Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.01.1986, Az.: 5 U 57/85
Festsetzung von Unterhaltsrenten in einem Teilurteil; Hausrat und Pkw-Vorhaltekosten als "fixe Kosten"; Vorteilsausgleich bei Trauerkleidung; Fiktives Einkommen des getöteten Ernährers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.01.1986
- Aktenzeichen
- 5 U 57/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1986:0123.5U57.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 21.12.1984 - AZ: 8 O 241/84
Rechtsgrundlagen
- § 287 ZPO
- § 301 ZPO
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im vorliegenden Fall ist der alleinige Ernährer einer Familie durch einen Unfall getötet worden. Die Verantwortlichkeit des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist in einem Grundurteil auf 80 % des Schadens bestimmt worden. In einem Teilurteil wurde der Haftpflichtversicherer zu einer monatlichen Rente für die Ehefrau bis zum mutmaßlichen 65. Lebensjahr des Getöteten (2013) und Renten für die Kinder bis jeweils zum vollendeten 18. Lebensjahr (1991 und 1998) verurteilt. Die von den Klägern im Betrag höheren Rentenforderungen wurden aberkannt. Für die Zeit nach 1991 hätte jedoch ein teilweise aberkennendes Teilurteil noch nicht ergehen dürfen. Sollte eines der Kinder mit der Volljährigkeit 1991 wirtschaftlich selbständig und nicht mehr unterhaltsbedürftig sein, müsste das fiktive Einkommen des getöteten Ernährers auf nur noch zwei Unterhaltsberechtigte aufgeteilt werden, wodurch sich deren Anteil erhöht.
- 2.
Was zu den zu ersetzenden "fixen Kosten" zu zählen ist, muss jeweils nach Lage des Falles entschieden werden. Insbesondere kann bei Hausrat nicht auf "statistische" Werte verwiesen werden. Pkw-Vorhaltekosten dürfen nur zu den fixen Kosten gezählt werden, wenn der Pkw beim Tode des Unterhaltspflichtigen schon vorhanden war.
- 3.
Da Trauerkleidung auch zu anderen Gelegenheiten getragen werden kann, ist der darin liegende Vorteil (hier mit 20 %) auszugleichen.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1986
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufung und die Anschlußberufung wird das am 21. Dezember 1984 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und zu Ziffern 1. bis 3. neu gefaßt:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu zahlen:
- a.
ab 1. Juli 1984 bis zum 4. März 1991 eine jeweils im voraus zu leistende monatliche Rente von 238,17 DM,
- b.
3.545,25 DM, abzüglich gezahlter 9.000 DM.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu zahlen:
- a.
ab 1. Juli 1984 bis zum 4. März 1991 eine jeweils im voraus zu leistende monatliche Rente von 169,32 DM,
- b.
3.380,99 DM
abzüglich gezahlter 4.500 DM.
- 3.
Soweit die Kläger höhere Rentenleistungen für die Zeit bis zum 4. März 1991 begehren und die Klägerin zu 1) im übrigen weitere Zahlung verlangt hat, verbleibt es bei der Klageabweisung und wird ihre Berufung zurückgewiesen.
- 4.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird die Klage der Klägerin zu 1) wegen eines weiteren Betrages von 886,13 DM (Beerdigungskosten) abgewiesen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
II.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen, soweit der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) Rentenleistungen über den 4. März 1991 hinaus zuerkannt sind.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 27 % und die Kläger zu 2) und 3) jeweils 14 %; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Berufung dem Landgericht vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen von 3.000 DM gegenüber der Klägerin zu 1) und von jeweils 5.000 DM gegenüber den Klägern zu 2) und 3) abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in dieser Höhe leisten;
die Klägerin zu 1) darf - wegen der Kosten - die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheit von 500 DM abwenden, die Kläger zu 2) und 3) dürfen es durch eine Sicherheit von jeweils 250 DM, wenn nicht die Beklagte diese Sicherheiten leistet.
Als Sicherheiten sind unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zugelassen.
V.
