Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.10.2019, Az.: 11 UF 148/19

Förderung des Verfahrens durch die Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach § 222 Abs. 1 FamFG

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.10.2019
Aktenzeichen
11 UF 148/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 37347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Jever - 19.06.2019 - AZ: 3 F 144/18 S

Fundstelle

  • NZFam 2019, 1015

Amtlicher Leitsatz

Bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungstr�gers nach � 222 Abs.�1 FamFG handelt es sich um keine Ausschlussfrist sondern um eine Frist, die der F�rderung des Verfahrens dient.

In der Familiensache
betreffend den Scheidungsverbund - hier Versorgungsausgleich
Beteiligte:
1. AA, Ort1
Antragstellerin,
Verfahrensbevollm�chtigte:
(...),
Gesch�ftszeichen: (...)
2. BB, Ort2
Antragsgegner,
3. Deutsche Rentenversicherung (...), Ort3
Gesch�ftszeichen: (...) - Ehefrau
4. Deutsche Rentenversicherung (...), Ort4,
Gesch�ftszeichen: (...) - Ehemann
5. CC GmbH & Co. KG - Personalwesen -, Ort5,
Gesch�ftszeichen: (...)
6. DD AG, Niederlassung f�r Deutschland, Ort6,
Gesch�ftszeichen: (...)
Beschwerdef�hrerin,
7. EE AG, Ort7,
Gesch�ftszeichen: (...)
8. FF a.G., Ort8,
Gesch�ftszeichen: (...)
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat f�r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 8.�Oktober�2019
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 6) wird der am 19.06.2019 verk�ndete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever bez�glich der Entscheidung �ber den Versorgungsausgleich zu Ziffer�II Absatz�4 wie folgt abge�ndert und neu gefasst:

    Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungstr�ger CC GmbH & Co. KG (Personalnummer: (...)) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in H�he des Betrages von 14.190,49 €, bezogen auf den 31.05.2018, bei dem Versorgungstr�ger FF a.G. nach Ma�gabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019 (...) begr�ndet. Der Versorgungstr�ger CC GmbH & Co. KG wird verpflichtet, den Kapitalbetrag in H�he von 14.190,49 € an die FF a.G. zu zahlen.

  2. II.

    F�r das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgeb�hren erhoben; die au�ergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  3. III.

    Der Verfahrenswert f�r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

  4. IV.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gr�nde

I.

Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde durch den am 19.06.2019 verk�ndeten Beschluss des Familiengerichts geschieden. Das Familiengericht hat mit gleichem Beschluss den Versorgungsausgleich geregelt.

Dabei hat es die Auskunft �ber das Anrecht des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der CC GmbH & Co. KG vom 15.03.2019 zugrunde gelegt, wonach der Antragsgegner w�hrend der Ehezeit ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 14.190,49 € erwirtschaftet hat. Die CC GmbH & Co. KG hat die externe Teilung des betrieblichen Anrechts nach �� 17, 14 Abs.�2 Nr.�2 VersAusglG verlangt.

Das Familiengericht forderte die Antragstellerin auf, mitzuteilen, ob sie eine Zielversorgung w�hlt und wies zugleich darauf hin, dass die Aufnahmebereitschaft des gew�hlten Versorgungstr�gers nachzuweisen sei. Hierauf legte die Antragstellerin einen Versicherungsschein �ber eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Tarif (...) der DD AG vor. Das Familiengericht setzte die DD AG unter Bezeichnung der Versicherungsnummer des vorgelegten Versicherungsscheins als gew�hlten Zielversorgung ein.

Hiergegen wendet sich die DD AG mit ihrer Beschwerde. Sie tr�gt im Wesentlichen vor, sie sei nicht dar�ber informiert worden, dass sie Zielversorgungstr�ger des auszugleichenden Betrages werden soll und sei damit auch nicht einverstanden. Auch erm�gliche der Tarif des durch die Antragstellerin vorgelegten Versicherungsschein keine gleichwertige Zuordnung und Verwaltung des extern zu teilenden Kapitalbetrages.

Die CC GmbH & Co. KG teilte unter dem 12.09.2019 mit, dass sich der mitgeteilte Ausgleichswert von14.190,49 € nicht ge�ndert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Ausk�nfte der CC GmbH & Co. KG, der DD AG und der FF a.G. Bezug genommen.

