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§ 13 NPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis20Wahlberechtigten aus1Person,
21 bis50Wahlberechtigten aus3Mitgliedern,
51 bis150Wahlberechtigten aus5Mitgliedern,
151 bis300Wahlberechtigten aus7Mitgliedern,
301 bis600Wahlberechtigten aus9Mitgliedern,
601 bis1.000Wahlberechtigten aus11Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.