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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 89 LHO - Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.
    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamtinnen und Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden.