Abschnitt 3 PDVLKRdErl - Datenrahmen
Bibliographie
- Titel
- Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften
- Redaktionelle Abkürzung
- PDVLKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20600
3.1 Es dürfen nur Daten derjenigen Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten i. S. von § 55 Abs. 1 NSchG aus dem Datenbestand der Schule verarbeitet werden, für die die Lehrkraft eine der in Nummer 1.1 genannten Funktionen oder eine vergleichbare direkte Betreuungsfunktion wahrnimmt. Daten anderer Lehrkräfte sowie Daten von Ausbildungs- und Praktikumsbetrieben aus dem Datenbestand der Schule dürfen nur im direkten Zusammenhang mit einer der in Nummer 1.1 genannten Funktionen oder einer vergleichbaren Betreuungsfunktion verarbeitet werden.
3.2 Folgender Datenrahmen darf nicht überschritten werden:
3.2.1 Daten zur Schülerin oder zum Schüler:
Namen,
Adressdaten,
Geschlecht,
Geburtsdatum, Geburtsort,
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
Klasse, Gruppe oder Kurs,
Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf,
Fächer,
Fehlzeiten,
Art, Datum und Ergebnisse von Leistungskontrollen,
Zeugnisnoten und andere Zeugniseintragungen;
3.2.2 Daten zu Erziehungsberechtigten:
Namen,
Adressdaten,
Telefonnummern,
E-Mail-Adressen;
3.2.3 weitere Daten:
Namen anderer Lehrkräfte,
dienstliche Telefonnummern anderer Lehrkräfte,
dienstliche E-Mail-Adressen anderer Lehrkräfte,
Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Ausbildungs- und Praktikumsbetriebs einer Schülerin oder eines Schülers,
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner im Ausbildungs- und Praktikumsbetrieb einer Schülerin oder eines Schülers.
Von diesen Daten dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für die jeweilige Aufgabenerledigung tatsächlich erforderlich sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 1. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 154, SVBl. Nr. 2/2020 S. 63)