Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.11.2019, Az.: 7 B 3364/19
Asyl; Lage; Marokko; offensichtlich unbegründet; Offensichtlichkeitsurteil; Verfassungsrechtliche Anforderungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.11.2019
- Aktenzeichen
- 7 B 3364/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Marokko ist ziemlich sicher.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage (§ 75 Abs. 1 AsylG) des Antragstellers (Az.: 7 A 3363/19) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 36 Abs. 3 und 4 AsylG anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG innerhalb der Frist aus § 36 Abs. 2 Satz 5 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg, denn er ist unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Oldenburg, vom 8. November 2019) bestehen nicht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit vor und sind die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes sowie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unbegründet und die Nebenentscheidungen rechtmäßig, §§ 113 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO.
Soweit sich die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) richtet, ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (zunächst) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, wobei das Gericht vorliegend die Einschätzung zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat, dass der (ursprünglich noch) geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigt und der (weiterhin) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, § 30 Abs. 1 AsylG (der Asylanspruch wird im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verfolgt). Eine solche Offensichtlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 [oder (hier derzeit – ggf. noch – nicht einschlägig:) des § 29a] AsylG erfüllt sind oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) eine Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717, und vom 8. November 1991 - 2 BvR 1351/91 -, InfAuslR 1992, 72 [BVerfG 04.12.1991 - 2 BvR 657/91]). Dies wird bei Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation in der Regel nur bei gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen und ausnahmsweise bei Erkenntnissen, die auf regelmäßig eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76, und vom 13. Oktober 1983 - 2 BvR 888/93 -, InfAuslR 1993, 390 [BVerfG 13.10.1993 - 2 BvR 888/93]). Bei der Geltendmachung von Einzelverfolgungsmaßnahmen kann sich eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet aufdrängen, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft oder unschlüssig erweist (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983, a.a.O., und vom 27. Februar 1990 - 2 BvR 186/89 -, InfAuslR 1990, 199). Ausgesetzt werden darf die Abschiebung aber nur dann, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ansonsten bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94,166; vgl. zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet aus jüngerer Zeit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/19 –, Asylmagazin 4/2019, Seite 111 f.)
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für (die Asylanerkennung, s.o.,) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes (§§ 3 Abs. 1 und 4, 3a bis 3e, 4 AsylG) offensichtlich (§§ 26a, 29a AsylG, § 30 Abs. 1 und 2 AsylG) nicht vor, ebenso wie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren kommt im Ergebnis keine andere Beurteilung in Betracht. Schließlich hat das Bundesamt zu Recht dir kurze Ausreisefrist unter Androhung der Abschiebung nach Marokko gesetzt. Dies folgt aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. November 2019 Änderungen insoweit vornimmt, begünstigt sie den Antragsteller nur und kommt es darauf hier nicht an, denn dort heißt es insoweit (Wortlaut):
Im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob sich aus dem Urteil des EuGH vomEuGH vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi) – ergibt, dass die Ausreisefrist noch nicht mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes zu laufen beginnen darf, wird die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung wie folgt geändert:
„Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
Die zuständige Ausländerbehörde wurde entsprechend informiert.
Auch Im Übrigen spricht nichts gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides; Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen danach nicht, §§ 113 Abs. 1, die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, 113 Abs. 5 VwGO.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Oldenburg, vom 8. November 2019, Az.:, ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weshalb die in der Hauptsache erhobene Klage insgesamt, auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen im angegriffenen Bescheid, erfolglos bleiben muss § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Mithin kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch insoweit von Vornherein nicht in Betracht.
Es ist nämlich auch ansatzweise nichts dafür ersichtlich,
- dass Leben oder Freiheit des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in Armenien bedroht sind (§ 3 Abs. 1 AsylVfG),
- ihm in Marokko ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG droht (Satz 2 Nr. 1: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Satz 2 Nr. 2: Folter oder menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder Satz 2 Nr. 3: eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts),
- dass die Abschiebung unzulässig ist, weil sich dies aus der Anwendung der MRK ergibt (§ 60 Abs. 5 AufenthG),
- ihm Ansprüche auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zustehen könnten und
- die Befristung für eine etwaige Wiedereinreise in angegriffenen Bescheid oder dieser ansonsten rechtsfehlerhaft wäre.
