereitung oder Organisation weiterer Straftaten benutzt werden sollte, und es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass "durch die Aushändigung des sichergestellten Bargeldes an den Kläger das Eigentums- und das Besitzrecht zu Lasten des rechtmäßigen Eigentümers widerrechtlich vom Kläger ausgeübt werde". Sie verwies hierzu darauf, dass die tatsächliche Herkunft des Geldes noch immer nicht schlüssig erklärt und belegt sei. Eine Sicherstellung könne auch nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG erfolgen, um die Eigentümerin oder den Eigentümer vor Verlust zu schützen.
Am 14.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 17.01.2008, mit dem er zu einer Verwaltungsgebühr für die Sicherstellung von 152,30 EUR herangezogen wurde, nachgesucht (5 B 26/08). Er ist der Ansicht, die unterschiedlichen Angaben von ihm und seiner Frau zur Herkunft des Geldes würden sich ohne weiteres auf Grund der großen Aufregung, die bei der Durchsuchung bei seiner Familie produziert worden sei und durch Sprachdifferenzen sowie Ungenauigkeiten erklären. Gegen seine Beteiligung an den Straftaten der drei verurteilten Täter spreche, dass er alle sichergestellten Gegenstände mittlerweile zurück erhalten habe, nachdem die Geschädigten erklärt hätten, sie würden ihnen nicht gehören. Der Verdacht gegen ihn sei überhaupt nur entstanden, weil sein Cousin am Silvestertag seine Frau für die Silvesterfeier bei ihm vorbeigebracht habe und selbst noch einmal weggefahren sei. Ohne dieses Ereignis wäre er nicht in Verdacht geraten. Herr P. Q. in I. könne auch als Zeuge bestätigen, dass der Kläger 7 500 EUR für die Anschaffung eines Transporter bzw. Busses erhalten habe. Die weiteren 900 EUR habe er im Laufe der Zeit für seine Kinder angespart.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008 über die Sicherstellung und den Kostenbescheid vom 17.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Geldbetrag von 8 400 EUR an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angegriffene Sicherstellungsverfügung und verweist ergänzend auf das abgehörte Telefonat zwischen zwei Beschuldigten, in dem davon die Rede gewesen sei, die Ehefrau des Klägers habe eine wichtige Sache verstecken können. In einem weiteren Telefonat nach der zweiten Durchsuchung habe die Ehefrau des Klägers angegeben, man habe zwar R. Geld gefunden, das von S. jedoch nicht. Dies spreche dafür, dass die Wohnung als Versteck für unrechtmäßig erlangtes Geld und andere Wertgegenstände genutzt werde. Daher sei davon auszugehen, dass diese Gelder zur Finanzierung weiterer Straftaten, etwa zum Ankauf von Fahrzeugen, Arbeitshandys, Werkzeug o. ä. dienen sollen. Die Bescheinigung des Herrn T. werde als Gefälligkeitsbescheinigung gewertet, was vor allem aus einem abgehörten Gespräch des Klägers mit einer anderen Person folge, in dem über die Beschaffung eines legalen Nachweises für das sichergestellte Geld gesprochen worden sei. Die Beklagte nimmt weiter Bezug auf eine Stellungnahme der ZKI Braunschweig vom 04.03.2008 nebst Telefonprotokollen über die den Kläger betreffenden bzw. von ihm geführten und ihn belastenden Gespräche.
Mit Beschluss vom 05.03.2008 und Berichtigungsbeschluss vom 18.03.2008 (5 B 26/08) hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und bei der Prüfung der Vollziehbarkeit des Kostenbescheides vom 17.01.2008 eine Prüfung der Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung vom 14.01.2008 zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch als offen bewertet und bei der Interessenabwägung darauf abgestellt, dass die widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau über die Herkunft des Geldes ebenso ein Indiz für den illegalen Erwerb wie die abgehörten Telefongespräche sein können. Mit Beschluss vom 28.08.2008 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde, die der Kläger darauf gestützt hat, seine Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zur Klärung des Sachverhaltes eine Beweisaufnahme erforderlich sei, hat das Nieder sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.01.2009 (11 PA 340/08 ) zurückgewiesen.
