§ 13 NPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 Wahlberechtigten aus | 1 | Mitglied, |
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21 bis | 50 Wahlberechtigten aus | 3 | Mitgliedern, |
51 bis | 150 Wahlberechtigten aus | 5 | Mitgliedern, |
151 bis | 300 Wahlberechtigten aus | 7 | Mitgliedern, |
301 bis | 600 Wahlberechtigten aus | 9 | Mitgliedern, |
601 bis | 1.000 Wahlberechtigten aus | 11 | Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. 3Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.