Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 14.10.2015, Az.: 1 A 282/13

Ausschluss; Ermessen; Förderung; Gestaltungsspielraum; Gleichheitssatz; insolvent; Insolvenz; Insolvenzverfahren; Prüfungsmaßstab; Subvention; Willkürverbot; Zuwendung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
14.10.2015
Aktenzeichen
1 A 282/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, so ist der gerichtliche Kontrollrahmen begrenzt. Das Verwaltungsgericht prüft insbesondere, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.2012 - 16 K 3618/10 - juris, Rn. 16 18).
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn juristische Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren ist, durch Förderrichtlinien und in ständiger Verwaltungspraxis von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen werden.
Hier: Zur Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Tatbestand:

Der Kläger begehrt öffentliche Zuwendungen für den Betrieb eines Mehrgenerationenhauses im Bewilligungszeitraum 2013.

Die Mittelvergabe erfolgt anhand der „Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012-2014“ des S. (im Folgenden: Förderrichtlinie). Antragsberechtigt sind danach nur juristische Personen. Ausgeschlossen ist eine Förderung insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie).

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C., über das mit Beschluss vom 01.10.2012 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Den entsprechenden Antrag hatte die Gemeinschuldnerin am 19.06.2012 gestellt. Sie betreibt neben Fortbildungseinrichtungen insbesondere das Mehrgenerationenhaus „T.“ in U..

Der Kläger führte das Haus ohne Unterbrechung weiter. Zum 01.09.2014 übertrug er den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens im Wege der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die neugegründete V.. Der streitgegenständliche Anspruch blieb davon unberührt.

Für den Betrieb des Mehrgenerationenhauses beantragte die Gemeinschuldnerin im Dezember 2011 für den Bewilligungszeitraum 2012 eine Förderung, die die Beklagte durch das K. im Dezember 2011 bewilligte. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieb die Gemeinschuldnerin das Projekt weiter und erhielt entsprechende Mittel. Nachdem das K. von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt und negative Bonitätsauskünfte der Wirtschaftsauskunft „Creditreform“ (Auskünfte vom 22.06. und 16.10.2012, Beiakte B unter „Bescheid“) eingeholt hatte, teilte es dem Kläger unter dem 31.10.2012 (Beiakte B unter „Sonstiges“) die Bedingungen für das Förderjahr 2012 mit und fragte an, ob eine Fortführung des Projektes im folgenden Jahr geplant sei. Wenn eine Fortführung unter einem anderen Träger - über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet sei - geplant sei, solle das weitere Vorgehen erörtert werden.

Unter dem 22.11.2012 (Posteingang am 03.12.2012) beantragte der Kläger für die Gemeinschuldnerin eine Weiterförderung im zweiten Jahr. Dabei kreuzte er in den Antragsunterlagen an, dass über das Vermögen der Antragstellerin kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die elektronische Antragstellung hätte ansonsten nicht abgeschlossen werden können. In dem zusätzlich einzureichenden Papier-Ausdruck wies er handschriftlich auf den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hin.

Die Beklagte kündigte daraufhin unter dem 08.02.2013 an, dass einem Träger, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, in der Regel keine Zuwendungen gewährt würden. Zur Entscheidung, ob eine Weiterförderung überhaupt möglich sei, würden weitere Informationen benötigt. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 22.03.2013, dass der Geschäftsbetrieb des Mehrgenerationenhauses fortgeführt werde. Die Gesellschaft solle entweder im Rahmen eines sogenannten Planverfahrens saniert werden oder Betrieb und Arbeitsplätze sollten im Wege der übertragenen Sanierung erhalten werden. Er erwarte, dass eine der Lösungen greife. Das Angebot des Hauses werde angenommen und qualifiziertes Personal beschäftigt. Die notwendigen Räume stünden zur Verfügung. Daher werde das Projekt fortbestehen. Im Jahre 2012 seien die im Rahmen des Aktionsprogramms „Mehrgenerationenhäuser II“ festgesetzten Zielvorgaben erreicht und das Maßnahmenziel (Betrieb des Mehrgenerationenhauses im Rahmen der Vorgaben des Aktionsprogramms II) umgesetzt worden. Diese Vorgehensweise sei auch für die Zukunft angestrebt, wie externe Erwerbsinteressenten und die Geschäftsleitung erklärt hätten. Es sei daher kontraproduktiv, wenn die Maßnahmen in 2013 nicht fortgesetzt würden.

