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Art. 1 BauGB§205PVStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
BauGB§205PVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1)

1In den Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände, gemeinsame kommunale Unternehmen und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs errichtet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. 2Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gelten auch für eine Beteiligung kommunaler Körperschaften an einem bereits bestehenden Zweckverband, gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder Planungsverband mit Sitz in dem anderen Land.