Der Wert der Beschwer beträgt für jede Partei weniger als 40.000 DM, für die Kläger insgesamt mehr als 40.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger (1946, 1973 und 1980 geboren) sind die Witwe und Kinder des am 10. April 1981 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Radfahrers ... (geboren 1948). Der Getötete war alleiniger Ernährer der Familie. Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 23. März 1984 die Verantwortlichkeit der Beklagten, die der Haftpflichtversicherer des bei dem Unfall ebenfalls getöteten Unfallgegners (Motorradfahrers) ist, auf 80 v.H. des Schadens der Kläger bestimmt. Mit der Klage begehren die Kläger Ausgleich des entgangenen Unterhalts für Vergangenheit und Zukunft durch Zahlung von Renten, die Klägerin zu 1) ferner Schadensersatz für das beim Unfall zerstörte Fahrrad, Ersatz der durch die Sterbekasse nicht ausgeglichenen Beerdigungskosten in Gestalt von Trauerkleidung sowie Ersatz eines Verzugsschadens. Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente von 238,17 DM an die Klägerin zu 1) bis zum 31. Oktober 2013, d. h. bis zum mutmaßlichen 65. Lebensjahr des Ehemannes, verurteilt - nebst entsprechender Nachzahlung - sowie zur Zahlung von Renten in Höhe von je 169,32 DM bis jeweils zum vollendeten 18. Lebensjahr der Kinder (4. März 1991 bzw. 14. Januar 1998) - nebst Nachzahlungen -. Die im Betrage höheren Rentenforderungen hat das Landgericht aberkannt, jedoch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und inwieweit der Klägerin zu 1) Rentenleistungen über das Jahr 2013 hinaus (beantragt ist: bis zum Jahre 2023) und den Klägern zu 2) und 3) über das 18. Lebensjahr hinaus "im Hinblick auf deren weitere Entwicklung" zu gewähren ist. Ferner ist die Beklagte zum Ersatz des Sachschadens (nach Maßgabe der Haftungsquote), der restlichen Beerdigungskosten und des Verzugsschadens verurteilt worden.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger einmal die Erhöhung der Renten um monatlich 61,66 DM (für die Klägerin zu 1)) bzw. je 41,10 DM (für die Kläger zu 2) und 3)); insoweit machen sie geltend, daß das Landgericht im Rahmen der Feststellung des Unterhalts bei den sogenannten fixen Kosten des Haushalts zu Unrecht nicht die Vorhaltekosten für einen inzwischen angeschafften Pkw und einen weiteren - pauschalen - Betrag für den Ersatz und die Neuanschaffung von Hausrat berücksichtigt habe. Zum anderen meinen sie, daß das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen sei, soweit das Landgericht die Renten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) über den März 1991 hinaus (das 18. Lebensjahr der Klägerin zu 2)) bestimmt habe. Die Unterhaltsansprüche der Kläger seien, so tragen sie vor, derart voneinander abhängig, daß bei Wegfall eines Unterhaltsberechtigten sich der Anteil der übrigen Familienmitglieder am fiktiven Einkommen des getöteten Ernährers automatisch erhöhe, was unter Umständen schon ab 1991 der Fall sein werde, nämlich dann, wenn die Klägerin zu 2) mit vollendetem 18. Lebensjahr wirtschaftlich selbständig werde.
Die Kläger beantragen, indem sie die inzwischen von der Beklagten insgesamt gezahlten 18.000 DM auf ihrer Ansprüche verrechnen:
- 1.
den Rechtsstreit unter teilweiser Aufhebung des Teilurteils zurückzuverweisen, soweit über Geldrentenansprüche für die Zeit nach dem 4. März 1991 entschieden ist;
- 2.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
- a.
an die Klägerin zu 1)
vom 1. Mai 1985 bis zum 4. März 1991 - hilfsweise bis zum 31. Oktober 2013 - eine monatliche Geldrente in Höhe von 299,83 DM jeweils monatlich im voraus und
einen Betrag von 496,75 DM
zu zahlen,
- b.
an die Klägerin zu 2)
vom 1. Mai 1985 bis zum 4. März 1991 eine monatliche Geldrente in Höhe von 210,42 DM jeweils monatlich im voraus und
einen Betrag von 3.113,05 DM abzüglich gezahlter 750 DM
zu zahlen,
- c.
an den Kläger zu 3)
vom 1. Mai 1985 bis zum 4. März 1991 - hilfsweise bis zum 14. Januar 1998 - eine monatliche Geldrente in Höhe von 210,42 DM jeweils monatlich im voraus und
einen Betrag von 3.113,05 DM abzüglich gezahlter 750 DM
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und, Anschlußberufung einlegend,
die Klage der Klägerin zu 1) wegen eines weiteren Teilbetrages von 1.035,51 DM abzuweisen.
Sie tritt dem Begehren der Berufung mit Ausführungen entgegen. Zur Anschlußberufung macht sie geltend, daß das Landgericht bei der Ermittlung der Höhe der noch auszugleichenden Beerdigungskosten das Quotenvorrecht der Sterbekasse (Sozialversicherungsträger) übersehen habe, ferner bei der Trauerkleidung der Witwe ein Abzug von 50 % im Hinblick auf Ersparnisse gerechtfertigt sei.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und der im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Berufung und Anschlußberufung haben jeweils Teilerfolge.
