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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 101 LHO - Rechnung des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Rechnung des Landesrechnungshofs, die dessen Präsidentin oder Präsident vorlegt, wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.