§ 93 LHO - Gemeinsame Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung
- 1.Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen, soweit nicht Artikel 70 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Prüfung durch den Landesrechnungshof vorschreibt,
- 2.Prüfungsaufgaben von diesen Rechnungshöfen übernehmen,
- 3.mit ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.