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  • ab 23.02.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 2 15. AbgGÄndG

Bibliographie

Titel
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Redaktionelle Abkürzung
15. AbgGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110050000000

Die Fraktionen des Landtages erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs in den Monaten Juli und August 1994 über die in § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes genannten Beträge hinaus weitere Zuschüsse. Diese betragen für beide Monate zusammen bei der Fraktion der SPD 8.470 Deutsche Mark, bei der Fraktion der CDU 8.110 Deutsche Mark und bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3.620 Deutsche Mark.