§ 13 NPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 Wahlberechtigten aus | 1 | Mitglied, |
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21 bis | 50 Wahlberechtigten aus | 3 | Mitgliedern, |
51 bis | 150 Wahlberechtigten aus | 5 | Mitgliedern, |
151 bis | 300 Wahlberechtigten aus | 7 | Mitgliedern, |
301 bis | 600 Wahlberechtigten aus | 9 | Mitgliedern, |
601 bis | 1 000 Wahlberechtigten aus | 11 | Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. 3Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.