II.

Die zul�ssige Beschwerde ist begr�ndet.

Die Beschwerdef�hrerin ist nicht gew�hlte Zielversorgungstr�gerin. W�hlt die ausgleichsberechtigte Person eine Zielversorgung, hat das Familiengericht nicht nur zu pr�fen, ob die gew�hlte Zielversorgung die Anforderungen des � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG erf�llt, mithin ob die Zielversorgung angemessen ist, die Zahlung des Kapitalbetrages zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen sowie zu keiner sch�dlichen Verwendung f�hrt, sondern auch, ob die ausgleichsberechtigte Person nachweist, dass die ausgew�hlte Zielversorgung mit dem Ausbau bzw. der Begr�ndung des gew�hlten Anrechts einverstanden ist (Einverst�ndniserkl�rung der Zielversorgung � 222 Abs.�2 FamFG; vgl. BGH v.�13.12.2017 -�XII ZB 214/16, juris).

Verlangt der Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person nach � 14 Abs.�2 Nr.�2, � 17 VersAusglG die externe Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes, steht der ausgleichsberechtigten Person gem�� � 15 Abs.�1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Nach � 222 Abs.�1 FamFG ist dieses Wahlrecht in einer vom Gericht zu setzenden Frist auszu�ben. Wird - wie vorliegend - das Wahlrecht ausge�bt, hat die ausgleichsberechtigte Person gem�� � 222 Abs.�2 FamFG innerhalb der gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgew�hlte Versorgungstr�ger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 13.�Dezember�2017 -�XII ZB 214/16 -, Rn.�10, juris).

Unter Ber�cksichtigung dessen ist die erstinstanzliche Wahl des Zielversorgungstr�gers der Antragstellerin unwirksam. Diese hat zwar einen Zielversorgungstr�ger unter Vorlage eines Versicherungsvertrages benannt, nicht aber das Einverst�ndnis des Versorgungstr�gers nachgewiesen.

Nach � 222 Abs.�2 FamFG obliegt es der ausgleichsberechtigten Person, dem Familiengericht gegen�ber rechtzeitig die Bereitschaft des Versorgungstr�gers der gew�hlten Zielversorgung zur Begr�ndung oder zum Ausbau eines Anrechts nachzuweisen. Ist - wie vorliegend - f�r die Aus�bung des Wahlrechts nach � 15 Abs.�1 VersAusglG eine Frist nach � 222 Abs.�1 FamFG gesetzt, muss auch dieser Nachweis binnen gesetzter Frist vorliegen (vgl. Lorenz in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl.�2018, � 222 FamFG, Rn.�8). Erst mit der Einverst�ndniserkl�rung i.S.d. � 222 Abs.�2 FamFG verpflichtet sich der ausgew�hlte Versorgungstr�ger zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person in ein Versicherungsverh�ltnis f�r den Fall, dass sie das ihr unterbreitete Angebot annimmt und das Familiengericht die externe Teilung dementsprechend durchf�hrt (BGH v.�17.07.2019 -�XII ZB 437/18, juris Rn.�11).

Dabei ist Gegenstand des Einverst�ndnisses auch nicht nur die Erkl�rung einer generellen Bereitschaft zur Aufnahme der ausgleichsberechtigten Person als neuen Versicherten, sondern auch die Konkretisierung des vorgesehenen Versicherungsverh�ltnisses, etwa durch Angabe der Tarifbezeichnung oder der Policennummer eines bereits bestehenden Vertrages (BGH a.a.O.).

