§ 8 FuttMSachkVO - Mündlicher Prüfungsteil
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) 1Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling eine Stunde dauern. 2Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt etwa 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. 3Gegenstand des Vortrags, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. 4Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.
(2) 1Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. 2Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. 3Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt. 2Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Prüfenden zu unterzeichnen ist.