In einem Vermerk vom 10.04.2013 regte ein Sachbearbeiter des K., Herr W., an, eine Weiterförderung des Vorhabens zu prüfen, um die dortigen sozialen Leistungen zu erhalten und für den Fall eines Trägerwechsels eine gesicherte Förderung anzubieten (Beiakte A unter „Sonstiges“). Via E-Mail fragte der Sachbearbeiter allerdings am 17.06.2013 bei dem zuständigen Bundesministerium an, ob es der Antragsablehnung wegen der Insolvenz zustimme (Beiakte A unter „Sonstiges“).

Mit Bescheid vom 02.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterförderung für das Jahr 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesamtfinanzierung des Mehrgenerationenhauses nicht gesichert sei. Wegen des laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht abzusehen, ob es bestehen bleibe und der Träger künftig über ausreichend liquide Mittel verfüge. Die erklärte Fortführungsabsicht könne diese faktische Unsicherheit nicht beseitigen. Es bestehe die Gefahr, dass das Projekt nicht zu Ende geführt werde. Weiterhin fehle es wegen der Insolvenz, die einer Überschuldung gleichstehe, an der finanziellen Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, dass das Projekt den Zuwendungszweck (Implementierung und fortwährender Betrieb von Mehrgenerationenhäusern) erreiche. Diesem Gedanken der Nachhaltigkeit des Programms widerspreche eine nicht sichergestellte Gesamtfinanzierung. Eine Förderung des Hauses widerspräche außerdem dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da Voraussetzung jeder Zuwendung die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung sei.

Das zuständige Bundesministerium teilte die Einschätzung des K. und informierte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 20.08.2013, dass im Falle der Insolvenz kein Ermessen bestehe (Beiakte A unter „Sonstiges“).

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er durch seine Prozessbevollmächtigten wie folgt begründen ließ: Da der Antrag auf Weiterförderung bis zum Ablauf des Jahres 2012 nicht beschieden worden sei, habe er - der Kläger - darauf vertraut, dass er für das Jahr 2013 eine Förderung erhalte, zumal sich das Haus in einer strukturschwachen Region befinde. Das Angebot sei wegen der vorhandenen Kapazitäten sowie der Kofinanzierung durch Land Niedersachsen und den Landkreis X. aufrechterhalten worden. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Weiterförderung vor: Erstens sei die Gemeinschuldnerin finanziell zuverlässig - wie im Schreiben vom 22.03.2013 dargelegt. Dass der Betrieb des Mehrgenerationenhauses nach Ende des ersten Förderzeitraumes aufrechterhalten worden sei, zeige, dass das Unternehmen seinen Eigenanteil finanzieren und seinen Verpflichtungen nachkommen könne. Die Gemeinschuldnerin halte Barmittel von etwa 0,5 Millionen Euro vor. Aus der Fortführung des Betriebes trotz ausbleibender öffentlicher Förderung werde deutlich, dass eine Insolvenz nicht mit einer Überschuldung gleichzusetzen sei. Zweitens sei die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert, da auf Grund der Vielzahl der Übernahmeinteressenten eine Fortführung sichergestellt sei. Allein durch die Versagung der Fördermittel der Beklagten werde die Gesamtfinanzierung in Frage gestellt. Drittens bestehe eine über den Förderzeitraum hinausgehende Fortführungsprognose, da die Angebote gut angenommen und die Zielvorgaben eingehalten würden und die Erwerbsinteressenten das Haus weiterbetreiben wollten. Mehr könne die Beklagte nicht verlangen. Ferner habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies ergebe sich zum einen aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention vorlägen. Darüber hinaus liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Beklagte nicht allein aus einem eröffneten Insolvenzverfahren auf die finanzielle Unzuverlässigkeit und eine fehlende Sicherung der Gesamtfinanzierung schließen dürfe. Vielmehr müsse sie im Einzelfall anhand der Insolvenzmasse feststellen, ob eine Gesamtfinanzierung für die einzelne Maßnahme sichergestellt sei. Lediglich in dem - hier nicht einschlägigen - Fall der mangelnden Insolvenzmasse sei die Gesamtfinanzierung in Frage gestellt. Die Versagung der Förderung sei zudem unzweckmäßig, weil sie dem Ziel der Förderrichtlinie widerspreche, indem sie die Fortführung des Hauses erschwere. Schließlich spreche auch der Rechtsgedanke des § 12 Gewerbeordnung (GewO) gegen die Ablehnung der Förderung. Allein ein eröffnetes Insolvenzverfahren könne nicht Grundlage für behördliche Entscheidungen sein, die dem Unternehmen die wirtschaftliche Grundlage entzögen. Dazu komme es aber vorliegend.

