Art. 1 BauGB§205PVStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BauGB§205PVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 422) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
1In den Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände, gemeinsame kommunale Unternehmen und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs errichtet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. 2Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gelten auch für eine Beteiligung kommunaler Körperschaften an einem bereits bestehenden Zweckverband, gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder Planungsverband mit Sitz in dem anderen Land.