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§ 39 WO-PersV - Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes, Sitzungsniederschriften

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge (§ 15) und der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 13) sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben von den örtlichen Wahlvorständen in den Dienststellen auszuhängen.

(2) 1Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über

  1. 1.
    die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen und Geschlechter,
  2. 2.
    die Zulassung von Wahlvorschlägen,
  3. 3.
    die Gewährung von Nachfristen

entschieden wird, eine Niederschrift. 2Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.