§ 88 LHO - Aufgaben des Landesrechnungshofs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.
(2) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.