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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 DVO-NKiTaG - Gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte, in der mindestens ein Kind mit Behinderung, für das ein heilpädagogischer Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt worden ist, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Kernzeitgruppe gefördert wird (integrative Gruppe), ist zu erteilen, wenn über die allgemeinen Voraussetzungen des § 45 SGB VIII hinaus

  1. 1.

    die heilpädagogische Förderung in der integrativen Gruppe und

  2. 2.

    die Fortbildung der pädagogischen Kräfte zur integrativen Förderung

sichergestellt ist. 2Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII wird nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppe treffen, aus der sich auch ergibt, wie die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden sollen.