Nach Einholung einer weiteren negativen Auskunft der Creditreform vom 24.10.2013 (Beiakte A, Abschnitt: „Unterlagen zur Belegprüfung“) wies das K. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2013 zurück. Er sei unbegründet. Durch die zwingende Regelung in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie sei ihr Ermessen gebunden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor, da in den Fällen, in denen über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sei, generell keine Zuwendung bewilligt werde. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestehe kein Anspruch. Zum einen sei dem Schreiben vom 31.10.2012 zu entnehmen gewesen, dass eine Weiterförderung unter dem bisherigen Träger nicht möglich sei, zum anderen habe der Onlineantrag nur mit der Versicherung zum fehlenden Insolvenzverfahren abgeschlossen werden können. Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrages sei die Förderung für das Jahr 2012 aufrechterhalten worden, um einen Trägerwechsel für das Projekt zu ermöglichen. Insofern sei das Ermessen bei der Prüfung eines Widerrufs der Zuwendung für 2012 zu Gunsten des Klägers ausgeübt worden. Ein solches Ermessen bestehe bei der Prüfung des Antrags für das Jahr 2013 nicht. Der Rechtsgedanke des § 12 GewO könne nicht fruchtbar gemacht werden. Außerdem sei die Ablehnung der Förderung nicht unzweckmäßig. Es liege nicht im Sinne des Zuwendungsgebers, einen Antragsteller, dessen finanzielle Zukunft ungewiss sei, mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Ziel des Aktionsprogramms sei der Betrieb eines Mehrgenerationenhauses nicht nur für die Dauer der Projektlaufzeit (2012 bis 2014), sondern darüber hinaus. Die Prognose für eine Fortführung des Projekts falle auf Grund der Bonitätsprüfung und wegen des ungewissen Ausgangs des Insolvenzverfahrens negativ aus.

