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§ 67 NSchG - Schulpflicht im Sekundarbereich II

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.

(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule. Sofern das schulische Berufsgrundbildungsjahr in der Grundstufe der Berufsschule durch Verordnung in dem Gebiet eines Schulträgers eingeführt worden ist, haben diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Schulträgers haben und noch nicht zwölf Jahre die Schule besucht haben, ihre Berufsschulpflicht in der Grundstufe der Berufsschule grundsätzlich durch den Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres zu erfüllen. Wer in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr nicht hinreichend gefördert werden kann, hat zunächst das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen.

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.

(4) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die

  1. 1.
    wegen der Art oder Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend gefördert werden können und daher einer besonderen Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung mit internatsmäßiger Unterbringung oder einer beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bedürfen oder
  2. 2.
    in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,

erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. Werden Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte in der Arbeits- und Trainingsphase gefördert, sollen sie in eigenen Klassen der Berufsschule unterrichtet werden, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.

(5) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Die Schulbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Jugendwerkstatt oder der anderen Einrichtung und von derjenigen berufsbildenden Schule gemeinsam aufzustellen ist, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre. Der Förderplan bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.