Unter dem 26.05.2009 hat Herr O. mit notariell beglaubigter Unterschrift nochmals schriftlich bestätigt, im November 2006 geschäftlich in Deutschland gewesen zu sein und vorgehabt zu haben, einen Transporter für seine Firma in I. zu erwerben. Wegen der Kürze seines Aufenthalts habe er es nicht geschafft, ein geeignetes Fahrzeug zu finden und habe deshalb dem Kläger einen Barbetrag von 7 500 EUR gegeben, damit dieser ein Fahrzeug für ihn besorge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft (122 Js 18637/07und 122 Js 18224/07).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Sicherstellungsbescheid der Beklagten vom 14.01.2008 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid vom 17.01.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Er hat deshalb auch einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages.
Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsverfügung ist § 26 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -. Danach können die zuständige Verwaltungsbehörde sowie auch die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2).
Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung sind hier weder nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG noch nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG gegeben.
Da der Geldbetrag bereits am 14.03.2007 und damit vor Erlass der Sicherstellungsverfügung auf ein Konto eingezahlt wurde, sind nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer die Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG von vornherein nicht gegeben, weil nicht mehr bestimmte Gegenstände - Geldscheine - sichergestellt sind, die potentiellen Eigentümern herausgegeben werden könnten, sondern lediglich der Betrag. Jedoch besteht in diesen Fällen die polizeirechtliche Gefahr i. S. des § 26 Nr. 1 Nds. SOG darin, dass bei einer Herausgabe des Betrages an den Kläger und dem Verbrauch durch ihn Rückforderungsansprüche Geschädigter vereitelt oder erschwert würden (erkennende Kammer , Beschluss v. 18.01.2007, 5 B 332/06, www.dbovg.niedersachsen.de, m.w.N. - Urt. v. 29.05.2008 - 5 A 251/07 -; a. A. wohl VG Oldenburg, Beschluss v. 30.01.2008, 2 A 969/07, www.dbovg.niedersachsen.de).
Der Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr i. S. des § 26 Nr. 1 Nds. SOG steht nicht von vornherein entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen schweren Bandendiebstahls - 122 Js 1822407 - das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat und das Geld einer konkreten Straftat nicht hat zuordnen können. Die Erkenntnis, dass das beschlagnahmte Geld für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, erstreckt sich nicht auf außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen der Polizei aus Gründen der Gefahrenabwehr. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann trotz Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. dazu: VG Aachen, Beschluss v. 10.02.2005 - 6 L 825/04 - m.w.N., zitiert nach Juris).
Die Sicherstellung des beim Kläger gefundenen Bargelds ist jedoch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nicht erforderlich ( § 26 Nr. 1 Nds. SOG).
Den für die Sicherstellung des zuvor eingezahlten Bargelds aus den o. g. Gründen hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 26 Nr. 1 Nds. SOG versteht die erkennende Kammer dahin, dass sich die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 26 Nr. 1 Nds. SOG aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben kann (1. Alt.: "Gefahr durch das Geld") und/oder daraus, dass bei der Herausgabe des Geldes Rückzahlungsansprüche des Berechtigten vereitelt oder erschwert würden (2. Alt.: "Gefahr für das Geld"). Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch das Geld ist unerheblich, wer Eigentümer ist, solange es in den Händen seines Besitzers eine Gefahr darstellt (Söllner, NJW 2009, 3339). Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Hinweise für die Verwendung des Geldes für (weitere) Straftaten bestehen, vor allem bei organisierter Kriminalität und wiederholtem strafrechtlichen In-Erscheinung-Treten des Besitzers.
Unter (konkreter) Gefahr ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1a Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Die Gefahr ist nach § 2 Nr. 1b Nds. SOG gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr (vgl. Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis, 3. Aufl., S. 48). In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können ( Nds. OVG, Urt. v. 17.11.2009 - 11 LB 401/09 -; Urt , v. 02.07.2009 - 11 LC 4/08 -, "www.dbovg.niedersachsen.de"). Hieran wird deutlich, dass der Begriff "gegenwärtige Gefahr" hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts stellt. Es kommt insoweit aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 9. Aufl., § 2 Rn. 5).
