Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.03.2024, Az.: 2 B 512/24

Beamtenverhältnis auf Widerruf; charakterliche Eignung; Entlassung; Polizeianwärterin; Entlassung einer Polizeianwärterin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.03.2024
Aktenzeichen
2 B 512/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0306.2B512.24.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.959,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Die Antragstellerin absolvierte seit 1. Oktober 2020 ihre Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin.

Sie hat ihr Bachelorexamen am 31. August 2023 mit der Note befriedigend bestanden. Der Vorbereitungsdienst hätte grundsätzlich bei Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 NLVO-Pol nach drei Jahren mit Ablauf des 30. September 2023 geendet. Allerdings verlängerte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. September 2023 den Vorbereitungsdienst. Dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig, eine Klage ist hiergegen unter dem Aktenzeichen 2 A 593/23 vor dem Verwaltungsgericht Hannover anhängig

Die Antragstellerin unterhält ein Instagram-Profil mit den Profilnamen "D.".

Auf diesem Profil postete die Antragstellerin u.a. die in der Verfügung vom 29. November 2023 genannten Beiträge. So findet sich u.a. als Story-Highlight ihres Instagram-Profils ein solches mit dem Titelbild "Wer schützt uns vor der Polizei". Es finden sich hier polizeikritische Beiträge. Weiter zeigt sich die Antragstellerin selbst in einem eigenen Video klavierspielend in der Polizeiakademie. Eingeblendet ist folgender Text: "Ich bin gerade auf einem Lehrgang innerhalb der Polizei und habe in der Akademie ein großes altes Klavier stehen sehen. Es war irgendwie plötzlich sehr emotional. Viele wissen wie ich kämpfe in diesem System. Das Klavier war so unpassend in diesem Raum wie ich."

Ein weiteres Video zeigt die Antragstellerin in einem Filmbeitrag (ARD-Dokumentarfilm). Darin erklärt sie: "Die ...(das nächste Wort ist nicht zu verstehen, lautet aber vermutlich "Entscheidung" oder "Idee") zur Polizei zu gehen, war auf jeden Fall, es besser zu machen. Das ist ein ganz ganz großer Punkt. Ich muss auch sagen, auch wenn es ein bisschen größenwahnsinnig ist, wollte ich in diesem System was verändern können in den Strukturen innerhalb der Polizei, die stattfinden. Ich merk jetzt immer wieder, dass es super schwer ist, fast gar nichts zu erreichen ist. Aber wenn es diese Leute nicht gibt, die laut werden, dann bleibt es leise und dann bleibt es so wie es ist."

Wegen der Einzelheiten der Posts wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Inhalt der Posts ist dokumentiert und zwischen den Beteiligten unstreitig.

Nachdem der Antragsgegnerin die Aktivitäten der Antragstellerin bekannt geworden waren, wurde sie im September 2023 zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die Antragstellerin nahm dazu durch ihren damaligen Rechtsanwalt unter den 11. Oktober 2023 Stellung.

In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin findet sich daneben eine Leistungsbewertung mit Begründung der Polizeiinspektion Harburg für die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit der Antragstellerin Anfang 2022 bei dieser Polizeiinspektion. Danach soll die Antragstellerin eine Abwehrhaltung gegen repressive Maßnahmen eingenommen und der Polizei eher misstrauisch gegenübergestanden haben. Dem Ausbilder sei besonders prägend in Erinnerung geblieben, dass es der Antragstellerin wichtig gewesen sei, "die Polizei zu revolutionieren".

Der Personalrat wurde beteiligt und stimmte einer Entlassung der Antragstellerin zu.

Mit Bescheid vom 29. November 2023 - der Antragstellerin am 2. Dezember 2023 zugestellt - entließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Zustellung der Verfügung folgt, aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie habe durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeidienst. Die Antragsgegnerin ordnete den Sofortvollzug der Entlassung an und begründete dies zusätzlich.

Die Antragstellerin hat am 18. Dezember 2023 Klage erhoben und suchte am 5. Februar 2024 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Sie hält die Entlassungsverfügung für offensichtlich rechtswidrig. Sie, die Antragstellerin, trenne ihr Privatleben von ihrem Beruf. Ihre Haltung, für Gerechtigkeit einzustehen und ihr Wunsch nach einer Welt ohne Rassismus, Sexismus und Homophobie sei ein wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Dezember 2023 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Antrag entgegen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Formal ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts hinreichend schriftlich begründet.

Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen ein besonderes öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung, denn die Antragsgegnerin hat mit ihrer Begründung letztlich dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem öffentlichen Interesse dient; ist überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anwärter bzw. Anwärterin nicht für den erstrebten Beruf geeignet ist, sollen auch keine öffentlichen Mittel durch die Weiterzahlung von Anwärterbezügen gebunden werden.

Auch in der Sache spricht alles dafür, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweisen wird.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des bzw. der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aufschubinteresse) und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse). Bei dieser Interessenabwägung sind wiederum zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des bzw. der Antragsteller in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches (oder anderes privates) Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. So liegt es hier.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Beamter auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden kann, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1989 - 2 B 104/88 -, juris, m.w.N.).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung ist dabei § 23 Abs. 4 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 32 NBG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der verfügten Entlassung noch Beamtin auf Widerruf. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nun wegen einer unterbliebenen Anhörung und inhaltlicher Unbestimmtheit rechtswidrig ist oder nicht und ob er im Klageverfahren ggfs. aufzuheben wäre. Zwar bestimmt § 30 Abs. 4 NBG, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung, frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen festgesetzten Zeit endet. § 4 Abs. 5 NLVO-Pol bestimmt jedoch, dass abweichend von dieser gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NBG Polizeikommissaranwärter / Polizeikommissaranwärterinnen mit Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis nicht entlassen sind. Die Regelung erwähnt zwar nur die Prüfung selbst, aus der Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG ergibt sich jedoch, dass auch nach Ablauf der allgemein in § 4 Abs. 3 NLVO-Pol festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht automatisch durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf enden soll.