A)
Berufung:
I.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, soweit das Landgericht Unterhaltsrenten über den März 1991 hinaus festgesetzt hat; denn für die Zeit nach dem Monat März 1991 hätte nach der derzeitigen Prozeßlage ein teilweise aberkennendes Teilurteil noch nicht ergehen dürfen (dieser Verfahrensfehler nötigt den Senat zur Aufhebung und Zurückverweisung):
Die Kläger begehren Unterhalt bis zum Jahre 2023 und beziffern für diese Zeit schon jetzt ihre Forderungen. Das angefochtene Urteil spricht der Klägerin zu 1) bis zum Jahre 2013 und dem Kläger zu 3) bis zum Jahre 1998 Unterhaltsrenten zu, weist aber zugleich die "weitergehenden Geldrentenansprüche" der beiden Kläger bis zum Jahre 2013 bzw. zum Jahre 1998 ab; dies bedeutet im Ergebnis, daß die Rentenansprüche der beiden Kläger nach dem März 1991 auch dann nicht mehr angehoben werden können, sollte die dann volljährige Klägerin zu 2) wirtschaftlich selbständig und nicht mehr unterhaltsbedürftig sein. Zu Recht heben die Kläger hervor, daß in diesem Falle das fiktive Einkommen des getöteten Ernährers neu, nämlich unter nunmehr zwei unterhaltsberechtigte Personen aufzuteilen sein wird, ihr Anteil sich hierdurch entsprechend erhöht. Bei einem Ausscheiden des Klägers zu 3) nach dem Jahre 1998 - oder später - wird wiederum neu zu verteilen sein. Das angefochtene Urteil aber verwehrt - ungewollt - den Klägern diese Möglichkeit späterer Erhöhung ihrer Ansprüche, indem es jetzt schon die Aufteilung des Familieneinkommens bis zum Jahre 2013 bzw. 1998 festschreibt; denn es erkennt die "weitergehenden" Unterhaltsansprüche für diese Zeiträume ab. Damit setzt es sich zugleich in Widerspruch zu dem von ihm im übrigen eingeschlagenen Weg: Wie die Urteilsgründe und der mit dem Teilurteil zugleich verkündete Auflagenbeschluß erkennen lassen, soll hinsichtlich des mutmaßlichen Einkommens des Getöteten nach dem Eintritt seines mutmaßlichen Ruhestandes (d. h. über das Jahr 2013 hinaus) und bezüglich der schulischen-beruflichen Entwicklung der beiden Kinder (Kläger zu 2) und 3)) geforscht werden, d. h. für die Zeit nach 1991 und 1998. Der Ausgang dieser Ermittlungen kann aber, wie aufgezeigt, von Einfluß sein auf den Umfang der Ansprüche, die das Landgericht jetzt schon aberkannt hat. Ein Teilurteil darf indessen nicht ergehen, wenn die Entscheidung über den Teil davon abhängig sein kann, wie der Streit über den Rest ausgeht.
Für den weiteren Gang des Verfahrens regt der Senat an, folgendes zu überdenken: Es erscheint wenig sinnvoll, heute Ermittlungen über Verhältnisse und Entwicklungen anzustellen, die in ferner Zukunft liegen. Es hat sich als zweckmäßig herausgestellt. Unterhaltsansprüche jeweils für einen überschaubaren Zeitraum festzulegen, es im übrigen aber bei der Feststellung der Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zu belassen (vgl. dazu u. a. BGH VersR, 83, 688).
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Kläger eine Erhöhung der zuerkannten Renten durch eine Änderung in der Berechnung, nämlich bei den fixen Kosten erstreben:
1.
Pkw-Vorhaltekosten:
Diese sollen, einer Bemerkung in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (BGH VersR 84, 79/81) zu den fixen Kosten gezählt werden dürfen; indessen nur dann, wenn der Pkw beim Tode des Unterhaltsverpflichteten schon vorhanden war, weil die Ausstattung der Familie in diesem Zeitpunkt die maßgebliche ist; denn nur sie wird "fortgeschrieben". Was zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten hinsichtlich möglicher zukünftiger Anschaffungen im Gespräch war, hat keine Bedeutung, so daß diesem Vortrag der Kläger und den im Zusammenhang damit angetretenen Beweisen nicht nachzugehen ist. Eine nach dem Tode des Ernährers offenbar gewordene Notwendigkeit der Anschaffung eines Pkw für den Transport des schwerbehinderten Kindes (des Klägers zu 3)) ist gegebenenfalls in die Ermittlung des (gehobenen) Unterhaltsbedarfs des Kindes einzubeziehen.
2.