Daran gemessen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, der Kläger werde das zuvor beschlagnahmte Geld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten verwenden (z. B. für den Kauf von Handys, Werkzeug, Fahrzeugen) und daher wegen der Verletzung von Rechtsnormen die öffentliche Sicherheit schädigen (1. Alt., Gefahr "durch" das Geld).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage gegen einen Sicherstellungsbescheid ist wegen des Charakters dieser Verfügung als Dauerverwaltungsakt mangels entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss v. 30.01.2008, a.a.O.), hier also der 02.12.2009. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor etwa einem Jahr aus der Bundesrepublik ausgereist ist und seitdem in I. lebt. Auch wenn für den Kläger wegen seiner freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ein Einreiseverbot nach § 11 AufenthG nicht gilt, hat er keinen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Deutschland, denn seine Duldung ist mit der Ausreise erloschen ( § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ) und lebt nicht wieder auf. Damit ist die gegenwärtige Gefahr, dass der Kläger durch das Begehen von Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland verstößt, nicht (mehr) gegeben. Dafür, dass er aus dem Ausland "Einfluss nimmt" und sich indirekt über Mittelspersonen mit dem Geld an Straftaten in Deutschland beteiligt, gibt es keine Anhaltspunkte. Er ist weder vor dem Zeitraum, in der die Einbruchdiebstähle begangen wurden, noch zu einem späteren Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Nach dem o. g. Maßstab liegen auch nicht hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass bei Herausgabe des sichergestellten Geldes an den Kläger Rückzahlungsansprüche eines Berechtigten vereitelt oder erschwert würden (2. Alt., Gefahr "für" das Geld).
Da bislang von einem Berechtigten Rückzahlungsansprüche nicht geltend gemacht worden sind, ist Voraussetzung für die Annahme des Bestehens solcher Ansprüche, dass die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das sichergestellte Geld aus den Einbruchdiebstählen stammt und der Kläger weder Eigentümer des Betrages von 900 EUR noch rechtmäßiger Besitzer des Betrages von 7 500 EUR ist, der nach seinen Angaben Herrn T. gehört. An dieser Überzeugung fehlt es der Kammer im vorliegenden Fall. Auch wenn Zweifel am Eigentum bzw. rechtmäßigen Fremdbesitz des Klägers bleiben, so ist der Beklagten der Nachweis der deliktischen Herkunft des Geldes nicht gelungen. Sie hat nicht widerlegt, dass der Kläger Eigentümer der 900 EUR und rechtmäßiger Fremdbesitzer der 7 500 EUR von Herrn T. ist.
Zunächst ist hier von der Vermutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB zu Gunsten des Klägers als Besitzer des sichergestellten Geldbetrages im Zeitpunkt der Durchsuchung im März 2007 auszugehen. Danach wird vermutet, dass er auch Eigentümer des Geldes war. Ob diese Vermutung nur hinsichtlich des Teilbetrages von 900 EUR gilt, nicht aber für die 7 500 EUR, deren Eigentümer nach dem Vortrag des Klägers nicht er, sondern Herr T. sein soll, kann hier letztlich dahinstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB kann grundsätzlich von der sicherstellenden Behörde widerlegt werden, aber nur durch den Beweis des Gegenteils ( § 292 ZPO ) zu voller - gemäß § 286 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender -Überzeugung des Gerichts ( BGH, Urt. v. 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, NJW 2002, 2101 [BGH 04.02.2002 - II ZR 37/00]-2102). Neben den in § 1006 BGB ausdrücklich genannten Fällen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Eigentumsvermutung auch mit Hilfe von Beweisanzeichen, sogenannten Indiztatsachen und Erfahrungssätzen, die gegen einen rechtmäßigen Besitzerwerb sprechen, widerlegt werden kann ( BVerwG, Urt. v. 24.04.2002 - 8 C 9/01 - NJW 2003, 689 ff. [BVerwG 24.04.2002 - 8 C 9/01]; VG Osnabrück, Urt. v. 02.05.2005 - 4 A 136/05 - n. v.). Selbst bei Zubilligung von Beweiserleichterungen müssen zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines (unbekannten) Dritten "wahrscheinlicher erscheinen lassen" als das Eigentum des Besitzers (BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, a.a.O.). Gelingt dies nicht, wirkt sich dies zu Lasten der sicherstellenden Behörde aus, und es bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung.
