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§ 96 LHO - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Der Landesrechnungshof teilt das vorläufige Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.

(2) Geringfügige Forderungen und Verpflichtungen braucht der Landesrechnungshof nicht zu verfolgen.

(3) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof auch dem Finanzministerium mit.

(4) Der Landesrechnungshof kann Dritten nach abschließender Feststellung des Prüfungsergebnisses und - soweit zeitlich möglich - vorheriger Unterrichtung des für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, sofern dies nicht schutzwürdige Interessen verletzt. Gleiches gilt für schriftliche Berichte nach § 88, nachdem diese vom Landtag oder dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss beraten sind. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt.

(5) Dem Landtag sind die abgeschlossenen Prüfungsverfahren mitzuteilen und auf Ansuchen deren Ergebnisse zu übermitteln.