Gerade die Aufnahme eines Ausgleichsbetrages aus einer betrieblichen Rentenversicherung in Form der Direktzusage bzw. Unterst�tzungskasse, mithin einer Altersvorsorge die erst nachtr�glich - mithin bei Auszahlung - besteuert wird, stellt besondere Anforderungen an die (steuerliche) Verwaltung dieses Verm�gens. Zwar ist auch die externe Teilung f�r die Eheleute grunds�tzlich steuerneutral (BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach � 10 Abs.�1 Nr.�1b EStG und � 22 Nr.�1c EStG (IV C 3 - S 2221/09/10024), Rz.�371-377). � 3 Nr.�55 b Satz�1 EStG stellt die Leistung des Ausgleichswerts der externen Teilung steuerfrei, sofern die sp�teren Leistungen in der gleichen Steuersystematik bleiben. Nur dann, wenn die �bertragung in ein externes Versorgungssystem erfolgt, ohne dass das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung verlassen wird, ist die Teilung steuerfrei. Gleichwohl erfordert die externe Teilung aber die steuerrechtliche Verwaltung des Ausgleichsbetrages durch den gew�hlten Zielversorgungstr�ger. Nach Angaben der Beschwerdef�hrerin ist es dieser in keinem ihrer angebotenen Tarife m�glich, den im Wege der externen Teilung in eine Versicherung eingezahlten Ausgleichsbetrag zu verwalten. Unabh�ngig hiervon dient die Einverst�ndniserkl�rung des gew�hlten Zielversorgungstr�gers aber auch der eigenst�ndigen Bewertung des Risikos der Beitreibung des Ausgleichsbetrages. Es obliegt mithin dem gew�hlten Zielversorgungstr�ger frei dar�ber zu entscheiden, ob er mit der von der ausgleichsberechtigten Person getroffenen Wahl einverstanden ist. Deswegen erfordert die wirksame Wahl eines Zielversorgungstr�gers dessen Einverst�ndnis i.S.d. � 222 FamFG.

Obwohl keine wirksame Wahl binnen der erstinstanzlich gesetzten Frist getroffen worden ist, ist die im Beschwerdeverfahren neu getroffene Wahl eines Zielversorgungstr�gers - n�mlich der FF a.G. - zul�ssig und wirksam.

Es wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob es sich bei der Frist gem. � 222 Abs.�2 FamFG um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. ausf�hrlich zum Sach- und Streitstand: Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl.�2017, � 15 VersAusglG Rn.�2 m.w.N.). Dabei wird danach unterschieden, ob es sich um eine materiell-rechtliche oder prozessuale Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu M�KoFamFG/Stein, 3. Aufl.�2018, FamFG � 222 Rn.�23 m.w.N.). L�ge eine materiell rechtliche Ausschlussfrist vor, w�rde bei Nichteinhaltung der Frist ein Rechtsverlust eintreten. Prozessuale Ausschlussfristen k�nnen dagegen nur den Verlust prozessualer Rechte bewirken. Damit tritt zwar kein materieller Rechtsverlust ein, die Anspr�che sind jedoch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Materielle Ausschlussfristen k�nnen einen materiell rechtlichen Rechtsverlust bewirken.

L�ge eine Ausschlussfrist vor, m�sste jedenfalls das Wahlrecht innerhalb der Frist ausge�bt sein mit der Folge, dass eine nachtr�gliche Wahl ausgeschlossen w�re (vgl. Lorenz in: Z�ller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl.�2018, � 222 FamFG Rn.�6). Dann m�sste aber auch die Zustimmung des Zielversorgungstr�gers innerhalb der Frist eingeholt sein; andernfalls w�rde � 15 Abs.�5 VersAusglG zur Anwendung kommen, so dass der gesetzliche Auffangversorgungstr�ger bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts - mithin die Versorgungsausgleichskasse - Zielversorgungstr�ger w�re (vgl. ausf�hrlich zum Sach- und Streitstand: Norpoth/Sasse a.a.O. � 15 VersAusglG Rn.�2 m.w.N.). H�chstrichterlich wurde die Frage bislang nicht entschieden. Der BGH hat in einer Entscheidung zwar den Begriff "Ausschlussfrist" verwendet (BGH FamRZ 2013, 773 Rn�17), was ausweislich der Gesetzesbegr�ndung, die die Folgen der Fristvers�umnis indes nicht benennt, der Absicht des Gesetzgebers entsprechen k�nnte (BT-Drs 16/10144, 95). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem damit, ob das Familiengericht nach � 222 Abs.�2 FamFG verpflichtet ist, der ausgleichsberechtigten Person eine Frist zu setzen.