Auch ohne Anwendbarkeit von § 1006 BGB trägt die Beklagte hier nach allgemeinen materiellen Beweislastregeln die Beweislast für die deliktische Herkunft des Geldes, weil sie auf diese Tatsache ihre Befugnis zur Sicherstellung des Geldbetrages stützt (vgl. zur Beweislast: Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 13). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine für sich günstige Rechtsfolge herleitet. Die Nichterweislichkeit der deliktischen Herkunft des Geldes geht deshalb hier ebenso zu Lasten der Beklagten wie das nicht gelungene Widerlegen der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Da die Beklagte demnach für beide Teilbeträge nachweisen muss, dass sie aus den Einbruchdiebstählen stammen, kann unabhängig von der Anwendbarkeit des § 1006 BGB einheitlich für den Gesamtbetrag von 8 400 EUR geprüft werden, ob hinreichende Indizien für einen deliktischen Erwerb vorliegen. Nach Auffassung der Kammer genügen diese Indizien hier nicht.
Zwar sprechen zunächst die widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Frau über die Herkunft des Geldes für einen illegalen Erwerb. Soweit der Kläger meint, dies mit der Aufregung, die bei der Wohnungsdurchsuchung geherrscht habe, erklären zu können, steht dem entgegen, dass laut Stellungnahme der ZKI die Vernehmungen erst im Anschluss an die Durchsuchung getrennt durchgeführt worden sind. Die abgehörten Telefongespräche des Klägers und seiner Frau mit verschiedenen Personen, in denen diese über die Durchsuchung, über das gefundene sowie das nicht gefundene Geld und über die Möglichkeit der Beschaffung eines legalen Nachweises für die Herkunft des Geldes gesprochen haben, verstärken den Verdacht gegen den Kläger. Auch fällt auf, dass der Kläger zunächst nur pauschal angegeben hatte, das Geld solle für den Kauf eines Transporters für seinen Cousin verwendet werden, während er später vortrug, er habe den Teilbetrag von 900 EUR für seine Kinder aus einer Nebenerwerbsquelle selbst angespart, und für 7 500 EUR habe er einem Herrn T. einen Transporter besorgen sollen. Herr T. hielt sich zwar laut der mit der Klageschrift vorgelegten Kopie seines Visums vom 18.11.bis 02.12.2006 in Deutschland auf und hatte seiner schriftlichen Erklärung vom 26.05.2009 zufolge dem Kläger das Geld zwecks Autokaufs am Ende seines Aufenthalts übergeben. Nicht nachvollziehbar ist aber insoweit, dass das Geld bei der Wohnungsdurchsuchung am 08.03.2007 und damit drei Monate später noch immer beim Kläger vorhanden war, obgleich der Markt für den Kauf gebrauchter Fahrzeuge groß ist und sich üblicherweise der Erwerb eines Transporters nicht über Monate hinzieht.
Auch wenn die vorgenannten Indizien erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft des Geldes aufkommen lassen, überwiegen diese letztlich nicht gegenüber den Anhaltspunkten, die für den rechtmäßigen Besitz des Klägers sprechen.
Zunächst muss zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass ihm eine Tatbeteiligung an den Einbruchdiebstählen nicht nachzuweisen war (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 05.09.2007, 122 Js 18224/07) und er weder vorbestraft ist, noch Informationen über spätere Straftaten vorliegen. Das Geld wurde bei ihm auch nicht zeitnah zu den Diebstählen oder in Tatortnähe aufgefunden. Insbesondere wurde der Kläger nicht mit dem Geld auf dem Grundstück eines Geschädigten angetroffen.
Soweit sich aus den Aufzeichnungen über die Telefonüberwachung Hinweise darauf ergeben haben, dass der Kläger in das organisatorische Netzwerk der Bande eingebunden gewesen ist, dürfen sie im vorliegenden Verfahren nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 16.11.2006, a.a.O.). Dass insoweit ein Beweisverwertungsverbot besteht, folgt aus § 100b Abs. 6 StPO, der die unverzügliche Vernichtung der Unterlagen aus der Telefonüberwachung vorschreibt, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung zeigt, dass auf diesem Weg gefertigte Unterlagen allein Strafverfolgungszwecken dienen sollen. Dafür, dass im vorliegenden Verfahren die Telekommunikationsüberwachungsergebnisse nicht verwertet werden dürfen, spricht auch § 100b Abs. 5 StPO, wonach die nach § 100a StPO erlangten Daten ausschließlich dann in einen anderen Verwendungszusammenhang überführt werden dürfen, wenn sich aus ihnen der Verdacht auf eine andere Katalogstraftat i. S. des § 100a StPO ergibt, wegen der die Telekommunikationsüberwachung nicht angeordnet worden ist. Dies ist im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht der Fall. Die Verwertung der Erkenntnisse der Telefonüberwachung zu Beweiszwecken würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis ( Art. 10 GG ) des Klägers bedeuten (vgl. dazu auch: Finanzgericht Bad.-Württ. , Urteil v. 11.06.2002 - 11 K 70/99 -, Juris, Rn. 47 ff.).