(Das Königreich) Marokko ist eine autokratische Monarchie mit Garantien der Gewaltenteilung und der demokratischen Regierungsführung sowie umfassenden bürgerlichen und politischen Rechten in seiner Verfassung. Allerdings lautet die unantastbare Staatsdevise „Allah, al-Watan, al-Malik“ (Gott, Vaterland, König). Dies bedeutet, dass Kernelemente der marokkanischen Politik mit Unveränderbarkeitscharakter der Islam als Staatsreligion, die territoriale Integrität einschließlich der Westsahara und die Monarchie als Staatsform sind. Verfassungsrechtlich besonders geschützt ist die Rolle des Königs und des Islam. Dabei ist der König zugleich oberste weltliche und oberste geistliche Autorität. Die Verfassung von 2011 enthält institutionelle und materielle Vorgaben, deren Umsetzung schrittweise vorankommt.
Das Justizsystem ist unvollständig. Seine Schwächen sind die Unabhängigkeit der Richter, die Korruptionsprävention und die Modernisierung der Justizverwaltung, an welchen gearbeitet wird. Die Exekutive will rechtsstaatliche Grundsätze achten. Es gibt staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze prüfen.
Die Meinungs- und Pressefreiheit werden nicht in vollem Umfang garantiert, sind allerdings ausgeprägt und werden in Anspruch genommen. Lediglich hinsichtlich der roten Linien der marokkanischen Politik – der Islam als Staatsreligion, die territoriale Integrität einschließlich der Westsahara und die Monarchie – wird strafrechtlich geahndet. In diesem Bereich sind auch Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinsfreiheit zu gewärtigen.
Staatlich angeordnete und systematische Folter findet nicht statt, wohl wird von Einzelfällen berichtet. Die marokkanische Regierung indessen lehnt den Einsatz der Folter ab. Sie bemüht sich um Prävention und geht Vorwürfen von Misshandlungen nach.
Die Religionsfreiheit wird eng begrenzt gewährt – der Islam ist Staatsreligion und Missionieren ist strafbewehrt. Konversion ist nicht vorgesehen, allerdings auch kein Strafrechtstatbestand.
Strafbewehrt ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr. Insoweit findet Strafverfolgung aber nur in wenigen Fällen statt. Homosexualität ist ebenfalls strafbewehrt. Aber sie wird nur bei öffentlichem Ausleben verfolgt. Die Fallzahlen für Strafverfolgung von außerehelichem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr jeglicher Art sind nicht gesichert.
Die Situation in Gefängnissen entspricht nicht internationalen Standards, auch wenn im Juni 2016 ein Gesetzentwurf mit neuen Standardmindestregeln als Entwurf vorgelegt wurde.
Diese Beschreibung der allgemeinen Lage in Marokko fußt insbesondere auf dem
„Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: November 2018)“,
Auswärtiges Amt, Berlin, vom 21. Dezember 2018, der hinreichend ausführlich, detailliert und aktuell ist.
Zur gesetzlichen Festlegung, dass Marokko sicherer Herkunftsstaat ist es zwar (noch) nicht gekommen. Gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie von elf SPD-Abgeordneten hat aber der Bundestag am Freitag, 18. Januar 2019, die Einstufung Georgiens sowie der drei Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien als asylrechtlich sichere Herkunftsstaaten beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 509 Abgeordnete für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/5314) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (19/6538). Dagegen stimmten 138 Parlamentarier; vier Sozialdemokraten enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion (19/7065) zu dem Gesetzentwurf wurde mit 495 gegen 150 Stimmen abgelehnt. Der Bundesrat sodann hat die Abstimmung über eine Einstufung von Georgien sowie der Maghreb-Staaten Marokko, Tunesien und Algerien als sichere Herkunftsstaaten verschoben. Einen entsprechenden Antrag hatte die Landesregierung von Thüringen gestellt. "Wir möchten das Angebot unterbreiten, über Asylverfahrensfragen und Statusrechte, die mit diesen Fragen verbunden sind, noch einmal gründlich in Gespräche einzutreten", sagte Ramelow vor der Sitzung. Weil die Grünen die Einstufung als sichere Herkunftsländer ablehnen, hätte sich beispielsweise die schwarz-grüne Landesregierung aus Hessen enthalten. Es hatte sich daher abgezeichnet, dass die Vorlage der Bundesregierung im Bundesrat keine Mehrheit findet. So (wörtlich): Die Zeit vom 15. Februar 2019.
Mithin ist Marokko noch nicht formell sicherer Herkunftsstaat. Materiell allerdings ist er diesem Status zumindest bereits unmittelbar angenähert.
