§ 31 AbgG - Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 48.000 Euro. Der Grundbetrag erhöht sich um einen Betrag von 1.455,31 Euro für jedes Fraktionsmitglied und jeden Gast sowie um weitere 312,70 Euro je Mitglied und Gast für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen. Die Zuschüsse nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen oder ermäßigen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung der in Satz 5 genannten Maßstabsgrößen. Maßstab der Veränderung ist zu einem Anteil von 25 vom Hundert der Index der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen und zu einem weiteren Anteil von 75 vom Hundert die Entwicklung der Bruttojahresvergütung eines verheirateten Angestellten (ohne Kinder, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der höchsten Lebensaltersstufe. § 6 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Präsident überprüft jeweils zu Beginn der Wahlperiode nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Rechnungslegungen der Fraktionen die in Satz 5 genannten Maßstabsgrößen und deren Gewichtung; er legt seinen Bericht dem Landtag vor. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung des Berichts mit Wirkung vom 1. Januar, der auf den in Satz 4 jeweils zuletzt genannten Stichtag folgt.
(2) Die Zuschüsse werden am Ersten jeden Monats im Voraus gewährt. Die Fraktionen erhalten sie für jeden Monat, in dem sie als solche bestehen. Bildet sich in dem Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so erhält die neue Fraktion den Zuschuss für diesen Monat nur insoweit, als er den Zuschuss, der der bisherigen Fraktion für diesen Monat zustand, übersteigt. Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder oder Gäste einer Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.
(3) Die Fraktionen dürfen die Zuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.
(4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den laufenden Einnahmen nicht getätigt werden können.