Dass der Kläger einen Betrag von 900 EUR selbst angespart hat, erscheint denkbar, denn er hat neben den Leistungen, die er nach dem AsylbLG bezogen hat, kleinere Provisionen für die Vermittlung von An- und Verkäufen von Fahrzeugen erhalten. Dies hat er auch im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Sozialhilfebetruges (122 Js 18637/07) eingeräumt. Soweit die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.08.2008 hierzu andere Ausführungen gemacht hat, nimmt sie davon Abstand, weil sie auf dem Missverständnis beruhten, der Kläger habe im Verlaufe des Verfahrens angegeben, den Gesamtbetrag von 8 400 EUR aus Provisionen angespart zu haben.
Schließlich erscheint auch der Auftrag zum Autokauf für Herrn T. nicht völlig unglaubhaft. Herr P. T. ist laut einer Recherche im Internet Inhaber der U. mit Hauptsitz in I. (www. V..com). Ob es sich bei den von ihm erstellten Bestätigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, vermag die Kammer weder festzustellen noch auszuschließen. Das Schreiben des Herrn T. vom 26.05.2009, mit dem er die Herausgabe seines Geldes fordert, ist jedenfalls mit einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung versehen, was den Schluss zulässt, dass das Schreiben tatsächlich von ihm verfasst wurde.
Angesichts der etwa gleichen Anzahl gleichwertiger Indizien, die für und gegen den berechtigten Besitz des Klägers sprechen, geht die Kammer trotz verbleibender Zweifel davon aus, dass die Beklagte die Eigentumsvermutung nicht widerlegt bzw. die deliktische Herkunft des beim Kläger aufgefundenen Geldes nicht nachgewiesen hat. Deshalb ist nicht von einer Beweislastumkehr dahingehend auszugehen, dass der Kläger sein Eigentum bzw. seinen berechtigten Besitz an dem sichergestellten Geld nachzuweisen hat. Aus diesem Grund brauchte die Kammer auch nicht den vom Kläger benannten Zeugen Q. zu vernehmen.
Mit diesem Ergebnis weicht die Kammer von ihren Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.08.2008 ab, in dem sie wegen der Indizien, die für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechen, davon ausgegangen war, dass die dem Kläger zukommende Eigentumsvermutung "erschüttert" sei und er wegen einer dadurch eingetretenen Beweislastumkehr den Nachweis des rechtmäßigen Besitzerwerbs erbringen müsse. Diese Rechtsauffassung wird aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten:
Zum einen genügt es nach Auffassung der Kammer bei richtigem Verständnis einer gesetzlichen Vermutung wie in § 1006 BGB nicht, diese Vermutung zu "erschüttern", sondern die Vermutung kann - wie oben ausgeführt - nur durch den Beweis des Gegenteils ( §§ 173 VwGO, 292 ZPO) zu voller Überzeugung des Gerichts widerlegt werden. Zum anderen ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass bei den Anforderungen an die Indizien für eine deliktische Herkunft ein strengerer Maßstab anzuwenden ist, als die Kammer es bisher getan hat (vgl. nur: Nds. OVG, Urteil vom 17.11.2009 - 11 LB 401/09 -, mit dem der Senat das Urteil der Kammer vom 08.05.2008 - 5 A 251/07 - aufgehoben hat).
Die Folge der nicht widerlegten Eigentumsvermutung bzw. des nicht nachgewiesenen illegalen Erwerbs ist hier, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG nicht vorliegen und der Bescheid vom 14.01.2008 auch hinsichtlich der an die Sicherstellung anknüpfenden öffentlichen Verwahrung und des Verfügungsverbots rechtswidrig ist. Mit der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung ist auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 17.01.2008 aufzuheben. Der Kläger hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG außerdem - wie beantragt - einen Anspruch auf Auszahlung des sichergestellten Geldbetrages.