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§ 55 NSchG - Erziehungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

  1. 1.
    eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  2. 2.
    eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  3. 3.
    eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,

sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.