Gegen den am 11.11.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.12.2013 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor: Die Regelung in Nr. 3 der Förderrichtlinie sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar und daher ermessensfehlerhaft. Die Förderrichtlinie beurteile Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, anders als sonstige Antragsteller. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Prüfungsmaßstab für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Selbst bei Anwendung der Willkürformel sei die Ungleichbehandlung jedoch nicht unzulässig: Das personenbezogene Differenzierungskriterium der Insolvenz sei sachwidrig. Denn die Förderrichtlinie gehe von der falschen Grundannahme aus, dass das Insolvenzverfahren notwendigerweise zur Liquidation führe. Diese offenbar an der früheren Konkursordnung orientierte Annahme treffe unter Geltung der Insolvenzordnung nicht zu, da Liquidation und Sanierung nunmehr als gleichrangige Verfahrensziele nebeneinander stünden. Genau genommen sei die Sanierung Hauptziel der Insolvenz. Aus dem eröffneten Insolvenzverfahren lasse sich kein Rückschluss für die dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks ziehen. Insgesamt überschreite die Förderrichtlinie die Grenzen einer zulässigen Typisierung. Es sei nicht einleuchtend, warum ein Unternehmen im Falle der Übertragung des Betriebs auf eine mit Mitteln der Masse neu gegründete Gesellschaft (übertragene Sanierung) gefördert werden könne - wovon die Beklagte in dem Schreiben vom 31.10.2012 ausgehe -, nicht aber bei einer den bisherigen Unternehmensträger beibehaltenden Sanierung über einen Insolvenzplan (identitätswahrende Sanierung) mit positiver Fortführungsprognose. Die wirtschaftlichen Ausgangsdaten seien in beiden Fällen gleich. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das (noch) keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe, Zuschüsse erhalten könne, ein insolventes, mit solidem wirtschaftlichem Fundament ausgestattetes Unternehmen hingegen nicht. Wenn das formale Unterscheidungskriterium der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schon sachwidrig wäre, so weise das Ziel der Verwaltungsvereinfachung jedenfalls nicht das notwendige Gewicht auf, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Neben dem Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei die Regelung in Nr. 3 der Förderrichtlinie auch widersprüchlich. Im Ergebnis sei die Bestimmung nicht anzuwenden. Daher seien bei einem insolventen Unternehmen zunächst das Vorliegen eines atypischen Falls und - bejahendenfalls - wie bei jedem anderen Antragsteller die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen detailliert zu prüfen und eine Fortführungsprognose anzustellen. Insoweit gelte im Zuwendungsrecht nichts anderes als im Vergaberecht (dazu: Heuvels, ZIP 2014, 397 ff.). Wenn die Beklagte meine, auf Grund der Förderrichtlinie in Fällen der Insolvenz generell keine Förderung gewähren zu dürfen, liege ein Ermessensausfall vor. Sie hätte die konkrete Fallgestaltung würdigen müssen. Diese Einzelfallprüfung hätte ergeben müssen, dass ein atypischer Fall und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vorlägen. Die Gemeinschuldnerin bzw. die Insolvenzmasse halte genügend liquide Mittel vor, das Mehrgenerationenhaus sei auch ohne die Zuwendung durchgehend betrieben worden, die Geschäftsführung sei ordnungsgemäß, die Gesamtfinanzierung gesichert und die Fortführungsprognose positiv. Die bei einer Förderung dauerhaft gesicherte Finanzierung ergebe sich aus dem Finanzierungsplan der Gemeinschuldnerin. Die Bonitätsauskunft sei diesbezüglich allenfalls ein Indiz. Da die dortige Bewertung allein auf dem Kriterium des Insolvenzverfahrens beruhe, hätte die Beklagte die Sicherung der Gesamtfinanzierung im Rahmen eines Sanierungsplanes detailliert prüfen müssen. Dabei müsse der Zuwendungszweck nicht auf unbestimmte Zeit sichergestellt sein, sondern nur innerhalb des jährlichen Zuwendungszeitraumes nachgewiesen werden. Für den Bewilligungszeitraum 2013 stehe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin wegen der Fortführung des Hauses fest, sodass der Zuwendungszweck hier erreicht worden sei. Das Mehrgenerationenhaus könne daher über den Zuwendungszeitraum hinaus betrieben werden. Es sei weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig; eine Einstellung des Betriebes sei nicht beabsichtigt. Vielmehr sei die Sanierung erfolgreich verlaufen. Der Weiterbetrieb sei allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass die Gemeinschuldnerin nicht auf die Fördermittel angewiesen gewesen sei. Vielmehr habe er - der Kläger - unter der Prämisse eines Anspruchs auf die Zuwendung im Rahmen der Insolvenz andere Mittel zur Zwischenfinanzierung eingesetzt. Generell könnten Mehrgenerationenhäuser in der Anfangsphase nur mit öffentlichen Zuwendungen kostendeckend geführt werden. Sobald diese entfielen, sei die Existenz des Betreibers bedroht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22.11.2012 zur Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses „T.“ in U. im Rahmen des ESF-Programms „Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und tritt den Argumenten des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere verstieße es gegen den Gleichheitssatz, dem Kläger eine Zuwendung entgegen der verbindlichen Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis zu gewähren. Eine Einzelfallprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Umstände - kein atypischer Fall vorgelegen habe. Der Richtliniengeber habe bewusst darauf verzichtet, insolvente Unternehmen mit positiver Fortführungsprognose in den Kreis der Förderungsempfänger aufzunehmen. Da sie - die Beklagte - seit Beginn des Aktionsprogramms nur Anträge positiv beschieden habe, bei denen versichert worden sei, dass über das Vermögen des Antragsteller kein Insolvenzverfahren eröffnet sei, sei es gegenüber Unternehmen, die wegen ihrer Insolvenz keinen Förderantrag gestellt hätten, gleichheitswidrig, vorliegend von der Richtlinie abzuweichen. Die Förderrichtlinie verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, weil zum einen die hinter einer gemeinnützigen GmbH wie der Gemeinschuldnerin stehenden natürlichen Personen durch den Ausschluss von dem Förderprogramm nicht individuell betroffen seien und zum anderen das Unterscheidungskriterium der Insolvenz einer Willkürkontrolle sowie einer - nicht erforderlichen - Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalte. Sei über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so erscheine die Gesamtfinanzierung fraglich, weil er (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet sei (§§ 17 ff. InsO). Das dauerhafte Erreichen des Zuwendungszwecks sei im Falle der Insolvenz nicht sichergestellt. Die vom Richtliniengeber vorgenommene Typisierung sei zu Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit legitim. Eine intensive Prüfung der finanziellen Zuverlässigkeit eines in einem Insolvenzverfahren befindlichen Antragstellers würde umfassende insolvenzrechtliche Kenntnisse voraussetzen und die Verwaltungskosten in die Höhe treiben. Denn zum einen könnten die Antragsteller in allen Gesellschafsformen organisiert sein; zum anderen erfolge standardmäßig keine umfassende Prüfung der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse. Vielmehr würden generell nur ein Konzept zur Nachhaltigkeit und ein Finanzierungsplan auf Schlüssigkeit geprüft, eine vorzulegende Bankauskunft berücksichtigt und eine Bonitätsauskunft eingeholt. Weitere Unterlagen seien nicht vorzulegen. Wenn eine umfassende Prüfung vorgenommen und dabei die wirtschaftliche Angeschlagenheit des Antragstellers festgestellt werden würde, erhalte auch dieser keine Förderung. Es sei nicht Aufgabe des Staates, Unternehmen mit bestimmten Betätigungsfeldern ein wirtschaftliches Fundament zu sichern. Selbst wenn eine Einzelfallprüfung vorgenommen worden wäre, hätte diese nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin ergeben. Dies zeigten die Bonitätsauskünfte. Schließlich verstieße eine Förderung der Gemeinschuldnerin gegen den Subsidiaritätsgrundsatz: Der Weiterbetrieb im Jahr 2013 zeige, dass die Zuwendung offenbar zur Zweckerreichung nicht notwendig gewesen sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag auf Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses „T.“ in U. im Rahmen des Aktionsprogramms „Mehrgenerationenhäuser II“ für den Bewilligungszeitraum 2013. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Subventionen im Rahmen des Aktionsprogramms sind §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), der Förderrichtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip.

Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen - wie hier - nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, so ist der gerichtliche Kontrollrahmen begrenzt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder - was hier nicht problematisch ist - der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinien in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt. Dabei unterliegt eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen einer gerichtlichen Auslegung, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (VG Köln, Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, juris, Rn. 16-18; vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 –, juris, Rn. 21-23 m.w.N.; vom 29.01.2015 – 16 K 6370/13 –, juris, Rn. 35-37; BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 – 11 C 5.95 –, NJW 1996, 1766 = juris, Rn. 21).

II. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Versagung der Zuwendung an die Gemeinschuldnerin mit der Begründung, über ihr Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet, nicht zu beanstanden.

Es ist in Ziffer 3 Satz 2 der Förderrichtlinie vorgesehen und entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, dass an Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, keine Zuwendungen gewährt werden. Anhaltspunkte für eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende tatsächliche Handhabung der Beklagten hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich; zumal der Förderantrag elektronisch nur gestellt werden kann, wenn er die Angabe enthält, dass über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten deutet nicht auf eine abweichende Verwaltungspraxis hin: Im Schreiben vom 31.10.2012 erkundigte sich die Beklagte lediglich nach der Fortführung des Projekts durch einen anderen Träger, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hier ging es um die Frage, ob für das Jahr 2013 ein anderer Antragsteller eine Förderung begehren würde. Das Schreiben vom 08.02.2013 enthält nur die Bitte um weitere Informationen. Soweit der Sachbearbeiter Herr W. in seinem Vermerk vom 10.04.2013 eine Weiterförderung erwog, gab er diesen Ansatz mit seiner an das zuständige Bundesministerium gerichteten E-Mail vom 17.06.2013 auf. Damit steht das Schreiben des Ministeriums vom 20.08.2013 in Einklang, wonach bei Insolvenz eine Förderung zwingend ausgeschlossen sei.

Der Ausschluss von Antragstellern wie der Gemeinschuldnerin aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (1.) und ist nicht ermessensfehlerhaft (2.). Der Ablehnung der Zuwendung steht außerdem kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen (3.).

