§ 31 NAbgG - Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 63 089 Euro und einem Zuschlag für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, in Höhe von monatlich 9 463 Euro. Der Grundbetrag erhöht sich um einen Betrag von 2 366 Euro für jedes Fraktionsmitglied und jeden Gast sowie um weitere 519 Euro je Mitglied und Gast für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen. Der Präsident legt dem Landtag jährlich nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Rechnungslegung der Fraktionen, der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Zuschüsse vor.

(2) Die Zuschüsse werden am Ersten jeden Monats im Voraus gewährt. Die Fraktionen erhalten sie für jeden Monat, in dem sie als solche bestehen. Bildet sich in dem Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so erhält die neue Fraktion den Zuschuss für diesen Monat nur insoweit, als er den Zuschuss, der der bisherigen Fraktion für diesen Monat zustand, übersteigt. Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder oder Gäste einer Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

(2a) Den Fraktionen werden für jeden Untersuchungsausschuss, für jeden Sonderausschuss und für jede Enquete-Kommission während des Zeitraums von der Einsetzung bis zur Vorlage des Berichts, längstens bis zum Ende der Wahlperiode, die nachgewiesenen Personal- und Gutachterkosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Entgelts einer in der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigten Person erstattet.

(3) Die Fraktionen dürfen die Zuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.

(4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Ausgaben erforderlich ist, die aus den laufenden Einnahmen nicht getätigt werden können.