Die Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Beamten bzw. hier einer Beamtin durch die Antragsgegnerin stellt einen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn dar. Die Entscheidung des Dienstherrn bzw. des für ihn handelnden Organs oder Bediensteten ist - wie im Übrigen auch bei dienstlichen Beurteilungen - gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Eignung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2007 - 3 B 05.210 -, juris). Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig einschätzen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Polizeidienst zu stellen sind und ob ein Anwärter diesen Anforderungen gewachsen ist. Das bedingt eine sorgfältige Abwägung aller Umstände. Charaktermängel können sich in der dienstlichen Leistung äußern, müssen es aber nicht; sie können sich im dienstlichen oder im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung können deshalb auch Erkenntnisse etwa aus den außerdienstlichen Beiträgen der Antragstellerin in den sozialen Medien herangezogen werden.

Die Beurteilung der charakterlichen Eignung als Polizeibeamtin durch die Antragsgegnerin beinhaltet eine Prognoseentscheidung darüber, ob die Antragstellerin nicht nur aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes und in der Prüfung erbrachten Leistungen, sondern auch aufgrund ihres sonstigen gezeigten Verhaltens voraussichtlich den an eine Polizeikommissarin zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt nach dieser prognostischen charakterlichen Entscheidung daher nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistungen erwiesen ist, sondern vielmehr schon dann, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Probe und dann bei weiterer Bewährung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.

Ausgehend hiervon ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestehen, nicht zu beanstanden. Für Zweifel an der persönlichen Eignung genügt es in aller Regel, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin ein Verhalten zeigt, welches die Besorgnis begründet, er bzw. sie werde aus persönlichen und fachlichen Gründen den an ihn/sie gestellten Anforderungen nicht oder nur unzureichend genügen. Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten weist ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten auf, welches die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung trägt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht auf die ausführliche Begründung der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2023. Die dort genannten Gründe sind für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat nicht nur pauschal der Antragstellerin ein Fehlverhalten vorgeworfen, sondern die von ihr beanstandeten Handlungen der Antragstellerin im Einzelnen ermittelt und im Bescheid dargelegt. Die Antragstellerin hat nach alledem wiederholt öffentlich gegen die Polizei als solche agitiert und verkündet, sie kämpfe in diesem System. Bereits in der praktischen Ausbildung hat sie gegenüber ihrem Ausbilder den Eindruck erweckt, dass sie das System revolutionieren wolle. Dies deckt sich mit ihrem Auftreten in dem ARD-Beitrag, in welchem sie ihre Schwierigkeiten schilderte, Veränderungen im System (der Polizei) zu erreichen.

Darüber hinaus wirft sie der Polizei unrechtmäßige "Polizeigewalt" vor, insbesondere gegen Klimaaktivisten. In ihren Posts gibt sie sich selbst als Angehörige der Polizei zu erkennen (z.B. in dem ARD-Beitrag oder durch das Video am Klavier in der Polizeiakademie). Soweit sich die Antragstellerin gleichermaßen als unpassend wie das Klavier in der Polizeiakademie empfindet, bestätigt dies letztendlich die von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung. Insgesamt zeigt das gesamte inner- und außerdienstliche Verhalten der Antragstellerin eine mehr als deutliche Distanzierung zu ihrem angestrebten Beruf als Polizeikommissarin und lässt im Übrigen auch schon nach ihrem eigenen Bekunden nur den Schluss zu, dass sie Polizeibeamtin werden will, um innerhalb des "Systems für ihre Werte" zu kämpfen.

Auch wenn einige Anliegen der Antragstellerin, für die sie sich in den sozialen Medien einsetzt, durchaus nachzuvollziehen sind, hat sie mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten. Sie agitiert sehr überspitzt und exponiert und beachtet nicht die Schranken, die die beamtenrechtlichen Vorschriften für eine politische Betätigung setzen. Zwar greift auch für Beamte und Beamtinnen die Freiheit der Meinungsäußerung. Sie müssen dabei jedoch stets die ihnen übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen (§ 33 Abs. 1 BeamtStG) und bei politischer Bestätigung Mäßigung und Zurückhaltung wahren (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Es darf nicht - wie in diesem Fall - der Eindruck entstehen, dass die übertragenen Aufgaben nicht mehr uneigennützig und unparteiisch erfüllt werden.

Nach alledem ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin für den Polizeiberuf nicht geeignet ist, nachvollziehbar, jedenfalls nicht willkürlich und insgesamt nicht zu beanstanden. Die Entlassungsverfügung wird sich deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig erweisen. Dem Antrag musste entsprechend der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre danach der 6fache Monatsbetrag der Anwärterbezüge (1.319,74 € x 6 = 7.918,44 €) anzusetzen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren wird dieser Streitwert um die Hälfte auf 3.959,22 € reduziert.