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Staat überlassen, auf Grund autonomer Wertungen die Merkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung knüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Umgekehrt ist eine Gleichbehandlung erst dann geboten, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 2 C 12.05 –, NVwZ-RR 2006, 627, juris, zur Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber).

a) Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Staat, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 – 1 BvL 2/91 –, BVerfGE 99, 367 = juris, Rn. 80; Urteil vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 –, BVerfGE 122, 210 = juris, Rn. 56; Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 102 ff.).

Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Staat bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Diese ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern. Die engere Bindung gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Staat desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Für juristische Personen, soweit sie gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sind, gilt grundsätzlich nichts anderes. Da viele von ihnen Zusammenschlüsse natürlicher Personen bilden, darf eine Ungleichbehandlung juristischer Personen nicht von vornherein als sachverhaltsbezogene behandelt werden. Allerdings ist die individuelle Betroffenheit der hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen je nach Rechtsform, Größe, Mitgliederstruktur und Vereinigungszweck unterschiedlich ausgeprägt. Das fällt bei der Maßstabsbildung ins Gewicht (BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 – 1 BvL 2/91 –, BVerfGE 99, 367 = juris, Rn. 81-83 m.w.N., zur Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber).

b) Durch den Ausschluss aus dem Kreis der Förderungsempfänger behandelt die Beklagte Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, anders als sonstige Antragsteller und untereinander gleich. Ob diese Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung gerechtfertigt ist, bemisst sich nach dem Willkürverbot. Es ist keine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, weil weder die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG betroffen sind, noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens außerhalb des Einwirkungsbereiches der hinter der GmbH stehenden Gesellschafter liegt (Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft  gem. § 46 GmbHG). Von einer ausbleibenden Zuwendung ist auch nicht unmittelbar das Eigentumsgrundrecht der Gesellschafter betroffen. Denn ein wirtschaftlicher Misserfolg einer gemeinnützigen GmbH wirkt sich nicht unmittelbar vermögensmindernd für die Gesellschafter aus, da deren Gewinne grundsätzlich nicht an sie ausgezahlt werden dürfen (vgl. § 55 Abs. 1 AO). Für den Fall, dass die Gesellschaft aufgelöst und die Gesellschafter ihre Einlage verlieren sollten, wäre dieser Verlust nicht allein auf die unterbliebene Zuwendung zurückzuführen. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war bereits vor Ablehnung der Weiterförderung beantragt.

Die Nachprüfung von Ungleichbehandlungen auf eine (bloße) Willkürkontrolle zu beschränken, ist im Übrigen bei der im behördlichen Ermessen stehenden Gewährung von Zuwendungen üblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 = juris, Rn., 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33 = juris, Ls. 1, Rn. 63, 68; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 68. Lieferung 05.2015, Art. 3 GG, Rn. 76; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: April 2014, Ordner 4, D I Rn. 21 ff. m.w.N.). Dem Staat ist im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 11.06.2006 – 5 C 10.05 –, BVerwGE 126, 33 = juris, Ls. 2, Rn. 58 m.w.N.).

c) Bildet allein die aus Art. 3 Abs.1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (VG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 –, juris, Rn. 27 f.; vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 189 = juris, Rn. 49; Beschluss vom 13.06.1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvR 699/77] = juris, Rn., 18 ff.).

d) Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei. Sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an (zu diesem Gesichtspunkt: VG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 16 K 6734/12 –, Rn. 29; Gerichtsbescheid vom 24.08.2012 – 16 K 4714/10 –, Rn. 23; jeweils juris).

Ob über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, lässt sich unschwer feststellen. Demgegenüber würde die Einzelfallprüfung, ob er trotz des Insolvenzverfahrens finanziell zuverlässig ist, die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert und die Fortführungsprognose positiv ist, einen erheblichen Prüfungsaufwand verursachen. Wie die Beklagte vorträgt, würde der für diese Feststellungen erforderliche Aufwand deutlich über die herkömmliche Antragsbearbeitung hinausgehen und vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts voraussetzen. Deren Vorhandensein kann bei den zuständigen Sachbearbeitern nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Nach eigenen Angaben ist der Beklagten eine solche Detailprüfung anhand der einzureichenden Unterlagen und mit den vorhandenen personellen Ressourcen kaum möglich. Dies zeigt, dass es sich bei dem Interesse der Verfahrensvereinfachung um ein bei der Gewährung von Zuwendungen relevantes Verfahrensziel handelt.

