§ 33d NAbgG - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach den §§ 31 und 32. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält. Die §§ 94 bis 99 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof prüft nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben.