§ 11 NKlimaG - Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) hinaus ist die Landesverwaltung verpflichtet, Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz für das Gebäude zulässig ist. 2Im Fall der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Erweiterungsbaus höchstens 40 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 3Im Fall der grundlegenden Renovierung oder sonstigen wesentlichen Änderung eines bestehenden Gebäudes darf im Ergebnis der Jahres-Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes höchstens 55 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 4§ 5 des Gebäudeenergiegesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung bleibt unberührt. 5Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Baumaßnahmen, für die mit der Planung vor dem 6. Juli 2022 begonnen wurde.
(2) Die Landesverwaltung darf neu errichtete Gebäude zum Erstbezug nur dann ganz oder teilweise anmieten, wenn diese dem Standard nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.
(3) 1Bis zum Jahr 2025 sind 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent aller hierfür geeigneten Dachflächen von bestehenden Gebäuden im Eigentum des Landes mit Photovoltaikanlagen auszustatten. 2Die Landesverwaltung kann zu diesem Zweck anderen Personen die Errichtung und die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen im Eigentum des Landes stehender Gebäude für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren auch unentgeltlich gestatten.