Das gewählte Differenzierungskriterium der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht sachfremd. Ein Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO). Damit stehen die Ziele der Zerschlagung und der Sanierung zwar nebeneinander; es ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass am Ende eines Insolvenzverfahrens der Erhalt des Unternehmens steht. Wegen dieser Unsicherheit ist das Ausschlusskriterium der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zumindest vertretbar. Dies gilt umso mehr, als dass bei jeder Zuwendungsbewilligung zu berücksichtigen ist, ob dargestellt wurde, „wie über den grundsätzlichen Förderzeitraum hinaus eine nachhaltige Sicherung des Mehrgenerationenhauses angestrebt wird bzw. wie das Haus dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet werden kann“ (Nr. 4, 6. Aufzählungspunkt der Förderrichtlinie; Hervorhebungen durch die Kammer). Die Frage, ob es sachgerechter wäre, in den Fällen einer finanziellen Zuverlässigkeit, verbunden mit einer gesicherten Gesamtfinanzierung und positiven Fortführungsprognose, ausnahmsweise eine Förderfähigkeit zuzulassen, hat das Gericht nicht zu beantworten. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen nicht (ebenfalls) von vornherein aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger ausgenommen  sind. Denn auch solche Antragsteller erhalten eine Zuwendung nur, wenn die übliche Prüfung der Beklagten ergibt, dass sie finanziell zuverlässig sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist (allgemeine Bewilligungsvoraussetzung nach VV-BHO Nr. 1.2 zu § 44 Abs. 1). Abgesehen davon besteht bei juristischen Personen - nur diese können im Rahmen des Aktionsprogramms Zuwendungsempfänger sein - im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine strafbewehrte Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a InsO). Weiterhin lässt der Rechtsgedanke des § 12 GewO das gewählte Differenzierungskriterium nicht sachwidrig erscheinen. Die Vorschrift kann vorliegend nicht herangezogen werden. Da sie im Zusammenhang der Eingriffsverwaltung steht, betrifft sie keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation und Interessenlage. Schließlich ist es unerheblich, ob und ggf. anhand welcher Maßstäbe insolvente Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen sind. Das Vergaberecht verfolgt eine andere Zielsetzung als das Zuwendungsrecht. Abgesehen von dem wohl unterschiedlichen Kostenvolumen geht es dort um eine möglichst kostenschonende Verteilung öffentlicher Aufträge, während der Empfänger einer Zuwendung keine Gegenleistung zu erbringen hat.

Ob die Regelung in Nr. 3 der Förderrichtlinie widersprüchlich ist, weil sie sich auch auf Inhaber der juristischen Person bezieht, die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder abgeben müssen, ist nicht entscheidungserheblich.

e) Bei der Prüfung der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen auf Grund von Typisierungen bei der gesetzgeberischen Ordnung von Massenerscheinungen hat das Bundesverfassungsgericht besondere Grundsätze ausgebildet. Ob diese im vorliegenden Fall anwendbar sind, kann dahinstehen, da die Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung auch bei Anwendung dieses Maßstabes gerechtfertigt ist.

Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere zum Steuer-, Besoldungs- und Rentenrecht - ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Allerdings liegt eine typisierende Gruppenbildung nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Sie ist außerdem nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 –, BVerfGE 111, 115 = juris, Rn. 63; Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2012 – 1 BvR 2983/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, BStBl II 2015, 50 = juris, Rn. 227).

Die mit dem Ausschluss insolventer Antragsteller, für deren Förderprojekt die Gesamtfinanzierung gesichert und die Fortführungsprognose positiv ist, verbundenen Härten wiegen nicht besonders schwer. Soweit der Kläger vorträgt, dass alle Mehrgenerationenhäuser in ihrer Anfangsphase auf Zuwendungen angewiesen und ohne die Förderung in ihrer Existenz gefährdet seien, ist dem zu entgegnen, dass einer von öffentlichen Zuwendungen abhängigen Finanzierung die Gefahr der Ablehnung einer solchen immanent ist. Hinzu kommt, dass der jeweilige Antragsteller im Rahmen des Aktionsprogramms „Mehrgenerationenhäuser II“ den Ausschlussgrund der Insolvenz kennt und ihn in seine Planungen einstellen kann - und muss. Zudem ist die wirtschaftliche Existenz des Trägers eines Mehrgenerationenhauses bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefährdet, nicht erst durch die Ablehnung der Förderung. Weiterhin würde eine detaillierte Einzelfallprüfung bei insolventen Antragstellern - wie dargelegt - praktische Schwierigkeiten bereiten.