Die vom Oberlandesgericht Hamm (VersR 83, 927) vertretene Auffassung, auf die sich offenbar die Kläger stützen, zu den fixen Kosten gehörten auch Rücklagen für Hausratserneuerung, teilt der Senat nicht. Was zu den "fixen Kosten" zu zählen ist, muß jeweils nach Lage des Falles entschieden werden. Hierzu bedarf es zunächst einmal eines plausiblen Vortrags (gegebenenfalls nebst Beweisantritten). Schon daran fehlt es; die Kläger operieren mit "statistischen" Werten. Dies ist nach gerade beim Hausrat eine nicht zu billigende Methode. Was an Hausrat ersetzt bzw. neu angeschafft wird, richtet sich stets nach den Möglichkeiten und Gepflogenheiten der Familie. Zum Teil wird der bei Gründung eines Hausstandes erworbene oder mitgebrachte Hausrat für das Menschenalter nicht ausgewechselt oder ersetzt (z. B. bei einem Teil der Möbel). Teilweise wird Hausrat sehr langfristig angeschafft, nur zum geringen Teile kurzfristig, nämlich bei täglichen Gebrauchsgegenständen, die zerbrechlich sind. Es gibt auch keinen bestimmten Turnus für das Auswechseln von Hausrat und den Anfall von Reparaturen. Angeschafft wird nach Lust und Bedarf, und es gibt dafür im Zweifel auch keine Rückstellung im Familienetat; entnommen wird bei Bedarf aus dem "frei Verfügbaren", d. h. vom Ersparten oder durch Kreditaufnahme. Eine statistische Erfahrung, die sich in Zahlen und Anteilen am Familieneinkommen ausdrücken ließe, gibt es ebensowenig.
Deshalb wird die Berufung, soweit sie die Erhöhung der Renten bis zum Jahre 1991 erstrebt, zurückgewiesen.
B)
Anschlußberufung:
I.
Sie hat einmal einen Teilerfolg, weil das Landgericht versehentlich das Quotenvorrecht der Sterbekasse (... Ersatzkasse, Sozialversicherungsträger) bei der Errechnung des Anspruchs der Klägerin zu 1) unberücksichtigt gelassen hat.
II.
Sie hat auch einen Teilerfolg bei der Trauerkleidung der Witwe.
Zwar ist den Klägern darin beizupflichten, daß in der heutigen Zeit kein Kleidungsstück völlig abgetragen wird, die Klägerin durch ein "Schonen" der übrigen Kleidungsstücke also nichts erspart, desgleichen Anschaffungen für Kleidung im übrigen nicht zurückgestellt werden, auch insoweit demnach nichts erspart wird. Gleichwohl ist ein Vorteil auszugleichen: Die angeschaffte Trauerkleidung steht teilweise in Zukunft für anderweitige Benutzung bei verschiedenen Gelegenheiten zur Verfügung als die geeignete Bekleidung; dies gilt hier z. B. für das von der Klägerin gekaufte Kostüm, den Hut und die Handtasche; solche Sachen werden erfahrungsgemäß auch nach Ablauf der Trauerzeit bei Gelegenheit weiterbenutzt. Der hierin liegende Vorteil ist zu kompensieren (Senatsurteil vom 15.1.1981 - 5 U 60/80 -); er wird je nach Lage des Falles unterschiedlich bemessen, in dieser Sache (§ 287 ZPO) mit 20 %.
III.
Somit ist hinsichtlich der Beerdigungskosten wie folgt abzurechnen:
Kosten der Bestattung | 3.932,75 DM, |
---|---|
Grabstein | 2.100,00 DM, |
80 % der Trauerkleidung | 497,92 DM, |
insgesamt | 6.530,67 DM. |
Anspruch der Klägerin (80 %) | 5.224,54 DM. |
Zahlungen der Sterbekasse (Quotenvorrecht) | 4.400,00 DM. |
Somit verbleiben der Klägerin | 824,54 DM. |
Da das Landgericht der Klägerin aber zuerkannt hat | 1.710,67 DM, |
ist auf die Anschlußberufung die an die Klägerin zu 1) neben der laufenden Rente zu zahlende Summe um | 886,13 DM |
zu kürzen, d. h. von | 4.431,38 DM |
auf | 3.545,25 DM. |
C)
Über die Kosten der Berufung konnte im Umfange von 55 % schon (gemäß §§ 97, 100 Abs. 1 u. 2 ZPO) entschieden werden, nämlich zum Nachteil der Kläger, soweit ihre Berufung erfolglos blieb, und im Umfange der im wesentlichen erfolgreichen Anschlußberufung; die - geringfügige - Teilzurückweisung der Anschlußberufung hat keine besonderen Kosten verursacht, so daß § 92 Abs. 2 ZPO hier anzuwenden war.
Die Nebenentscheidungen folgen im übrigen den §§ 708 Nr. 10 und Nr. 11, 711 und 546 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer beträgt für jede Partei weniger als 40.000 DM, für die Kläger insgesamt mehr als 40.000 DM.