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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 88 LHO - Aufgaben des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Der Landesrechnungshof hat die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe zu überwachen und zu prüfen.

(2) Der Landesrechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich sowie die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(3) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages, seines für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.