f) Ob sich die Gemeinschuldnerin als gemeinnützige GmbH überhaupt auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen kann oder ob die Versagung der Zuwendung von vornherein nicht zu einer individuellen Betroffenheit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen (dazu: BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 – 1 BvL 2/91 –, BVerfGE 99, 367 = juris, Rn. 83; Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 26; Art. 19 Abs. 3 GG) führen kann, lässt die Kammer dahinstehen.

2. Die Ablehnung der Zuwendung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler (vgl. § 114). Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Ein solcher ließe sich allenfalls dann begründen, wenn ein atypischer Fall vorläge. Daran fehlt es hier.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, sie Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen müssen und mithin nicht so weit gehen dürfen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; dabei können sie Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken. Verwaltungsvorschriften vermögen das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 36.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2008 – 13 A 3015/06 –, juris, Rn. 30-37).

Vorliegend existiert keine gesetzliche Regelung, die einem Ausschluss von Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger entgegensteht. Zudem ist es wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen des Insolvenzverfahrens keine Besonderheit, wenn ein Projektträger insgesamt insolvent ist, für ein bestimmtes Betätigungsfeld jedoch eine positive Fortführungsprognose besteht. Da die gesetzliche Regelung über die verschiedenen Ziele des Insolvenzverfahrens ist bereits zum 01.01.1999 in Kraft getretenen ist, war sie dem Richtliniengeber bei Erlass der Förderrichtlinie bekannt. Daher befand sich die Gemeinschuldnerin nicht in einer besonderen Situation. Folglich war die Beklagte nicht verpflichtet, eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin vorzunehmen und dafür weitere Unterlagen anzufordern oder Auskünfte Dritter, wie Bonitätsauskünfte, einzuholen und nachzuprüfen.

Ungeachtet dessen hat sie ausweislich des Schreibens vom 08.02.2013, des Vermerks vom 10.04.2013 und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Bonitätsauskünfte geprüft, ob trotz der Insolvenz der Gemeinschuldnerin eine Weiterförderung in Betracht kommt - insbesondere wegen der Bedeutung des Mehrgenerationenhauses für die Region. Letztlich hat sie sich aber dagegen entschieden (E-Mail vom 17.06.2013, Bescheid vom 02.07.2013, Schreiben des Ministeriums vom 20.08.2013).

Darüber hinaus wäre es gleichheitswidrig, wenn die Beklagte der Gemeinschuldnerin in Abweichung von der ständigen Förderpraxis eine Zuwendung gewähren würde. Denn wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: April 2014, Ordner 4, D I Rn. 22).

Da kein atypischer Fall gegeben ist, kann offen bleiben, ob die Gemeinschuldnerin für den Bewilligungszeitraum 2013 finanziell zuverlässig ist, für das Projekt die Gesamtfinanzierung gesichert ist und die Fortführungsprognose positiv ausfällt.

3. Schließlich steht der Ablehnung der Zuwendung kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Ein solches konnte nicht schon deshalb entstehen, weil die Beklagte über den Förderantrag bis zum Ablauf des Jahres 2012 nicht entschieden hatte. Denn in den Antragsunterlagen heißt es ausdrücklich:

„Für den Fall, dass der Zuwendungsbescheid zu diesem Antrag nicht bis zum 31.12.2012 vorliegt, gilt die Weiterführung der Programmumsetzung ab dem 01.01.2013 als genehmigt, unter dem Vorbehalt, dass ein Zuwendungsbescheid für das Jahr 2013 erteilt wird. Ich erkenne an, dass diese Genehmigung weder einen Anspruch auf eine Zahlung noch auf eine spätere Förderung begründet […]“ (Seite 3; Hervorhebung durch das Gericht).

Zudem hat der Kläger die Antragunterlagen entgegen der elektronischen Angaben handschriftlich ergänzt und war bereits durch das Schreiben vom 31.10.2012 auf die Problematik der Weiterförderung bei Insolvenz aufmerksam gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.