§ 13 NPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 | Wahlberechtigten aus | 1 | Person, |
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21 bis | 50 | Wahlberechtigten aus | 3 | Mitgliedern, |
51 bis | 150 | Wahlberechtigten aus | 5 | Mitgliedern, |
151 bis | 300 | Wahlberechtigten aus | 7 | Mitgliedern, |
301 bis | 600 | Wahlberechtigten aus | 9 | Mitgliedern, |
601 bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus | 11 | Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.