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§ 17 NKomZG - Änderung der Verbandsordnung, Auflösung und Umwandlung des Zweckverbandes, Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass der Beschluss über ihre Änderung oder die Auflösung des Zweckverbandes einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsversammlung bedarf. Die Verbandsordnung kann die Wirksamkeit von Beschlüssen nach Satz 1 von der Zustimmung aller oder einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsmitglieder abhängig machen.

(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Änderungen der Verbandsordnung, die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes sowie dessen Auflösung sind vom Zweckverband nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden geltenden Rechtsvorschriften öffentlich bekannt zu machen; das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Abweichendes regeln. Der Beitritt einer kommunalen Körperschaft oder einer kommunalen Anstalt zum Zweckverband oder die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein solches Verbandsmitglied ohne eine gleichzeitige Änderung der Verbandsordnung ist von diesem Verbandsmitglied öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

(5) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, sofern die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung von den Gemeinden oder, in Verbindung mit § 65 NLO, von den Landkreisen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat; die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen. Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satzes 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei kommunalen Körperschaften beglaubigte Beschlussniederschriften aus. Die Umwandlung ist nach Absatz 3 öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes§ 192 Abs. 1 und 2, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, § 194, § 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.