Hierzu f�hrt der Bundesgerichtshof aus, es erscheine zweifelhaft, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach � 222 Abs.�1 FamFG zu setzen. In jedem Falle habe das Gericht im Hinblick auf die Aus�bung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken habe, dass sich die Beteiligten rechtzeitig �ber alle erheblichen Tatsachen erkl�ren und ungen�gende tats�chliche Angaben erg�nzen (� 28 Abs.�1 Satz�1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Geh�rs werde daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden k�nnen, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig dar�ber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (BGH a.a.O.). Diese Ausf�hrungen legen nahe, die Fristsetzung als Instrument der F�rderung des Verfahrens anzusehen. Auch l�sst sich der Gesetzesbegr�ndung nicht entnehmen, welche Folgen einer Fristvers�umnis beigemessen werden sollte, da diese sich lediglich mit der Fristsetzung nicht indes mit den Folgen der Fristvers�umnis befasst (BT Drs. 16/10144,�S.�95).

Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenden Auffassung, der sich der Senat anschlie�t, handelt es dagegen lediglich um eine Frist, die der F�rderung des Verfahrens dient (KG Berlin v.�12.02.2014 - 17 UF 155/13, FamRZ 2014, 1114, juris Rn.�7ff; OLG Karlsruhe v.�05.08.2015 - 16 UF 130/15, FamRZ 2016, 1167, Rn.�24; OLG N�rnberg v.�15.12.2016 - 11 UF 1479/14, FamRZ 2017, 873, juris Rn.�51). Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht Sinn und Zweck der Regelung. Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht ein Mittel an die Hand zu geben, um die Versorgungsausgleichsverfahren als "Masseverfahren" der Familiengerichte effektiv f�hren zu k�nnen (vgl. Siede in: M�nchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, � 15 VersAusglG Rn.�21.). Die Wahl kann mithin mangels Pr�klusionswirkung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt bzw. ein unvollst�ndig ausge�btes Wahlrecht vervollst�ndigt werden (Siede a.a.O.; vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage, � 222 Rn.�5a, beck-online).

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz wirksam die FF a.G. gew�hlt, die ihr Einverst�ndnis mit der vorgesehenen Teilung schriftlich unter dem 05.09.2019 (Bl.�61 d. A.) erkl�rt hat. Die Aufnahme soll nach Ma�gabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019 erfolgen, wonach der Ausgleichsbetrag in die Basisrentenversicherung mit der reservierten Versicherungsnummer (...) aufgenommen werden soll. Bei der Basisrentenversicherung handelt es sich um eine Altersversorgung, die die Anforderungen der � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG erf�llt. Zwar ist die Basisrentenversicherung nicht in � 15 Abs.�4 VersAusglG benannt. � 15 Abs.�4 VersAusglG benennt deklaratorisch die Versorgungen, die den Anforderungen von � 15 Abs.�2 und 3 VersAusglG entsprechen. Bei zertifizierten Basisrentenvertr�gen nach � 5a AltZertG ("R�rup-Vertr�ge") handelt es sich regelm��ig um eine angemessene Versorgung i.S.v. � 15 Abs.�2 VersAusglG. Diese Altersversorgung ist nur deswegen nicht in � 15 Abs.�4 VersAusglG benannt, da es bei der externen Teilung einer Riester Rente zu einer sch�dlichen Verwendung kommen kann (vgl. B�hrer: "R�rup-Rente" als Zielversorgung bei externer Teilung, FuR 2012, 574). Die Gefahr einer sch�dlichen Verwendung nach � 15 Abs.�3 VersAusglG i.V.m. � 93 EStG, besteht nur dann, wenn das zu teilende Anrecht ein gef�rdertes zertifiziertes Anrecht i.S.d. � 5 AltZertG (Riester-Rente) bzw. ein riestergef�rdertes betriebliches Anrecht ist. Ausweislich der Auskunft der CC GmbH & Co. KG handelt es sich um kein betriebliches Anrecht, welches riestergef�rdert ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 20 FamGKG, � 150 FamFG. Der Beschwerdewert folgt aus �� 40, 50 Abs.�1 FamGKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob es sich bei der Frist des � 222 Abs.�2 FamFG lediglich um eine der F�rderung des Verfahrens dienende oder um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine entscheidungserhebliche, kl�rungsbed�rftige und kl�rungsf�hige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen kann.