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Art. 4 BAB A 27-StV - Kündigung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
Redaktionelle Abkürzung
BAB A 27-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr bis zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden.

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 9) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.