Vor diesem Hintergrund liegen weder ernstliche noch überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung vor, die die Lage in Marokko sowie das Individualvorbringen zutreffend würdigt. Dem steht die in das gerichtliche Verfahren eingeführte Erkenntnisquelle (Anlage zur Klage- und Antragsschrift, Länderinfo: Menschenrechte in Marokko, update: 23. Juli 2018, Informationsplattform humanrights.ch) nicht entgegen, die keine für den Antragsteller günstigere Bewertung ermöglicht.
Aus dem individuellen Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er aus zwar womöglich nachvollziehbaren, doch im asyl- und flüchtlingsrechtlichen Verfahren nach dem AsylG und nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtlich unbeachtlichen Gründen heraus Marokko verlassen hat und nach Deutschland gekommen ist. Die bekundeten allgemeinen Lebensschwierigkeiten und speziellen Auseinandersetzungen (z.B. auch eine politische Betätigung als Schüler oder Student für die Sache der Palästinenser) in Marokko erfüllen auch gerade eben nicht die Flüchtlingseigenschaft oder etwa die Voraussetzungen subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungshindernisses. Dies stellt der angegriffene Bescheid insbesondere auf Seite 4 Mitte zutreffend dar.
Zur weiteren Begründung bezieht sich das Gericht schließlich auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Oldenburg, vom 8. November 2019, § 77 Abs. 2 AsylG; die Gründe des Bescheides sind insgesamt zutreffend.
Sie sind zudem von der einschlägigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gedeckt, vgl. dazu folgende Entscheidungen (juris und http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) mit weiteren Nachweisen und Erkenntnismitteln:
- Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2018 - 7 A 119/18 -
- Gerichtsbescheid vom 3. April 2018 - 7 A 121/18 -
- Urteil vom 20. April 2018 - 7 A 127/18 -
- Beschluss vom 2. Mai 2018 - 7 B 1821/18 -
- Urteil vom 6. Dezember 2018 - 7 A 1229/18 -
- Urteil vom 5. Februar 2019 - 7 A 4566/18 -
- Urteil vom 17. Mai 2019 - 7 A 919/19 –
Dagegen vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durch zu dringen.
Angesichts der unterschiedlich gemachten Angaben über seine Herkunft und Identität wird auch seine Klage in der Hauptsache 7 A 3363/19 entsprechend § 30 Abs. 1, 3 Nrn. 1 und 2 AsylG voraussichtlich als offensichtlich unbegründet abzuweisen sein.
Das Gericht bemerkt insoweit ergänzend zu den Bescheidgründen, dass der Antragsteller wohl (sogar) als in der Person unglaubwürdig zu betrachten sein muss, weil er von an Anfang äußerst dubiös vorgetragen und zudem über seine Identität getäuscht hat. So lautet schon der Vermerk der Stadt C. vom 11. Februar 2016 (Seite 6 der elektronischen Beiakte) wörtlich wie folgt:
BAMF-Az.: D., 11.02.2016
Vermerk:
Herr E. hat sein Asylbegehren zurückgezogen, er weigert sich Fingerabdrücke abzugeben, da er ohne Papiere eingereist ist werden diese zur Identifikation benötigt.
Die Person wurde an die Polizei übergeben.
Nachdem er durch die Kripo überprüft wurde, stellt er sich jetzt als Herr A., angeblich Palästinenser, mit einem Kripobeamten hier vor und bat erneut um Asyl.
Er gab an, besser Englisch als Arabisch zu können, obwohl es vorher zu keinerlei Verständigungsproblemen kam.
Laut Einschätzung des Dolmetschers kommt die Person aus Algerien (Sprache + Dialekt) Im nachhinein hat Herr B. angegeben sich schon in ganz Europa aufgehalten zu haben und auch schon in Irland (2 Jahre) und Belgien (3 Jahre) studiert zu haben.
F.
Ein derart schillerndes und völlig unglaubhaftes Vorbringen durchzieht - seit Anbeginn im Jahre 2016 - den gesamten Verwaltungsvorgang (Beiakte A) - bis heute - und spricht für sich. Das Gericht vermag danach im vorliegenden Verfahren keiner einzigen Angabe des Antragstellers Glauben zu schenken. Dies gilt auch für seine aktuelle Bekundung, in einer Schülergruppe tätig gewesen zu sein (die sich allerdings auch als unbeachtlich darstellt, wenn sie wahr wäre, s.o.). Er ist unglaubwürdig. Auch dies allein rechtfertigt bereits das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin und prospektiv voraussichtlich die eventuelle entsprechende Klageabweisung.