§ 37 WO-PersV - Feststellung der Zahl und der Zusammensetzung der Beschäftigten, Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen fest:
- 1.die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten, die für den Bezirkspersonalrat wahlberechtigt sind,
- 2.den Anteil an Frauen und Männern an der nach Nummer 1 festgestellten Zahl,
- 3.die Verteilung der nach Nummer 1 festgestellten Zahl auf die Gruppen (§ 5 Abs. 1 NPersVG), jeweils getrennt nach Frauen und Männern
und teilen die festgestellten Zahlen dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich schriftlich mit.
(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der für den Bezirkspersonalrat Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen und innerhalb der Gruppen getrennt nach Frauen und Männern, unverzüglich schriftlich mit.